Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Ar. 15.

Dienstag, 15. April

I879.

Bekanntmachung der Provinzial-Behörden.
Des Königs Majestät haben zu befehlen geruht, daß
der Rheinische Provinzial-Landtag zur Erledigung von Ge—
schäften auf den 16. April d. Is. nach Düsseldorf einbe—
rufen werde.
Zum Landtags-Marschall haben Allerhöchst Dieselben
den Fürsten zu Wied, zu dessen Stellvertreter den König—⸗
lichen Kammerherrn Freiherrn von Geyr⸗Schweppenburg
und zu Allerhöchst Ihrem Commissarius den Unterzeichneten
Allergnädigst zu ernennen geruht.
Coblenz, den 28. Marz 1879.
Der Ober-⸗Präsident der Rheinprovinz.
v. Bardeleben.

Wir bringen dieses mit dem Bemerken zur allgemeinen
Kenntniß, daß folgende Personen mit Abhaltung der Col—
lecte beauftragt sind:
Pfarrer Victor zu Kalk,
Lehrer Stein do.
Presbyter Utermann do.
— Schneider do.
Konzelmann do.
5) Repräaͤsentant Buckesfeld do.
Trier, den 14. März 1879

Beförderung des Obstbaues durch Vertilgung der Raupen.
Wir haben ungern bemerkt, daß unsere Verordnungen
oom 9. Februar 1814 und vom 6. Mai 1840, die Beför⸗
derung des Obsthaues durch Vertilgung der Raupen be—
treffend, nicht vorschriftsmäßig publizirt und allgemein aus—
zeführt werden. Namentlich wird fast nirgend für die ge—
jörige Reinigung der Stämme und Aeste von der älteren
Rinde, für die Beseitigung der trockenen Zweige, das dem—
aächstige Anstreichen der Stämme mit Kalk und das Um⸗
ringeln derselben mit einer kleberigen Masse (zur Ver—
hinderung des Aufsteigens des am Erdboden sich befind—
lichen Ungeziefers) gesorgt.
Es liegt auf der Hand, daß unter derartigen Vernach⸗
lässigungen der umsichtige, thätige Obstbaumbesitzer ebenso
wie der nachlässige zu leiden hat, daß dadurch alljährlich
große Obsternte-Verluste verursacht werden und Abhülfe
nur durch alljährliche energische allgemeine Durchführung
der oben gedachten Verordnungen resp. des 8 3608 Nr. 2
des Strafgesetzbuches gewährt werden kann.
Die Herren Landräthe und Bürgermeister werden da⸗
her veranlaßt, soweit dies im laufenden Jahre noch nicht
geschehen sein sollte, das Nöthige unverzüglich zu veran—
lassen und damit alljährlich regelmäßig fortzufahren.
Trier, den 20. März 1879

Bekanntmachungen der Königl. Regierung.

Polizei⸗Verordnung.
Auf Grund des 8 11 des Gesetzes über die Polizei—
derwaliung vom 11. März 1850 verordnen wir in Ergän—
zung unserer Verordnung vom 4. Juni 1878 J. A. No.
5546 für die Zeit während der Aufstellung des eisernen
Ueberbaues für die im Zuge der Teterchen — Bous'er Eisen—
bahn ca. 200 m unterhalb der Bous'er Schleuse zu erbau—
enden Saarbrücke hierdurch Folgendes:
So lange die rechtsseitige eigentliche Fahrrinne mit
einem Gerüste zur Aufsiellung der eisernen Ueberbau-Con—
struction versehen ist, darf die längs des linken Ufers ver—
bleibende freie Fahrrinne stets nur von einem Schiffe
und nicht von zwei oder mehreren Schiffen zu gleicher
Zeit, sowohl bei der Thal- als bei der Bergfahrt pafssirt
werden.
Sämmtliche Vorschriften der Polizeiverordnung vom
4. Juni 1879, J. A. No. 53246 bleiben fur die Zeit des
Brückenbaues in Kraft.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden
mit einer Geldbuße bis zu 830 Mark, im Unvermoͤgensfalle
mit verhältnißmäßiger Haft geahndet.
Trier. den 14. März 1879.

Unter Hinweisung auf 8 5 des Gesetzes über die Ent—⸗
eignung von Grundeigenthum vom 11. Juni 1874 wird
hierdurch bekannt gemacht, daß der Herr Handelsminister
mittelst Rescripts vom 7. Februar er. V. 440/1II. 891 der
Steinkohlengruben-Gesellschaft unter der Firma Cis anonyme
des Houilliéères de Stiring zu Klein-Rosseln in Lothringen
die Erlaubniß zur Anfertigung der generellen Vorarbeiten
für eine Eisenbahn von den Förderschächten der Gesellschaft
zu Klein-Rosseln, durch das Rosselthal, bis zum Saarkanal
bei Wehrden-Völklingen für das preußische Staatsgebiet
ertheilt hat und daß der Ober-Geometer Mieck zu Saar—⸗
brücken mit der Ausführung dieser Vorarbeiten betraut
worden ist.
Trier. den 20. März 1879

Der Herr Ober⸗Präsident der Rheinprovinz hat durch
Erlaß vom 16. Januar d. Is. Nr. 228 genehmigt, daß
Seitens der evangelischen Gemeinde Kalk, im Landkreise
Cöln, Behufs Aufbringung der Mittel für den Neubau
einer evangelischen Kirche daselbst eine Hauscollecte bei den
evangelischen Bewohnern der Rheinprovinz bis zum Schlusse
dieses Jahres durch Deputirle aus der genannten Gemeinde
abgehalten werde.
            
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