Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

2
—

des Dekrets vom 28. Prairial XII (12. Juni 1804), sowie
auf Grund eines Beschlusses der Stadtverordnetenversamm⸗
lung vom heutigen Tage, tritt nach erfolgter höherer Ge—
nehmigung desselben nachstebendes Reglement wegen Ueber—
laffung von Familien-Begräbnißstätten in Kraft:
81.
Es werden anf den Friedhöfen „in Meiersdell,“ „am
Laufert“ und neben der evangclischen Kirche dahier Plätze
zur ausschließlichen Benutzung als Einzelgrabstellen oder
ur Anlegung von Familien-Begräbnißstätten gegen die im
2 bestimmten Taxen abgegeben und zwar auf den beiden
rstgenannten Friedhöfen für die Angehörigen aller Kou—
fefsionen und für den letzten nur für diejenigen der evan—
gelischen Konfession.
82.
Die Größe der abzugebenden Plätze wird in 83 Klassen
ingetheilt.
Die Plätze sollen erhalten:
dasse L'eine Länge von 5 Mieter und eine Breite von
5 Meter mit 25 qm Flächeninhalt;
lafse Il eine Länge von 5 Vieter und eine Breite von
31u3 Meter mit 1742 qm Flöcheninhalt;
classe 111 eine Läuge von 5 Meter und eine Breite von
2 Meter mit 10 qm Flächeninhalt.
Die Vergütung für diese Familien-Begräbnißstätten
wird auf 8 Mark pio Quadratmeter festgesetzt, so daß also:
a) für eine Begräbaißstätte J. Klasse 200 6
9335 uV. l40,
9533; VI.— 80
zu zahlen sind.
Außer diesem Kaufpreise hat jeder Requirent noch ein
hesonderes Geschenk zum Vortheile des Hospital-Legatenfouds
zu machen, welches jedoch nicht weniger als die Hälfte des
Ankaufs-Preises betragen darf.
83.
Dem Konzessionar ist es gestattet, auf dem also er—
worbenen Terrain eine Gruft zu erbauen, was jedoch in
dem Gesuche um Ueberlassung einer Fläche des Friedhofes
zu dem gedachten Zwecke, welches an die Gemeinde-Ver—
waltung zu richten ist, ausdrücktich bemerkt sein muß, und
deren Anweisungen er bei Aulage der Gruft pünktlich Folge
zu leisten hat.

e

84.
Die vorgedachten Begräbnißstätten werden nicht als
wirkliches Eigenthum verkauft, sondern nur zur Nutznießung
inter den allgemeinen polizeilichen Beschränkungen und fol⸗
gjenden näheren Bestimmungen überlassen:
a) Jedes Grab darf nur zur Aufnahme einer Leiche be—
nutzt werden.
Der Erwerber einer Familien-Begräbnißstätte und
nach ihm sein überlebender Ehegatte, so lange er
nicht in weitere Ehe getreten ist, haben das Recht,
zu bestimmen, welche Leichen dort beigesetzt werden
dürfen. Ohne ihre Einwilligung kann keine Bei—
etzung stattfinden. Sie können darüber auch Be—
timmungen für den Todesfall treffen, jedoch müssen
dann die Personen, welche nach dem Ableben des
Erwerbers und, seines Ehegatten, dorthin beerdigt
werden sollen, mit Vor- und Zunamen, individuell
bezeichnet sein. Eine solche Bestimmung auf den
Todesfall muß entweder vor einem Notar errichtet,
oder auf dem Original und der Abschrift der Kon—
zessions-Urkunde eingetragen oder nachgetragen, in
deiden Fällen von dem Erwerber und dem Bürger⸗
meister oder seinem Stellvertreter unterschrieben sein.

Außer den durch Bestimmung des Erwerbers und
seines Ehegatten bezeichneten Personen, werden kraft
des Konzessions-Aktes die Leichen des Erwerbers und
seines Ehegatten, sodann die Leichen ihrer beider—
seitigen, Blutsverwandten, in aufsteigender und ab—
steigender Linie, und die Leichen der Ehegatten
dieser Blutsverwandten in der Begräbnißstätte bei—
gesetzt.
Frwerber, welche keine Blutsverwandten in abstei—
zender Linie hinterlassen, können eine Person oder
ein Ehepaar im Kreise ihrer Verwandten oder Ver—
schwägerten bezeichnen, anf welche nach ihrem Tode
die unter c bestimmten Ansprüche gleichwie auf einen
Blutsverwandten absteigender Linie übergehen. Diese
Bezeichnung muß in der unter dubestimmten Forn
geschehen.
Das unter b erwähnte Recht, zu bestimmen, welch—
Leichen in der Begräbnißstelle destattet werden sollen
steht nur dem Erwerber und seinem überlebenden Ehe
zatten wäürend des Witwenstandes zu. Es geh
nicht auf die unter c und duweiterhin berufenen Per
onen über.
Werden für mehrere Leichen auf Grund der unter!
und c oben gegebenen Vorschriften Ansprüche erhoben
so trifft der erste Erwerber oder dessen Ehegatte
veun sie noch am Leben sind, die Entscheidung, welche
derselben in der Familien-Gruft beigesetzt werden
sollen. Können oder wollen sie nicht entscheiden, so—
entscheidet der frühere Todestag, bei gleichem Todes
age der nähere VBerwandtschafts- oder Schwäzer
schafts-Grad mit dem ursprünglichen Erwerber, ode
wenn auch dieser gleich ist, das höhere Alter.
Die Dauer der Konzession ist auf 60 Jahre, vom
Tage der Konzessions-Urkunde ab gerechnet, bestimmt
Es können jedoch auch Grabplätze sogleich auf einen
Zeitraum von 100 Jahren abgegeben werden, wenn
solches der Konzessionar verlangt, und gleich be
Ueberweisung des Platzes dafür den vierten Theil
des Preises und des Armen-Geschenkes für die ersten
30 Jahre weiter entrichtet.
Nach Ablauf dieser Zeit fallen die gedachten Plätze
mit dem Mauerwerk der etwa vorhandenen Grüfte ar
die Stadt zurück. Auf Aufforderung der Gemeinde
Verwaltung haben sodann die Erben des Konzessionar⸗
die auf demselben gemachten Aalagen — Grabmonu—
mente, Einfsssungen ꝛc. — zu beseitigen; wird diese
Aufforderung nicht Folge geleistet, so gehen diese eben
falls an das Eigenthum der Stadt über.
8 8.
Die Kaufpreise und Schenkungen müssen vor dem Be—
ginne der Beuutzung der erworbenen Grabstelle bei Aus—
händigung der Konzessions-Urkunde von den Betheiligten
an die Ärmenkasse beziehungsweise an die hiesige Kasse
des Hospital-Legatenfonds entrichtet werden.

86.
Keine Familien-Begräbnißstelle kann vorbehaltlich der
im Art. 4 enthaltenen Bestimmungen durch Tausch, Ver
kauf oder letzte Willensmeinung an eine andere Famili—
oder an ein einzelnes Individuum abgetreten werden.
87.
Denkmäler und Pflanzungen dürfen ohne Nachthe
für die Umfassungsmauer der Friedhöfe und ohne Besche
digung der zunächst gelegenen Grüfte auf den Familien
Begräbnißstellen angelegt werden.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.