Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Saarbrücker

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den Kreis Saarbrücken. —

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4

Xr. 25.

Montag, 23. Juni

1879.

Bekanntmachung der Centralbehörden.
Statut
der
Kaiser Wilhelms-Spende,
Allgemeinen deutschen Stiftung
für
Alters-Renten- und Kapital-Versicherung.
ESchluß).
Titel IV.
Technisches Bureau.
8 28. Einrichtung und Kosten desselben.
Der Aufsichtsrath erläßt die Bestimmungen über die in
8 2 Nr. 2 vorgesehene Einrichtung, sowie über die Höhe
und Verwendung der für die technischen Arbeiten zu zablenden
Honorare.

3) die Sammelbeträge
4) der Garantiefonds
8380.
Der Ueberschuß der
Sicherheitsfonds.
Soweit der Ueberschuß mehr als 5 Prozent der nach
8 20 II. Nr. 2 berechneten Deckungskapitalien beträgt, kann
uüͤber ihn gemäß 8 17 verfügt werden.
Sollten die Aktiva zur vollstäudigen Deckung der Pas—
siva nicht hinreichen, so sind die 88 5 und 6 maßgebend.
8 31. Verwaltungskosten.
Zu den Verwaltungskosten gehören:
1) alle Kosten der Einrichtung und Organisation der
Anstalt,
M alle laufenden Verwaltungskosten, insbesondere:
a) alle Gehälter, Remunerationen, Reisekosten und
Diäten der Direktoren, Beamten und Hülfsarbeiter.
sowie der Rechnungs-Revisoren,
die bewilligten Pensionen und Unterstützungen,
die Miethen und Unterhaltungskosten für das Ge—
schäftslokal,
d) die Agentur-Provisionen,
e) die Honorare von Technikern,
f) die Insertions-, Druck- und Portokosten.
g) die sächlichen Ausgaben.
Die Verwaltungskosten werden zunächst aus den Aus—
fertigungsgebühren, den ersetzten Druck-, Porto- und anderen
Kosten, sowie aus den Zinsen des Garantiefonds bestritten.
8 32. Geschenke und Vermächtnisse.
Geschenke und Vermächtnisse, welche der Anstalt mit be—
sonderer Zweckbestimmung zugewendet und angenommen
sind, werden dieser Bestimmung gemäß verwaltet und ver—
wendet.
Wenn solche Bestimmungen den Zwecken und Grund—⸗
sätzen der Austalt zuwiderlaufen, oder durch die Einhaltung
der ersteren die Anstalt erheblich beschwert werden würde,
so kann der Aufsichtsrath derartige Geschenke und Vermächtnisse
 ablehnen.
Geschenke und Vermächtnisse ohne besondere Bestim—
mung sollen dem Garantiefonds zufließen.
Titel VI.
Publikationsorgane, Statutänderungen und
Auflösung der Anstalt.
8 33. Publikationsorgane.
Alle die Anstalt betreffenden Bekanntmachungen müssen
wenigstens im „Deutschen Reichs- und Preußischen Staats⸗
Anzeiger“, sowie bis auf weitere Bestimmung des Aufsichts⸗
rath in den „Berliner Tageblatt“, in der „Post“, der
„Kölnischen“ und der „Augsburger Allgemeinen Zeitung“
inserirt werden. Die Bestimmung noch anderer Publikations⸗
organe bleibt dem Aufsichtsrath vorbehalten. Jede Aender⸗

(8 9) nebst Zinsen bis Ende März
355
Sicherheitsfonds.
Aktiva über die Passiva dient als

Titel V.
Jahresrechnung.
8 29. Rechnungsjahr. Grundsätze fuͤr die Rechnung.
Das Rechnungsjahr der Anstalt läuft vom 1. April
bis zum 31. März. Nach dessen Ablauf werden die Bücher
für das verflossene Jahr geschlossen, die Abschlüsse, welche
eine Uebersicht von der Verwaltung und den Ergebnissen
der Anstalt während des abgelaufenen Jahes gewähren müssen,
gefertigt und letztere Seitens der Direction dem Aufsichtsrathe
 eingereicht.
Das erste Rechnungsjahr läust bis zum 31. März 1880
Für die Rechnungsaufstellung gelten folgende Grundsätze:
J. Aktiva.
Die Kapitalien der Anstalt und die baaren Gelder
werden für den Schlußtag des Rechnungsjahres festgestellt
und dabei die Werthpapiere mit dem Durchschnitt der Course
an der Berliner Börse in den letzten drei Börsentagen des
März und den drei ersten des April in Ansatz gebracht.
Grundstücke werden nach ihrem Erwerbs- und Kosten—
preise, auf welchen jährlich ein Prozent abzuschreiben ist,
Mobilien nach dem Einkaufspreise, worauf jährlich 4 Prozent
des letzten Werthes abzuschreiben sind, in Rechnung gesetzt.
Ausstehende Forderungen von zweifelhafter Sicherheit
werden nach Bestimmung des Aufsichtsrath angerechnet.
Alle mit dem 1. April fälligen Zinsen werden ganz
die zwar schon entstandenen, aber erst später fälligen vro
rata temporis festgesetzt.
II. Passiva.
Zu den in Rechnung zu stellenden Passivis gehören:
1) alle bis zum Schlusse des Rechnungiahres fälligen
versicherten Renten;
die nach den Regeln der Wahrscheinlichkeitsrechnung
unter Beachtung des 8 7 für alle noch giltigen Ver⸗
sicherungen für den 31. März berechneten Deckungs⸗
kapitalien:
            
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