Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Amtliches Anzeigeblatt für den Kreis Saarbrücken.
Mit der „Provinzial⸗Correspondenz“ als Beilage.

Ar. 1.

Montag, 5. Januar

ISSO.

Bekanntmachung der Centralbehörden.

829.
Nach Anhörung der betheiligten Fischereiberechtigten und
in genossenschaftlichen Revieren nach Anhörung des Genossen—
schaftsvorstandes können zu Schonrevieren erklärt werden:
1) solche Strecken der Gewässer, welche nach sachverstän⸗
digem Ermessen vorzugsweise geeignete Plätze zum
Laichen der Fische und zur Entwickelung der jungen
Brut bieten (Laichschonreviere).
solche Strecken der Gewässer, welche den Eingang der
Fische aus dem Meere in die Binnengewässer beherrschen
Fischschonreviere).
Die Feststellung der Schonreviere erfolgt durch Ver—
fügung des Ministers für die landwirthschaftlichen Augelegen—
seiten und zwar, wenn solche Srecken der Gewässer zu
Schonrevieren erklärt werden sollen, in welchen dem Staate
die Fischereigerechtigkeit zusteht, im Einverständniß mit dem
Fin anzminister.
Die betreffende Verfügung ist durch öffentliche Bekannt—
machung zur Kenntniß der Betheiligten zu bringen; auch
sind die Schonreviere, soweit es die Oertlichkeit gestattet,
durch Aufstellung besonderer Zeichen erkennbar zu machen.
8 30.
In Schonrevieren ist jede Art des Fischfangs unter⸗
sagt, welche nicht für Zwecke der Schonung oder andere
gemeinnützige oder wirthschaftliche Zwecke von der Aufsichtsbehörde
 angeordnet oder gestattet wird.
831.
In Laichschonrevieren (5 29. Nr. 1.) muß die Räumung,
das Mähen von Schilf und Gras, die Ausführung von
Sand, Steinen, Schlamm u. s. w. und jede anderweite,
die Fortpflanzung der Fische gefährdende Störung während
der Laichzeit der vorherrschenden Fischgattungen unterbleiben,
soweit es die Interessen der Vorfluth und der Landeskultur
Jestatten. Das Nähere hierüber, über die Beaufsichtigung
uud den Schuß der Schonreviere ist erforderlichen Falls
durch ein von der Bezirksregierung zu erlassendes Requla—
tiv festzustellen.

Die am 2. Januar k. J. fälligen Zinsen von Preu—
zischen Staatspapieren, sowie der Neumärkischen Schuld⸗
berschreibungen und der Aktien und Obligationen der Nie—
derschlesisch-Märkischen und der Münster-Hammer-Eisen⸗
hahn können bei der Staatsschulden-Tilgungskasse hierselbst,
Dranienstraße 94, unten links, schon vom 15. d. Mts ab
äglich, mit Ausnahme der Soun- und Festtage und der
drei letzten Geschäftstage jedes Monats, von 9 Uhr Vor—
mittags bis 1 Uhr Nachmittags gegen Ablieferung der
fälligen Kupons erhoben werden.
Von den Regierungs-Hauptkassen, den Bezirks-Haupttassen
 der Provinz Hannover und der Kreiskasse in Frank—
furt a Main werden diese Kupons vom 20. d. Mts. ab,
mit Ausnahme der Sonn⸗- und Festtage und der Kassenrevisionstage,
 eingelöst werden.
Die Kupons müssen nach den einzelnen Schulden—
zattungen und Apoints geordnet, und es muß ihnen, ein,
die Stückzahl und den Betrag der verschiedenen Apoints
enthaltendes, aufgerechnetes, unterschriebenes und mit An—
Jabe der Wohnung des Inhabers versehenes Verzeichniß
beigefügt sein.
Berlin, den 8. Dezember 1879.
Hauptverwaltung der Staatsschulden.
Sydow. Löwe. Hering. Merleker.

— — W—

Bekanntmachungen der Königl. Regierung.
Durch Verfügung des Herrn Minsters für Landwirth—
schaft, Domainen und Forsten vom 20. November 1879
si die der Preußischen Staatshoheit unterliegende, rechtseitige
Flußhälfte der Saar auf der 600 Meter langen Strecke
—D
Freischleuße zum Laichschonrevier erklärt, nachdem die entspre—
Hende linkseitige Flußhälfte Seitens der elsaß-lothringischen
dandesregierung gleichfalls als Schonrevier bezeichnet war.
In der bezeichneten Flußstrecke ist daher jede Art des
Fischfanges — soweit derselbe nicht ausdrücklich gestattet
wird — untersagt.
Vorstehendes wird hiermit unter Hinweis auf die 88.
29, 30 und 31 des Fischerei-Gesetzes vom 80. Mai 1874
zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Trier, den 25. November 1879.
Die Bestimmungen der 88. 29, 80, 81 und 50 ad 8
des Fischereigesetzes vom 30 Mai 1874 (Ges. Samml. S.
197) lauten:

8 50.
Mit Geldstrafe bis zu 150 Mark Reichsmünze oder
mit Haft wird bestraft:
5) wer in Schonrevieren verbotswidrig die Fischerei aus—
übt (5 30) oder den zum Schutze derselben erlassenen
reglementarischen Vorschriften zuwiderhandelt (&31).
Der commissarische Bürgermeister Stürmer in Völklingen
st von dem Herrn Ober⸗-Präsidenten der Rheinprovinz zum
Standesbeamten des die Landbürgermeisterei Völklingen
imfassenden Staudes-Amts-Bezirks ernannt worden.
Trier, den 15. Dezember 1879.
            
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