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Montag, 26. Mai
I879.
Bekanntmachungen der Königl. Regierung.
Der Herr Minister des Innern hat in Folge einer ihm
vom Herrn Reichskanzler gewordenen Mittheilung uns auf
ein betrügerisches Spiel, welches viel auf Jahrmärkten und
Festlichkeiten getrieben wird, aufmerksam gemacht.
Dieses Spiel wird auf folgende 2 Arten betrieben:
) Eine in der Mitte eines aufrechtstehenden, viereckigen
Rahmens, resp. Galgens an einem Band hängende
Kugel soll, nachdem man sie mit der rechten Hand vor⸗
wärts geschleudert, beim Zurückfallen einen kleinen in
der Mitte stehenden Kegel umwerfen, worauf man
dann gewonnen hat; solches ist, da der Rahmen im
Loth steht, niemals möglich, weil die Kugel stets den⸗
selben Lauf in entgegengesetzter Richtung rückwärts
nehmen muß, den sie vorwärts genommen. Es kann
also demnach nie und nimmer Jemand gewinnen, und
die Sachen, meistentheils silberne Cylinder-Uhren u.
s. w. hängen nur zum Schein dabei. — Um aber den
Leuten die Augen zu verblenden, werfen die Besitzer
solcher Bahn auch selbst, und siehe da! sie treffen
den Kegel jedesmal. Dies erreichen sie aber dadurch,
daß sie unvermerkt mit der Schulter oder durch
Straffziehen des Bandes den Rahmen aus dem Loth
rücken; durch die schiefe Richtung hängt das Band
etwas nach der Seite und muß folglich den Kegel
beim Zurückfallen umwerfen.
Läßt man nan die Leute aus Spaß werfen oder
versuchshalber, so wird an die Bahn gerückt, die
Kugel muß treffen und sie gewinnen zum Schein.
Hierdurch Muth bekommen, spielen sie für Geld ..
nun aber wird das Experiment mit der Schulter
nicht gemacht, der Rahmen bleibt im Loth, der Kegel
bleibt stehen, und der Spieler verliert natürlich auf
alle Fälle.
Der Kegel hat unten eine hohle Oeffnung und wird
über einen kleinen in der Mitte hervorragenden Zapfen
gesetzt. Wirft nun der Besitzer selbst, so hat er den
Hegel etwas links über den Zapfen gestellt, und die
Kugel muß beim Zurückfallen treffen. Spielt aber
ein Anderer, so fragt er: „Soll der Wurf gültig sein
oder nicht?“ Bejaht man das Erstere, so setzt er den
Kegel soweit wie möglich nach rechts, und der Spie—
lende muß auf alle Fälle verlieren, da die Kugel
natürlich denselben Lauf zurücknimmt, den sie vor⸗
wärts genommen und den Kegel nicht treffen kann,
was wir hierdurch, Behufs Warnung, zur öffentlichen
Kenntniß bringen.
Trier, den 29. April 1879.
s
An Stelle des Regulatives über Ausbildung, Prüfung
und Anstellung für die unteren Stellen des Forstdienstes in
Verbindung mit dem Militärdienst im Jägerkorps vom 8.
Januar 1873 ist in Folge der inzwischen eingetretenen,
mannigfachen Veränderungen Seitens des Herrn Kriegs⸗
Ministers in Gemeinschaft mit dem Herrn Finanz⸗Minister
unter dem 15. Februar 1879 ein neues Regulativ festge⸗
stellt und erlassen worden.
Solches weicht von dem frühern hauptsächlich in den
88 1 23, 7, U, I8 14, 28, 26, 80, 88, 89, 40, 48
dud 44 wesentlich ab. Die wichtigsten Aenderuagen be⸗
stehen in der Verschärfung der Bedingungen für den Ein—⸗
rilt in die Forstlehre bezuüͤglich des Alterẽ, der nachzuwei⸗
senden Schulkenntnisse, körperlichen Befähigung (8 2), in
der Beschänkung freier Wahl des Lehrherrn (8 8), in der
Vorschrift, daß die Anmeldung der Lehrlinge bei der In—
pection der Jäger und Schützen nicht mehr durch die Laud⸗
räthe, sondern durch die Forstmeister zu bewirken ist (8 7),
in der Bestimmung, daß fortan die Abgrenzung zwischen
den Classen AI. und All. lediglich nach den Prüfungs-⸗Prä⸗
dikaten: genügend oder besser einerseits und ziemlich genü—
gend andererseits erfolgt (68 14 und 38) und in der Auf⸗
hebung des Zwanges der Forstversorgungsberechtigten zur
Annahme anderer, als der Staatsförsterstellen (6 80).
Das Regulativ vom 15. Februar 1879 kann bei den
Königlichen und Communal-Oberförstern, sowie bei den
Königlichen Landraths-Aemtern eingesehen werden.
Auch befindet sich jeder Königliche Förster im Besitze
eines nur die 88 1412 umfassenden, die Bestimmungen
über die Annahme und Ausbildung der Forstlehclinge, den
Eintritt in das Jägerkorps und die Ablegung der Jäger⸗
srütung enthaltenden Auszuges aus dem gedachten Requla—
ative.
Trier. den 30. April 1879.
Durch das unter dem 15. Februar er. erlassene Regu⸗
lativ über Ausbildung, Prüfung und Anstellung für die
antern Stellen des Forstdienstes in Verbindung mit dem
Militärdienste im Jägerkorps haben die Bestimmungen, nach
wvelchen bisher bei der Auswahl und Anstellung der Be⸗—
werber um die Communal⸗- und Instituten⸗-Forststellen zu
verfahren war, wesentliche Veränderungen erlitten. Wir
sehen uns deshalb veranlaßt, im Nachstehenden diejenigen
Bestimmungen zur Kenntniß der Betheiligten zu bringen,
welche fortan in dieser Beziehung zu betrachten sind:
1) Ver Anspruch, als Förster oder Forsthülfsaufseher
auf solchen Forststellen der zur Anstellung von Mili⸗
laranwartern verpflichteten Gemeinden, Korporationen
und Anstalten angestellt zu werden, welche mindestens
750 Mark Jahreseinkommen, einschließlich des Wer⸗
ihes von Emolumenten, gewähren, aber eine höhere