Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Vühewaltungen zu unterziehen, die mit der unentgeldlichen
Uebernahme eines solchen Aufsichtsamts verbunden sind.
2) Die Funktionen der Mitglieder der Commission be—
stehen in sorgfältiger, unausgesetzter Beobachtung der Reb—
pflanzungen innerhalb ihres Aufsichtsbezirkes. Sie haben
die Aufgabe nicht uur die Wachsthums- und Gesundheits—
derhältaisse der Reben, soweit sich dieselben nach außen
undgeben, sorgfältig zu beobachten, sondern auch bei et—
vaigen Neuanpflanzungen zu ermitteln, woher die ange—
pflanzten Reben stammen und ob dieselben nicht etwa aus
ꝛiner verdächtigen Gegend oder gar aus dem Auslande
— dem bestehenden Verbot zuwider eingeführt worden sind.
Ihre Aufsicht erstreckt sich nicht nur auf die Weinberge
eend Gärten, sondern ganz vorzugsweise auf die in ihrem
Bezirk etwa befindlichen Rebschulen.
3) Für jede Provinz sind von dem Ober-Präsidenten
e nach dem Bedürfniß ein oder mehrere Aufsichts-Commis—
arien zu ernennen, welche aus weinbaukundigen und mil
den Krankheiten der Reben, womöglich auch mit der Reb—
sauskrankheit bekannten Personen zu wählen sind und denen
räumlich ein bestimmter Wirkungskreis anzuweisen ist.
Ihnen sowohl als wie der Ortspolizeibehörde haben die
Local-Commissionen von jeder in den Weinbergen, Gärten
oder Rebschulen beobachteten verdächtigen Erscheinung, ins—
besondere auch von verdächtigen Neu-Anpflanzungen unge—
sjäumt Anzeige zu machen. In einem solchen Falle hat
der Aufsichts-Commissar zu erwägen, oh die Sache einer
»esonderen Beschleunigung bedarf, und ist event. ermächtigt,
auch ohne einen speciellen Auftrag des Ober-Präsidenten
oder der Ortspolizeibehörde abzuwarten, den dem ver—
dächtigen Orte am nächsten wohnenden Sachverständigen
j. unien No. 4) mit einer Untersuchung der verdächtigen
Reben zu beauftragen, erforderlichen Falls auch der Unter—
suchung selbst beizuwohnen. Von den vorläufig getroffenen
Maßregein und später von dem Befunde hat der Aufsichtscommifsar
 dem Oberpräsidenten sofort Anzeige zu machen
und die etwa erforderlich werdenden Maßregeln in Vor—⸗
schlag zu bringen. In gleicher Weise hat der Aufsfichts—
Tommissar zu verfahren, wenn ihm etwa auf einem ande—
ren, als dem vorbezeichneten Wege eine Anzeige von ver—
dächtigen Erscheinungen zugeht.
49 Die von dem Ober-Präsidenten zu bestellenden
Sachverständigen sollen Kenntnisse in der Insektenkunde
ind womöglich auch im Pflanzenbau besitzen. Sie müssen
die Entwicklungsgeschichte und die Lebensbedingungen der
Reblaus kennen gelernt haben und mit dem Gebrauche des
Mikroskops vertraut sein. Derartige Sachverstäadige sollen
wenn möglich, in hinreichender Zahl so ausgewählt werden,
daß die sich aus der gegenseitigen Entfernung ihres Wohn⸗
oris ergebenden Bezirke ihrer Wirksamkeit nicht zu aus—
gedehnt sind und die von ihnen zu machenden Reisen
möglichst wenig Kosten verursachen.
Ein Recht innerhalb eines bestimmten Bezirks bei
allen Untersuchungen zugezogen zu werden, haben diese
Sachverständigen nicht.
5) Gleichzeitig mit der Anzeige beim Aufsichts⸗Com⸗
missar (No. 8) hat die Local-Commission von der vorge⸗
sundenen verdächtigen Erscheinung ꝛc. die Ortspolizeibe—
hörde in Kenntniß zu setzen, welche davon und daß die
Anzeige an den Aufsichts-Commissar erfolgt sei, ungesäumt
dem Ober-Präsidenten unmittelbar Anzeige zu erstatten,
zugleich auch dem Kreislandrath Nachricht zu geben hat.
Der Erwägung des Ober-Präsidenten bleibt anheimgegeben,
entweder sofort sich mit dem Aufsichts-Commissar und der
Ortspolizeibehörde in Verbindung zu setzen und ihm die

