Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Saarbrücker

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Amtliches Anzeigeblatt für den Kreis Saarbrücken. —
Mit der „Provinzial⸗Correspondenz““ als Beilage.

—X .

Montag, 9. August

I880.

Bekanntmachung der Provinzial-Behörden.
Der seitherige Candidat des höheren Schulamts Dr.
Zermann Wesendonk ist von uns zum ordentlichen Lehrer
in der Gewerbeschule zu Saarbrücken ernannt worden.
Coblenz, den 16. Juli 1880.
Kgl. Provinzial⸗Schul-Collegium.
von Neefe.

hang großen Waldung und in 75 Meter Entfernung von
derselben eine besondere polizeiliche Genehmigung erforderlich
Ob die räumlich einander grenzenden 100 ha Wald einem
ober verschiedenen Eigenthümern gehören, ist gleichgültig
ebenso, ob die Feuerstelle in Verbindung mit einem Wohn—
gebäude oder für sich allein bestehen soll.
Die Genehmigung ist beim Bürgermeister nachzusu—
chen. Dem in zwei Exemplaren einzureichenden Antrage
sind in doppelter Ausfertigung und in einem, deutliche An—⸗
schauung gewährenden Maßstabe beizufügen:
1) eine Bauzeichnung, welche Grund und Aufriß der
Anlage, sowie deren Construktion oder Bauart und
2) ein Situationsplan, welcher neben Größe und Ca—
tasterbezeichuung des Bauplatzes die Lage der pro—
jectirten Feuerstelle, sowie Größe, Catasterbezeichnung
und Namen der Eigenthümer des Waldes enthalten
muß. Bei größeren Waldungen genügt neben Be—
nennung der betheiligten Wald- Eigenthümer die Dar—
stellung des der projektirten Anlage benachbarten
Brenzstreifens von etwa 100 m Breite.
Der Situationsplan muß von einem vereideten Geo—
meter gefertigt sein; derselbe sowie die Bauzeichnung
sind sowohl vom Anfertiger wie vom Antragsteller
zu unterschreiben.
Vorstehendes wird mit dem Bemerken zur öffentlichen
Kenntniß gebracht, daß derjenige, welcher ohne diese Ge—
nehmigung eine Feuerstelle am Walde errichtet, nach 8 57
des Feld⸗ und Forst-Polizei-Gesetzes nicht nur eine Strafe
bis zu 150 Mark oder Haft, sondern auch die Weg—
schaffung der Anlage zu gewärtigen hat.
Triser, den 21. Juli 1880.

—— —— ——

Bekanntmachungen der Königl. Regierung.
Die am 1. Juli d. J. fälligen Zinsen von Preußischen
Staatspapieren, sowie der Neumärkischen Schuldverschrei—
zungen und der Aktien und Obligationen der Niederschlesisch⸗
Märkischen und der Münster-Hammer Eisenbahn können bei
der Staatsschulden-Tilgungs-Kasse hierselbst, Oranienstraße
)4, unten links, schon vom 15. d. M. ab täglich, mit Aus—
nahme der Sonn- und Festtage und der 3 letzten Geschäfts⸗
age jedes Monats, von 9 Uhr Vormittags bis 1 Uhr
Rachmittags gegen Ablieferung der fälligen Koupons er—
soben werden.
Von den Regierungs-Hauptkassen, den Bezirks-Haupt⸗
assen der Provinz Hannover und der Kreiskasse in Frank—
surt a. Main werden diese Koupons vom 21. d. M. ab, mit
Ausnahme der Sonn- und Festtage und der Kassenrevisions—
age eingelöst werden.
Die Koupons müssen nach den einzelnen Schulden—
zattungen und Apoints geordnet, und es muß ihnen ein,
die Stückzahl und den Betrag der verschiedenen Apoints
enthaltendes, aufgerechnetes, unterschriebenes und mit An—
zjzabe der Wohnung des Inhabers versehenes Verzeichniß
eigefügt sein.
Berlin, den 5. Juni 1880.
Haupt-⸗Verwaltung der Staatsschulden.
Sydow. Löwe. Hering. Merleker.

Unter Verweisung auf Artikel 14 der Geschäftsan—
weisung vom 18. August 1877 werden die Kirchenvorstände
der Diöcese Trier hierdurch aufgefordert, die noch rückstän—
digen Voranschläge für 1880 und 1881, bei Meidung von
Strafverfüguug sofort einzusenden.
Trier, den 29. Juli 1880.
Der Königl. Commissarius für die bischöfliche Vermögens—
Verwaltung in der Diöcese Trier.
Breden, Regierungs-Rath.

WVorstehende Bekanntmachung wird hiermit zur öffent—
ichen Kenntniß gebracht.
Die Herren Landräthe werden gleichzeitig veranlaßt,
ieselbe, soweit es unentgeldlich geschehen kann, auch durch
ie Kreisblätter zur Kenntniß des Publikums zu bringen.
Trier. den 9. Juni 1880.

Bekanntmachung anderer Behörden.

Bekanntmachung betr. Errichtung von Feuerstellen in der Nähe von
Waldungen.
Nach 8 47 des Feld- und Forst-Polizeigesetzes vom
.April 1880 ist zur Errichtung einer Feuerstelle in der
imgebung einer mehr als 100 ha in räumlichem Zusammen⸗

Verordnung, betreffend Ueberlassung von Familien-Begräbnißstätten auf
den Civilfriedhöfen der Stadtgemeinde Malst att-Burbach.
Im Anschlusse an die unter dem 15. Mai 1879 für
die Stadtgemeinde Malstatt-Burbach erlassene Kirchhofs—
und Begräbnißordnung, auf Grund der Art. 10 und 11
            
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