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2) Die Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern männli—
chen Geschlechts unter 14 Jahren (Knaben) ist nur gestattet,
wenn mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde eine Schul⸗
einrichtung getroffen ist, welche den Knaben einen wöchent—
lichen Unterricht von mindestens 12 Stunden sichert und
zwischen dem Ende der Arbeitszeit und dem Beginn des
Unterrichts eine Ruhezeit von ausreichender Dauer, nach
dem Ende einer Nachtschicht eine Ruhezeit von mindestens
7 Stunden frei läßt.
Knaben, welche zum Besuche der Volksschule verpflichtet
sind, dürfen in Zukunft zur Beschäftigung nur angenommen
werden, wenn vorher dem Arbeitgeber ein Zeugniß des zu—⸗
ständigen Schulaufsichtsbeamten eingehändigt ist, nach wel—
chem die Knaben den Anforderungen der Schule vollständig
genügen. Das Zeugnuiß ist halbjährlich zu erneuern, der
Arbeitgeber hat mit demselben nach 8 137 Absatz 8 der
Gewerbeordnung zu verfahren.
Mit Schleifarbeiten dürfen jugendliche Arbeiterinnen
und Knaben nicht beschäftigt werden. In Tafelglashütten
dürfen Knaben vor dem Schmelz- oder Streckofen oder mit
dem Tragen der Walzen nicht beschäftigt werden, wenn die
Hütten Walzen von mehr als 5 Kg Gewicht herstellen.
II. In Glashütten mit ununterbrochenem Tag- und
Nachtbetriebe und regelmäßig wechselnden Schichten treten
die Beschränkungen des 8 136 der Gewerbeordnung für
jugendliche Arbeiter männlichen Geschlechts (Knaben und
junge Leute) mit folgenden Maßgaben außer Anwendung:
1. Die Beschäftigung der Knaben darf innerhalb 24
Stunden, einschließlich der Pausen, nicht läuger als 6 Stunden
dauern. Die Gesammtdauer darf innerhalb einer Woche
einschließlich der Pausen nicht mehr als 86 Stunden betra⸗
gen; davon dürfen innerhalb zweier Wochen in die Zeit von
6 Uhr Abends bis 6 Morgens nicht mehr als 36 Stunden
fallen.
2. Die Arbeitsschicht der jungen Leute darf einschließ⸗
lich der Pausen nicht länger als 12 Stunden, ausschließ⸗
lich der Pausen nicht länger als 10 Stunden dauern. Unter⸗
brechungen der Arbeit von weniger als *4 Stunde Dauer
werden auf die Pausen nicht in Anrechnung gebracht; eine
der Pausen muß mindestens ß Stunde dauern.
Die Gesammtdauer der Beschäftigung darf innerhalb
einer Woche ausschließlich der Pausen 60 Stunden betra⸗—
gen; davon dürfen innerhalb zweier Wochen in die Zeit
bon 6 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens nicht mehr als 60
Stunden fallen.
3) Während der Pausen für die Erwachsenen dürfen
jugendliche Arbeiter überhaupt nicht, während der Pausen
für junge Leute dürfen Knaben nicht beschäftigt sein.
4) Zwischen zwei Arbeitsschichten muß eine Ruhezeit
von mindestens 12 Stunden liegen.
5) An Sonn⸗ und Festtagen darf die Beschäftigung nicht
in die Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends fallen.
Die Vorschrift findet, wenn mehrere Festtage aufeinander
folgen, nur auf den ersten Festtag Anwendung.
LII. In Glashütten mit zweitweisen Betriebsunterbrechungen
und mit Arbeitsschichten von unregelmäßiger Lage oder
Dauer treten die Beschränkungen des 8Z 1385 Absatz 2, 4
und 8 136 der Gewerbeordnung für jugendliche Arbeiter
männlichen Geschlechts (Knaben und junge Leute) mit
folgenden Maßgaben außer Anwendung:
1. Die Arbeitsschicht der Knaben darf nicht länger als
die halbe Arbeitsschicht der Erwachsenen dauern. Die Be⸗—
schäftigung darf nicht länger als 6 Stunden dauern. wenn
zwischen den Arbeitsstunden nicht Pausen von zusammen
mindestens einstündiger Dauer gewährt werden. Die Ge—⸗
sammtdauer darf innerhalb zweier Wochen einschließlich der
Pausen nicht mehr als 72 Stunden betragen, von der Ge—
sammtdauer darf in die Zeit von 6 Uhr Abends bis 6 Uhr
Morgens nicht mehr als die Hälfte fallen.
