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Regulativ
betreffend die Erhebung von Armen-Abgaben für öffentliche
Lustbarkeiten in der Gemeinde Volklingen.
Auf Grund des 8 74 des Gesetzes vom 8. März 1871
betreffend die Ausführung des Gesetzes über den Unter—
stützungswohnsitz und des Art. 7 ad II des Gesetzes b⸗
treffend die Gemeinde-Verfassung in der Rheinprovinz vom
15. Mai 1856 wird unter Zustimmung des Gemeinderaths
folgendes Regulativ erlassen.
8S I.
An Armen-Abgaben für öffentliche Lustbarkeiten sind
zu entrichten:
a. für ein Konzert..—
d. für Theatervorstellungen in Wirthschaftsäumen
und Schanklokalen für jede Vor—⸗
stellung.... FB
für gewerbsmäßige Vorträge auf Klavieren
und andern Musikinstrumenten in Wirths—
stuben ohne Unterschied der Zeit pro Tag
für Spieluhren, Orchestrions und andere
mechanische Instrum ente in Wirthsstuben
ohne Unterschied der Spielzeit pͤro Tage.
für musikalische und deklamator ische Vor—
träge in Schanklocalen für jede Vorstellung
für gewerbsmäßig betriebene Straßenmusik
jeder Art pro Tag, jedoch nicht über 50 Pfg.
für jede Persop. ..
für ein Caroussel pro Tag....
für eine Schießbude pro Tag...
für Productionen aller Art (z. B. Equili—
hdristen, Ballet- und Seiltänzer, Panoramas,
mechanische Bühnen, Marionetten, Feuer⸗
werke, Wachsfiguren-Cabinette, Vorzeigen
don fremden Thieren, Kuriositäten, Museen,
u. s. w.) pro Tag. ... *
für Tanzvergnügungen, welche nicht über
11 Uhr Abends ausgedehnt werrden ..
für Tanzvergnügungen, welche über 11 Uhr
Abends ausgedehnt werden, sowie für
Maskenbälle.... F
Zur Zahlung der Abgaben ad a. h. k und l sind auch
Vereine und geschlossene Gesellschaften verpflichtet, in so—
fern die Konzerte, Theatervorstellungen und Bälle in
zffentlichen Lokalen abgehalten werden, mit der
Maaßgabe, daß die Erhebung der Abgaben ad k undl
fortfällt, wenn Konzert oder Theatervorstellung an demselben
Abend dem Tanzvergnügen voraufgeht.
82.
Die im 8 1 festgestellten Armenabgaben fließen in die
Gemeindekasse, aus welcher die Armen-Unterhaltungskosten
destritten werden, und müssen vor Abhaltung der als ab—
zgabepflichtig bezeichneten Vergnügungen ꝛc. an den mit der
Erhebung beauftragten Beamten entrichtet werden.
Für die Zahlung der Armen-Abgaben haften die
Wirthe, in deren Lokalen die Vergnügungen oder Schau—
stellungen ꝛc. stattfinden, und die Veranstalter derselben
olidarisch.
Für Vorstellungen, Konzerte ꝛc. zu gemeinnützigen oder
wohlthätigen Zwecken kann die Armenabgabe ganz oder
theilweise von der Gemeinde erlassen werden.
83.
4.
Gegenwärtiges — tritt nach erfolgter Geneb
migung durch die Königliche Regierung zu Trier in Kraf
Völklingen, den 16. Juni 1880.
Der Bürgermeister.
(gez.) Stürmer.
I. A. 7198.
Genehmigt unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufes
Trier, den 7. Juli 1880.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.
(gez.) von Krosigk.
Polizei-Verordnung betreffend die Bestrafung der Zuwiderhand⸗
lungen gegen die Bestimmungen des Armenabgaben⸗-Regulativs
vom 16. Juni 1880.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über di
Polizei Verwaltung vom 11. März 1850 wird zur Aus—
führung des Seitens der Königlichen Regierung zu Trier
genehmigten Regulativs bezüglich der Erhebung von Armen—
Abgaben für öffentliche Lustbarkeiten von dem uünterzeichneter
Bürgermeister nach Anhörung der Gemeindevertretung fürn
den Umfang des Gemeindebezirks von Völklingen folgend
Polizei⸗Verordnung erlassen.
Einziger Paragraph.
Wer den Bestimmungen des Regulativs vom 16
Juni d. J. betreffend die Erhebung der Armen-Abgabet
für öffentliche Lustbarkeiten zuwiderhandelt, verfällt in eint
Geldstrafe von 8 bis 9 A event. in eine verhältnißmäßia
Haftstrafe. V
Völklingen, den 16. Juni 1880.
Der Bürgermeister
(gez.) Stürmer.
Vorstehendes wicd hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebrach
Völklingen, den 15. Juli 1880.
Der Bürgermeister,
Stürmer.
Bekanntmachung des Landraths-Amtes.
Der Glasfabrikant Heinrich Ludwig Wentzel zu Fried
richsthal beabsichtigt, seine auf dem Banne der Gemeinde
Friedrichsthal belegene Glashütte durch Errichtung eines
neuen Flaschenmagazins, eines Schneid- und Packhause—
und einer Streckhütte auf den Parzellen Flur J Nr. 460/1.
und 461/11 zu vergrößern.
Dies Unternehmen wird in Gemäßheit des 8 17 der
Gewerbe-⸗Ordnung vom 21. Juni 1869 mit dem Bemerker
zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß Zeichnungen und
Beschreibungen auf dem Bürgermeisterei-Amte zu Friedrichs—
thal offen liegen und daß etwaige Einwendungen gegern
das Project binnen 14 Tagen dort anzubringen sind.
Diese Frist nimmt ihren Anfang mit Ablauf de—
Tages, an welchem die diese Bekanntmachung enthaltend
Nummer des Regierungs-Amtsblattes ausgegeben worder
und ist für alle Einwendungen, welche nicht auf privatrech
lichen Titeln beruhen, präclusivisch.
Saarbrücken, den 16 Juli 1880.
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