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Qualification, als die eines Königlichen Försters nicht
erfordern, steht ausschließlich solchen Personen zu,
welche die Forstanstellungsberechtigung erlangt haben.
(5 1 des Regulativs.)
Die Inhaber des unbeschränkten Forstversorgungsschei⸗
nes und bei deren Ermangelung die Reservejäger der
Klasse A. J. — letztere jedoch, nur sofern nicht nach
ihrer Dienstzeit ältere Inhaber des beschränkten Forst—
versorgungsscheines als Bewerber auftreten — haben
einen ausschließlichen Anspruch auf alle Communalund
Instituten-Forststellen, welche, einschließlich des
Werths etwaiger Emolumente, ein Jahreseinkommen
von miundestens 750 Mark gewähren, aber eine weiter
gehende Qualification als die eines Försters nicht
erfordern, dann, wenn sie eine solche Stelle mit der
Erklärung annehmen, durch definitive Anstellung auf
derselben ihre Ansprüche als erloschen betrachten zu
wollen. (9 26.)
Die Inhaber des beschränkten Forstversorgungsscheines
haben die Berechtigung auf alle diejenigen den An—
wärtern des Jägerkorps zukommenden, etatsmäßigen
Stellen im Communal- und Instituten-Forstdienste
(efr No. 1), um welche sich Anwärter der Klasse A.
J. unter der Erklärung, ihre Ansprüche durch eine de—
finitive Anstellung als erfüllt betrachten zu wollen,
auf desfallsige Aufforderung, oder auf das erfolgende
Aufgebot der Stelle nicht bewerben sollten.
In beiden Fällen ist den Bewerbern mit dem be—
schränkten Forstversorgungsschein der Vorzug vor den
Reservejägern der Klasse A. J. zu geben, weiche später
als sie in das Jägerkorps eingetreten sind.
Eine Anciennitaät unter den forstversorgungsberechtigten
Anwärtern der Klasse A. II. nach dem Datum
des Forstversorgungsscheines findet nich statt. (5 43.)
—DDD
zustehenden (5 1) Communal- oder Institutenforststelle
ist im Amtsblatte und in den in dem betreffenden
Bezirke am meisten gelesenen Blättern mit Ängabe
des Diensteinkommens und der Aufforderung zur Be—
werbung binnen dreimonatlicher Frist bekannt zu ma—
chen. Eine Abschrift dieser Bekanntmachung ist so—
wohl der Forstdirektion des Bezirks Königlichen Re—
gierung) als auch der Inspektion der Jäger und Schü—
tzen von der die Bekanntmachung erlassenden Bebörde
mitzutheilen.
Handelt es sich um eine Stelle, deren Jahresein—
kommen einschließlich der Emolumente, 1000 Mark
oder mehr beträgt, so hat die Forst-Direktion den
vier ältesten auf ihrer Liste befindlichen Inhabern des
unbeschränkten Forstversorgungsscheines besondere Nach—
richt zu geben und ihnen zu überlassen, ob sie sich
um die Stelle bewerben wollen.
Bei der Bewerbung sind der Forstversorgungsschein
aund die seit dessen Ertheilung erlangten Dienst- und
Führungszeugnisse, welche den ganzen seitdem ver—
flossenen Zeilraum in ununterbrochener Folge belegen
müssen, einzureichen. (K44.)
Die sich meldenden Bewerber (8 44) sind in folgen—
der Reihenfolge zu berücksichtigen:
a. Forstversorgungsberechtigie der Klasse A. J. unter
Begachtung ihrer Anciennität nach Maßgabe des
früher oder später erlangten Forstversorgungs⸗
scheines;
die Forstversorgungsberechtigten der Klasse A. II.,
unter denen bei gleichzeitiger Bewerbung mehreret
2)
3
5)
Anwärter die Wahl und Anstellung ohne Rückficht
auf die Aneiennität erfolgen kann, sofern sich nicht
Reservejäger der Klasse A. J. von längerer Diensi—
zeit gemeldet haben, welchen alsdann der Vorzug
zu geben ist; (8 43.)
in Ermangelung von Anwärtern ad abb die Re—
servejäger beider Abtheilungen der Klasse A. nach
Maßgabe der zurückgelegten Dienstzeit, wobei, wenn
diese gleich, den Jägern der Klasse A. J. der Vor—
zug zusteht. (8 45)
Zur definitiven Änstellung eiues Reservejägers vor
vollendetem 10. Dieustjahre bedarf es der Genehmig—
ung des Kriegs- und des betreffenden Ressor t-Mi—
nisteriums.
Alle dem entgegenstehenden, früheren Bestimmungen
aufgehoben.
Trier, den 30. April 1879.
65)
sind
Der Herr Ober-Präsident der Rheinprovinz hat durch
Erlaß vom 20. Dezember v. J. Nr. 10460 dem katholischen
Kirchenvorstande zu Boele, Kreis Hagen, Behufs Aufbrin—
gung der Mittel zur Deckung der Kosten des Umbaues der
atholischen Kirche daselbst die Abhaltung einer Hauskollekte
hei den katholischen Bewohnern der Rheinprovinz in dem
Zeitraume vom 1. April bis ult. Dezember 1879 durch
Deputirte aus der genannten Gemeinde bewilligt.
Wir bringen dieses mit dem Bemerken zur öffentlichen
Kenntniß, daß mit Abhaltung der genannten Collekte in
dem diesseitigen Bezirke mit Ausnahme des Stadtkreises
Trier folgende Personen beauftragt sind:
1) der Schreinermeister Franz Thyron,
2) der Maurermeister Arnold Hevppe, beide wohnhaft zu
Boele.
Trier, den 5. Mai 1879
Bekanntmachungen anderer Behörden.
Aufgefundene Leiche.
Am 11. d. Mts. wurde in der Fischbach bei Mal—
statt eine unbekannte männliche Leiche aufgefunden.
Dieselbe ist die eines Mannes von ca. 30 bis 85
Jahren, ca. 1,67 Meter groß, mit schwarzen Haaren, kurzem
dunkelbraunen Backen- und Kinnbart und vollständigen
Zähnen. Bekleidet war dieselbe mit einem buntfarbenen
derschossenen Hemde, einer alten, geflickten Hose, einer Dril—
ichjacke, einem Paar wollenen Pulswärmern, blau leinenen
Fußlappen und rindsledernen mit Nägeln beschlagenen Stie—
feln. In den Taschen der Kleidungsstücke befanden sich
folgende Gegenstände: ein Fingerhut, zwei Feuersteine,
eine Brille mit Messinggestell, ein altes Messer, eine alte,
kurze Tabakspfeife und ein Kamm von Horn.
Ich ersuche Jeden, welcher über die Person der Leiche
Auskunft zu geben vermag, diese mir oder der nächsten
Volizeibehörde zu ertheilen.
Saarbrücken, den 19. Mai 1879.
Der Königl. Ober-Procurator
Pattbera.
Polizei⸗Verordnung resp. Kirchhofs⸗ und Begräbnißordnung für die
Stadt⸗Gemeinde Malstatt-Burbach.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die
Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 wird uach An—
hörung der Stadtverordneten-Versammlung von dem unter—