2. Die Gesammtdauer der Beschäftigung darf für junge
Leute innerhalb einer Woche ausschließlich der Pausen nicht
mehr als 60 Stunden betragen. Die Dauer der Pausen
muß für Schichten von höchstens 10 Arbeitsstunden minde—
stens 1 Stunde, für Schichten mit längerer Arbeitszeit min—
destens 193 Stunde betragen. Unterbrechungen der Arbeit
von weniger als 14 Stunde Dauer werden auf die Pausen
nicht in Anrechnung gebracht; eine der Pausen muß min—
destens 2 Stunde dauern.
3. Zwischen zwei Arbeitsschichten muß eine Ruhezeit
liegen. Bei Knaben muß dieselbe mindestens die Dauer
einer vollen Arbeitsschicht der Erwachsenen, bei jungen
Leute mindestens die Dauer der zuletzt beendigten Schicht
erreichen. Innerhalb der Ruhezeit ist eine Beschäftigung
mit Nebenarbeiten für Knaben nicht gestattet. Für junge
Leuten ist sie gestattet, wenn dieselben vor Beginn oder
nach Ende dieser Beschäftigung noch für eine Zeit von der
Dauer der zuletzt beendigten Schicht ohne jede Beschäf—
tigung bleiben. Die Dauer der Beschäftigung mit Neben—
arbeiten kommt auf die Gesammtdauer der wöchenllichen
Arbeitszeit in Anrechnung.
4. An Sonntagen darf die Beschäftigung nur einmal
innerhalb zweier Wochen in die t von k Uhr Morgens
bis 6 Abends fallen.
5. Während der Pausen für die Erwachsenen dürfen
jugendliche Arbeiter überhaupt nicht, während der Pausen
für junge Leute dürfen Knaben nicht beschäftigt sein.
IV. Für Glashütten, welche von den unter II und
III nachgelassenen Ausnahmen Gebrauch machen, finden die
Bestimmungen des 8 138 der Gewerbeordnungq mit folgen—
den Maßgaben Anwendung:
1. Das in den Fabrikräumen auszuhängende Verzeich—
niß der jugendlichen Arbeiter ist getrennt für Knaben und
für junge Leute in der Weise aufzustellen, daß die in der—
selben Schicht Beschäftigten je eine Abtheilung bilden.
2. Das Verzeichniß braucht in Glashütten der unter
II gedachten Art eine Angabe über die Pausen nicht zu
enthalten. Statt dessen ist dem Verzeichnisse eine Tabelle
beizufügen, in welche während jeder Arbeitsschicht Aufang
und Ende der darin gewährten Pausen eingetragen wird.
In Glashütten der unter III gedachten Art braucht das
Verzeichniß eine Angabe über die Arbeitstage, die Arbeitszeit
und die Pausen nicht zu enthalten. Statt dessen ist dem
Verzeichnisse eine Tabelle nach dem anliegenden Muster bei—
zufügen, in welche während jeder Arbeitsschicht die vorgesehenen
Eintragungen bewirkt werden. Jede Tabelle muß mindestens
über die letzten 14 Arbeitsschichten Auskunft geben. Der
Name desjenigen, welcher die Eintraqungen bewirkt. muß
daraus zu ersehen sein.
3. In Räumen, in welchen jugendliche Arbeiter be—
schäftigt werden, muß neben der nach 8 138 Absatz 8 aus⸗
zuhängenden Tafel eine zweite Tafel ausgehängt werden,
welche in deutlicher Schrift, außer den Bestimmungen unter
J, für Glashütten der unter II gedachten Art die Bestimmungen
unter II, für Glashütten der unter III gedachten Art die
Bestimmungen unter III wiedergiebt.