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AMAr. 22.
Dienstag, 3. Juni
I879.
Bekanntmachung der Centralbehörden.
Statut
der
Kaiser Wilhelms-Spende,
Allgemeinen deutschen Stiftung
für
Alters-Renten- und Kapital-Versicherung.
Titel J.
Allgemeine Bestimmungen.
8 1. Rechte, Sitz und Name.
Die Stiftung steht unter dem Protektorate Sr. Kaiser⸗
lichen und Königlichen Hoheit des Kronprinzen des Deut—
schen Reiches und von Preußen.
Sie hat die Rechte einer juristischen Person und in
der Stadt Berlin ihren Sitz und Gerichtsstand.
Sie führt den Namen: Kaiser Wilhelms-Spende, Allge⸗
meine Deutsche Stiftung für Alters-Renten- und Kapital-Versicherung.
8 2. Zweck und Aufgabe.
8 Die mittelst der Stiftung bearündete Anstalt hat den
weck:
1) den gering bemittelten Klassen des deutschen Volkes,
namentlich dem Arbeiterstande, Gelegenheit zu geben,
für die Zeit des Alters Renten oder Kapital (88 21.
22) zu versichern, und
genofsenschaftliche Alterversorgungs-Anstalten für ein—
zelne Berufskreise durch Beschaffung der nothwendigen
statistischen und Rechnungsgrundlagen, sowie durch
Beirath bei Redaktion der Statuten und bei der son—
stigen Eincichtung ihrer Verwaltung zu unterstützen
(8 28.)
83. Mitgliedschaft.
Mitglied der Anstalt ist Jeder, auf dessen Namen und
Leben die Versicherung einer Rente oder eines Kapitals auf
Grund dieses Statuts abgeschlossen worden ist.
Mitglied kann nur werden, wer zu den gering bemit—
telten Klassen gehört und zur Zeit des Versicherungsantra—
ges seinen Wohnsitz innerhalb des Deutschen Reiches hat.
Deutsche, welche sich nur zeitweise im Auslande aufhalten.
können zur Mitgliedschaft zugelassen werden.
Waͤhrend der Lebensdauer des Mitgliedes erlischt die Mit—
gliedschaft nur in Folge einer in den Formen des 8 25 voll⸗
zogenen oder auf Grund des 8 26 eingetretenen Kündigung.
8 4. Einzahler ohne Mitgliedschaft.
Zu Gunsten eines Aufnahmefähigen kann jeder Andere
eine Rente oder ein Kapital versichern. Ein solcher Einzahler
vird nicht Mitglied der Anstalt, hat aber das Recht:
1) sich selbst oder seinen Rechtsnachfolgern die Rückge⸗
währ seiner Einlage vorzubehalten (8 24),
—AVV
Finlaage auszuschließen.
Auf den Bericht vom 19. März d. J. will Ich der
„Kaiser Wilhelms⸗-Spende“, Allgemeinen Deutschen Stiftung
für Alters-Renten⸗ und Kapital-Versicherung, auf Grund
des von Sr. Kaiserlichen und Königlichen Hoheit dem Kron—
prinzen des Deutschen Reiches und von Preußen, unter
Uebernahme des Protektorats über die Stiftung, am 21.
März d. J. vollzogenen Statuts hiermit Meine landesherr—
liche Genehmigung ertheilen.
Berlin, den 22. März 1879.
Wilhelm.
Otto Graf zu Stolberg. Leonhard. Graf Enlenbura.
Mayhbach.
An den Reichskanzler, den Justiz-Minister, den Minister
des Innern und den Ministec für Handel. Gewerbe
und ösfentliche Arbeiten.
Aus Veranlassung der am 11. Mai und 2. Juni 1878
durch Gottes Gnaden von Sr. Majestät dem Kaiser und
König glücklich abgewendeten Lebensgefahr ist im Deutschen
Volke eine Sammlung veranstaltet worden, um der Liebe
und Verehrung des Volkes für seinen Kaiser einen möglichst
allgemeinen Ausdruck zu verleihen. Die Sammlung, welche
bei einer Zahl von 11523972 Beisteuernden in 75576
Gemeinden die Summe von nahezu 1740 000 Mark ergeben
hat, ist Mir unter der Bezeichnung „Kaiser Wilhelms⸗Spen⸗
de“ mit der Bitte übergeben worden, den Ertrag zur Ver—
wendung für einen allgemein wohlthätigen Zweck zu bestim—
men.
Diese Spende widme Ich hierdurch zu einer Stiftung,
über welche Ich das Protektorat übernehme, und welche den
Zweck haben soll, die Grundlage einer Alters-Renten- und
Kapital⸗Versicherungs-Anstalt für die gering bemittelten Klas⸗
sen des Deutschen Volks, insbesondere für die arbeitende
Bevölkerung zu bilden, in Verbindung mit einer Einrich—
tung zur Gewaͤhrung von Auskunft und Beirath an genossen⸗
schaftliche Alterversorgqunas-Anstalten für einzelne Berufs—
kreise.
Ueber die Organisation, sowie die Verwaltungsgrund—
sätze dieser Anstalt und die Regeln der Betheiligung an
derselben ist das anliegende Statut beschlossen worden, wel⸗
chemsIch hiermit, vorbehaltlich der Allerhöchsten landesherrlichen
Bestätigung, Meine Genehmigung ertheile.
Derlin, den 21. März 1879.
Friedrich Wilhelm, Kronprinz.
An den Reichskanzler, die Minister der Justiz,
des Innern und für Handel, Gewerbe und
öffentliche Arbeiten.
2)