Erscheint
jeden Montag.
Abonnements⸗
preis:
Saarbrücker
Insertions⸗
gebühren:
Kreis—
Blatt.
die 4 gespaltene
Petitzeile
oder
deren Raum
10 Pf.
den Kreiß Saarbrücken. —
Jährlich 2 Mark
sowohl hier als
auswärts bei den
Postanstalten.
Amtliches Anzeigeblatt für
Ar. 20.
Montag, 19. Mai
1879.
Bekanntmachungen der Königl. Regierung.
Durch Allerhöchste Cabinete-Ordre vom 5. d. Mts. ist
dem Renn-Verein für Mittel-Deutschland zu Gotha gestattet
worden, zu der mit Genehmigung der Herzoglichen Landes⸗
regierung im Anschlusse an die diesjährigen September-Ren—⸗
nen ꝛc. von ihm beabsichtigten Ausspielung von Equipagen,
Pferden, Kunst- und sonstigen Gegenständen auch im Preu—
ßischen Staats-Gebiete Loose zu vertreiben, was wir hier⸗
mit zur öffentlichen Kenntniß bringen.
Gleichzeitig veranlassen wir die Polizei-Behörden des
diesseitigen Bezirks, den Vertrieb der ꝛc. Loose, deren Preis
auf 3 Mark pro Stück festgesetzt ist, nicht zu beanstanden.
Trier, den 29. April 1879.
8g 83. Die Anstalt sorgt für alle Bedürfnisse der aufge⸗
nommenen Kranken. Dagegen haben diese nach Verhältniß
ihres Vermögens ein angemessenes Kostgeld zu entrichten.
Ausnahmsweise kann die Aufnahme unentgeltlich geschehen
Trier, den 3. Februar 1879.
Der Verwaltungs⸗Rath,
gez.: de Nys. v. Kloschinsky. Schue. Ott. Franzen.
ad No. 2000.
Genehmigt.
Trier, den 15. Februar 1879.
Der Königliche Commissarius für die bischöfliche Vermö—
gens-Verwaltunq in der Diöcese Trier.
J. V.
(L. 8.) —VV
Durch Erlaß des Herrn Ober-Präsidenten der Rhein⸗
provinz vom 11. d. Mis. ist dem Vorstande des Vereins
zur Erziehung armer verlassener Kinder zu Neukirchen, im
Kreise Moers, die Erlaubniß zur Veranstaltung einer öffent—
lichen Verloosung von geschenkten beweglichen Gegenständen
und zum Vertriebe der Loose im Bereiche der Rheinprovinz
ertheilt worden, was wir biermit zur öffentlichen Kenntniß
dringen.
Trier, den 29. April 1879.
Die in unserm Amtsblatt de 1863 Seite 322 ff. ab⸗
gedruckte Stiftungsurkunde für die Dibcesan-Besserungs- und
Bewahranstalt zu St. Paulin vom 8. JZuli 1863 ist durch
den hierunter mitgetheilten Nachtrag abgeändert worden
Trier den 26. April 1879.
Vorstehender Nachtrag zu dem Statut der Diöcesan—
Besserungs- und Bewahr⸗Anstalt zu St. Paulin bei Trier
vird hierdurch bestätigt.
Berlin, den 20. März 1879.
C. 8.)
Der Justiz-Mini- Der Minister der
ster gez: geistlichen, Unter—
Leonhard. richts⸗ und Medi⸗
zinal⸗Angelegen⸗
heiten.
J. V.
gez. Sydow
Der Herr Ober⸗-Präsident der Rheinprovinz hat mittelst
Frlaß vom 10. Januar er. No. 10155 der evangelischen
Kirchengemeinde Kölschhausen, im Kreise Wetzlar, die Erlaub—
niß ertheilt, behufs Aufbringung der Mittel für den Neu⸗
bau eines Pfarrhauses daselbst eine Hauscollekte bei den
evangelischen Bewohnern der Rheinprovinz durch Deputirte
aus der genannten Pfarr⸗Gemeinde bis zum Schlusse dieses
Jahres abhalten zu lassen.
Wir bringen dieses mit dem Bemerken zur öffentlichen
Kenntniß, daß folgende Personen mit Abhaltung der genann⸗
ten Collekte beauftragt sind:
Pfarrer Noelle zu Kölschhausen,
Maurermeister J. F. Mohr dasebst,
Lehrer A. Schmidt zu Dreisbach,
Wirth P. Zimmermann zu Niederlemp,
Ackerer P. Fischer daselbst,
Schultheis W. Kunzig zu Beschlingen,
Bergmann W. Hagtmann daselbst und
Lehrer F. W. Rußmann zu Breitenbach.
Trier. den 29. April 1879.
Nachtrag
zu dem durch Seine Majestät den König unterm 16.
November 1863 für die Anstalt zum guten Hirten zu
St. Paulin bei Trier genehmigten Statut.
An Stelle der 88 1, 2 und 3 des vorbezeichneten
Statuts treten nachstehende abgeänderte Bestimmungen:
8 1. Die zu St. Paulin bei Trier unter Leitung einer
Genossenschaft der Schwestern „unserer lieben Frau vom
guten Hirten“ bestehende Anftalt hat fortan ausschließlich
den Zweck, kranke oder sonst mit Gebrechen behaftete sittlich
gesunkene Frauenspersonen zu heilen und zu pflegen.
Andere Personen, insbesondere die nicht kranken oder
sonst mit Gebrechen behafteten Büßerinnen dürfen weder in
die Anstalt aufgenommen, noch in derselben belassen werden.
8 2. Nur solche Personen weiblichen Geschlechts finden
Aufnahme in die Anstalt, welche aus freien Stücken darum
bitten oder von den Eltern resp. deren Stellvertretern oder
doch auf eine gesetzlich zulässige Weise der Anstalt über—
wiesen werden.