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zins, wobei aber nur die seit der Einzahlung bis zum
Ende der Kündigungsfrist abgelaufenen vollen Jahre ge—
rechnet werden.
Erlebt das Mitglied den Ablauf der Kündigungsfrist
nicht, so bewendet es bei der etwa bedungenen Rückgewähr.
War bei solchen gekündigten Einlagen die Rückgewähr
für andere Personen als die Erben des Mitgliedes vorbe—
halten, so wird der Betrag der Einlagen von der zahlbaren
Summe gekürzt und den Rückgewährberechtigten gezaählt.
826. Beleihung der Einlage.
Dem Mitgliede, für dessen Erben eine Rückgewähr
einer oder mehrerer Einlagen vorbehalten ist, kann gegen
Verpfändung der Einlagen, welche seit wenigstens 5 Jahren
bestehen, von der Direktion ein baares Darlehn bis zur
Höhe von 810 dieser Einlagen gegen 3 Prozent monalli—
cher Zinsen auf die Dauer von hoͤchstens 12 Monaten ge—
geben werden, sofern nicht etwa diese Beleihung oder die
Kündigung durch Bestimmung des Einzahlers ausgeschlossen
ist (5.4).
n Erlegung der Zinsen für die ersten 12 Monate
darf das Darlehn auch bis auf die Dauer von weiteren 12
Monaten zu gleichem Zinssatz prolongirt werden.
Zahlt der Darlehnsnehmer bis zum Ablauf der be—
dungenen Frist das Darlehn nebst Zinsen nicht unaufge—
fordet zurück, so gilt die Einlage als mit 6 monatlicher
Frist gekündigt. Das Mitglied erhält dann, wenn es den
Ablauf der zur Zurückzahlung des Darlehns bestimmten Frist,
welche auch als Ablauf der Kündigungsfrist gilt, erlebt,
den gemäß 8 286 fälligen Betrag, abzüglich des Darlehns
nebst Zinsen, ausgezahlt. Wenn aber das Mitglied den
Ablauf der Kündigungsfrist nicht erlebt, so tritt lediglich
die vorbehaltene Rückgewähr, nach Abzug des Darlehns
nebst Zinsen ein.
8 27. Höchster Betrag der Versicherung.
Der Gesammtbetrag der auf das Leben einer Person
zu schließenden Versicherungen darf nicht eine Jahresrente
von 1000 Mark oder das derselben entsprechende Kapital
übersteigen. Einlagen, durch welche dieses Maß über—⸗
schritten werden würde, sind zinslos an den Einzahler oder
seine Rechtsnachfolger zu erstatten.
(Schluß folgt).
— — — —
Bekanntmachung der Vrovinzial-Behörden.
Unter Bezugnahme auf meine Bekanntwmachungen vom
9. Juni 1877 und 14. November 1878 bringe ich auf
Grund des 8 11 des Gesetzes vom 20. Mai 1874 (Gesetz⸗
Sammlung Seite 135) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß,
daß der Herr Minister der geistlichen, Unterrichts⸗ und
Medizinal-Angelegenheiten durch Rescript vom 9. d. Mts.
den Regierungsrath Breden zu Trier zum Königlichen
Commissarins für die bischöfliche Vermögens-Verwältung
in der Diözese Trier an Stelle des auf sein Ansuchen von
diesen Functionen vom 1. d. Mts. ab definitiv entbundenen
Reqierungsraths Böttcher ernannt hat.
Coblenz, den 16. Mai 1879.
Der Ober-Präsident der Rheinprovinz.
von Bardeleben.
Königlichen Landgerichts zu Saarbrücken für das II. Quartal
1879 wird hiermit auf
Montag den 23. Juni 1879
festgesetzt und der Königliche Appellations-Gerichts-Rath Herr
Flierdl zum Präsidenten derselben ernannt.
Gegenwärtige Verordnung soll auf Betreiben des Königl.
Herrn General⸗Prokurators in der gesetzlichen Form bekannt
gemacht werden.
Cöln, den 28. Mai 1879.
Der Erste Präsident des Königlichen Rheinischen
Appellations⸗Gerichtshofes, Geheimer Ober-Justizrath,
(gez.) Dr. H. Heimsoeth.
Der taubstumme Nicolaus Fuchs, 16 Jahre alt, Sohn
des Ackerers Wilhelm Fuchs zu Alsfassen bei St. Wendel,
hat sich seit dem 22. Mai d. J. aus dem elterlichen Hause
entfernt; alle Nachforschungen nach dem Verbleibe desselben
waren bis jetzt vergeblich.
Ich ersuche Jeden, der über den Aufenthalt des p.
Fuchs Auskunft zu geben vermag, solche mir oder der nächsten
Polizeibehörde zu ertheilen.
Saarbücken, den 10. Juni 1879.
Der Kgl. Ober-Procurator
Pattberg.
Signalement:
Größe: 1 M. 50 CEmtr., Haare: schwarz, Stirn:
hoch, Augenbrauen: schwarz, Augen: braun, Rase und
Mund: gewöhnlich, Zähne: vollständig, Kinn: spitz, Ge—
sichtshildung: länglich, Gesichtsfarbe: gesund, braun, Ge—
talt: schlanke. Besond're Kennzeichen: auf dem Kopfe weißer
Fleck von der Größe eines Zehnpfennigstückes. Derselbe
kann sich durch Sprechen und Schreiben verständlich machen.
Kleidung:
Rock, Weste und Hose von dunklem Burxkin mit her—⸗
vortretenden weißen Streifen, schwarze sogenannte ösierreichische
Mütze und Stiefel.
Am 21. vorigen Mts. wurde in dem Wasserkanal der
Geislauterer Hütte eine unbekannte Leiche aufgefunden.
Dieselbe ist die eines Mannes von 36 bis 40 Jahren,
etwa 1 Meter 80 Emtr groß, mit braunen Haaren und
ohne Bart.
Bekleidet war dieselbe mit 1 schwarzseidenen Mütze,
lblau leinenen Kittel, 1 schwarztuchenen Jacke, 1 schwarz⸗
tuchenen Hose, ledernen Schuhen mit Schnallen, angestrickten
Strümpfen von grauer Wolle und einem weiß wollenen
blau und braun carrirten Halstuche.
In den Taschen der Kleidungsstücke wurden folgende
Gegenstände gefunden: 1 Stückchen Bleifeder, 1 Nadel, an
einem Hölzchen befestigt, 1 irdene Pfeife mit blechernem
Deckel und ein kleines Portemonnaie mit 1 Pfennig.
Ich ersuche Jeden, welcher über die Person des Ver—⸗
unglückten Auskunft zu geben vermag, diese mir oder der
aächsten Polizeibehörde zu ertheilen.
Saarbrücken, den 13 Juni 1879.
Der Königl. Ober⸗-Procurator
Pattberg.
Bekanntmachungen anderer Behörden.
Assisen zu Saarbrücken.
Die Eröffnung der gewöhnlichen Assisen im Bezirk des
Zufolge Rescripts des Herrn Justiz-Ministers vom 15.
d. Wets. ist der Königliche Rotar Wilhelm Meyer zu Sulz⸗
bach in gleicher Amtseigenschaft vom 1. Juni d. J. ab in