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Uebersicht von dem Zustande der Sparkasse für
Zuwachs während des
Jahres 1878:
Ausgabe
ge Betrag der
kasse für Einlagen
zurückge-⸗ nach Ab⸗
ommene 154
kinlagen chluß des
wührend — Jahres
des Jahres! 1878.
1878.
«“2
28888143 —E 47 Pronon 98
Zinsen,
welche sie
ür die
ausge⸗
liehenen
Kapitalien
erhält.
Namen
des
landräth⸗
lichen
Kreises.
Zeit
der
Eröffnung
der
Svarkasse.
Der
Betrag der
Finlagen
am
Schlusse
des Jahres
1877.
Bestand
Zinsen,
welche die
Anstalt
gewährt.
Bestand
des
Reserve⸗
Ie
Einlagen
Mini⸗ Maxi⸗
mum.
des
Sevarat⸗
durch neue
Einlagen.
fonds
fonds.
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Werth⸗
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und
5
von
Darlehen.
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—
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85
—
57
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5
7) Montag, den 5. Mai: Bürgermeisterei Ludweiler
8 Uhr V.⸗M.
8) Dienstag, den 6. Mai: Bürgermeisterei Püttlingen
8 Uhr V.⸗M.
9) Donnerstag, den 8. Mai: Bürgermeisterei Sulzbach
8 Uhr V.⸗M.
Friedrichsthal
10 Uhr V.⸗M.
10) Freitag, den 9. Mai: Bürgermeisterei Völklingen
8 Uhr V.⸗M.
11) Samstag, den 10. Mai: Bürgermeisterei Heus—
weiler 8 Uhr V.M.
12) Montaa, den 12. Mai: Bürgermeisterei Seller⸗
bach 7 Uhr V.M.
13) Dienstag, den 13. Mai: 8 Uhr V.⸗M. Loosung der
Altersklasse von 1859 für den ganzen Kreis.
Sämmtliche, im Kreise Saarbrücken sich aufhaltende
Gestellungspflichtige werden hierdurch aufgefordert, an der
für die Bürgermeisterei ihres Aufenthaltsortes bestimmten
Zeit pünktlich, sauber gewaschen und mit reiner Kleidung
dersehen, vor der Königlichen Ersatz-Commission zur Muste—
rung zu erscheinen. Die Militärpflichtigen der älteren
Jahrgänge haben die Loosungsscheine mitzubringen.
Diejenigen, welche nicht pünktlich erscheinen, sollen nach
8 24 ad 7 der Ersatz-Ordnung vom 28. September 1875
mit Geldbuße bis zu 30 Mark oder Haft bis zu drei Tagen
hestraft werden. Auch können denselben die Vortheile der
Loosung entzogen werden. Ist die Versäumniß in böswilliger
Absicht oder wiederholt erfolgt, so ist die sofortige Ein—
stellung der als unsichere Dienstpflichtige Anzusehenden zulässig.
Wer durch Krankheit am Erscheinen im Musterungstermine
oerhindert ist, hat ein ärztliches Attest einzureichen, welches,
insofern der ausstellende Arzt nicht amtlich angestellt ist.
durch die Polizeibehörde zu beglaubigen ist.
Militärpflichtige der jüngsten Altersklassen dürfen sich
mit der im Termine beizubringenden Einwilli—
gung des Vaters oder bezw. des Vormundes im
Musterungstermine freiwillig zum Diensteintritt melden, den⸗
selben steht alsdann die Wahl des Truppentheils, bei
welchem sie ihrer Dienstpflicht genügen wollen, innerhalb
des Reiches frei. Doch haben sie sich vor dem Aus—
hebungstermine an den Commandeur des betreffenden Cruppen⸗
sheils zu wenden, welcher über ihre Annahme in Gemäßheit
des 8 84 der Ersatz-Ordnung entscheidet.
Mit der Meldung zum freiwilligen Diensteintritt wird
qleichzeitig auf die Vortheile der Loosung verzichtet.
In denjenigen Fällen, in welchen in Berücksichtigung
bürgerlicher Verhältnisse Zurückstellungen oder Befreiungen
vom Militärdienste zulässig sind, sind die betreffenden An—
träge im Weusterungs-Termine anzubringen, indem Gesuche,
welche der Ersatz-Commission nicht vorgelegen haben, von
der Ober-Ersatz- Commission in der Regel zurückgewiesen
werden sollen, sofern nicht etwa die Veranlassung zur Recla—
mation nach Beendigung des Musterungsgeschäfts erst ent—
tanden sein sollte.