erforderlichen Aufträge zu ertheilen oder zunächst dessen
etwaige Anzeige über die von ihm ergriffenen Maßregeln
abzuwarten.
Berlin, den 29. Oktober 1879.
Der Minister für Landwirthschaft, Domainen
und Forsten.
gez. Lucius.

Vorstehende Bestimmungen werden hierdurch mit dem
Bemerken zur öffentlichen Keuntniß gebracht, daß die im
5 1 erwähnten Local-Commissionen nunmehr in allen wein—
bautreibenden Gemeinden unseres Bezirks in Wirksamkeit
getreten sind, und daß der Herr Rentner Weinkauf zu
Treuznach bis auf Weiteres als Aufsichts-Commissar für
die Rheinprovinz fungirt.
Gleichzeitig werden alle Weinbergsbesitzer ersucht, die
Thätigkeit der Local-Cummisston nach Kräften zu unter—
stützen, namentlich die von ihnen wahrgenommenen ver—
dächtigen Erscheinungen an Reben zur Kenntniß der Kom—
misfionsmitglieder ihter Gemeinde zu bringen und denselben
auch darüber Mittheilung zu machen, wenn sie etwa er—
fahren sollten, daß ausländische Reben in den Bezirk der
Gemeinde eingeführt worden sind.
Trier, den 4. Juli 1880.

Bekanntmachung anderer Behörden.
Lehrerprüfung betreffend.
Diejenigen Lehrer, welche in diesem Jahre (d. 28.
September) die zweite Prüfung abzulegen gedenken, werden
veranlaßt, ihre Meldung möglichst frühzeitig, und zwar vor
Mitie August einzusenden, weil später leicht Verzögerungen
eintreten könnten.
Saarbrücken, den 17. Juli 1880.
Königl.Kreis⸗Schulinspector
Dr. Rachel.

Bekanntmachungen des Landraths-Amtes.
J. 10728. Verabreichung geistiger Getränke an schon Angetrunkene.
Mehrfache Wahrnehmungen haben ergeben, daß der
unmäßige Genuß von geistigen Getränken dadurch begünstig!
wird, daß die Getränkehändler auf dem Lande, sowie dit
Gastwirthe und Schenkwirthe überhaupt kein Bedenken
tragen, einem schon Angetrunkenen mehr geistige Getränke
zu verabreichen.
Es leuchtet aber ein, daß solche Gewerbetreibende sich
einer wissentlichen Begünstigung der Trunksucht schuldig
und der traurigen Folgen, die daraus entstehen, mehr oder
minder theilhaft machen, und folglich das Vertrauen nicht
rechtfertigen, welches bei Ertheilung der Befugniß zur
Schenkwirthschaft vorausgesetzt werden muß.
Wir nehmen daher Veranlassung, die genannten Ge—
werbetreibenden zu warnen, sich einer derartigen Beförderung
der Völlerei mit besonderer Sorgfalt zu enthalten, indem
wir ihnen bemerklich machen, daß sie sich dadurch der Ge—
fahr aussetzen, des Erlaubnißscheines zum ferneren Betriebe
ihres Gewerbes verlustig zu gehen.
Die betreffenden Behörden werden angewiesen, die
Gewerbetreibenden der fraglichen Klasse hierauf speciell auf—
merksam zu machen und sich die sorgfaͤltigste Controlle in
dieser Beziehung angelegen sein zu lassen.
Trier, den 8. Juni 1840.
            
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