Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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jeden Montag.

Saarbrücker

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Kreis—

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den Kreis Saarbrückeen. —

Amtliches Anzeigeblatt für

Ar. 14.

Montag, 7. April

1879.

Bekanntmachung der Centralbehörden.

Absender bei der Einlieferung zu entrichten. Die Aufschrift
der Zeitungssendungen muß enthalten;
a) den Grad und die dienstliche Eigenschaft des Em—
pfängers oder das Amt, welches derselbe in der
Marineverwaltung bekleidet;
b) den Namen des Schiffes, an dessen Bord der Em—
pfänger sich befindet;
c) die Angabe: „durch Vermittelung des Hof-Postamts
in Berlin“.
Die Einschreibung ist bei den durch Vermittelung des
Marine⸗Postbüreaus zů befördernden Zeitungen nicht zulässig.
Berlin W., den 19. März 1879.
General⸗Postmeister
Stephan.

Versendung von Briefen mit Werthangabe im
internationalen Postverkehr.
Vom 1. April können Briefe mit Werthangabe, deren
Inhalt aus Werthpapieren besteht, nach folgenden, mit
Deutschland in dieser Beziehung zu einem besonderen Ver—
ein zusammengetretenen Ländern versandt werden: Oester⸗
reich Ungarn, Belgien, Dänemark und den Kolonien, Egypten,
Frankreich und den Französischen Kolonien, Helgoland,
Italien, Luxemburg, Norwegen, Niederland, Portugal und
den Portugiesischen Kolonien, Rumänien, Rußland, Serbien,
Schweden und der Schweiz. — Abgesehen von Oesterreich⸗
Ungarn, welchem Postgebiet gegenuüber eine Veränderung
in den bestehenden Verhältnissen — auch bezüglich der
Taxe für jetzt nicht eintritt, ist die Werthangabe in Bezug
auf den Meistbetrag unbeschränkt für Werthbriefe nach
Dänemark und den Dänischen Kolonien, Helgoland, Nor—
wegen, Rußland, Serbien, Schweden und der Schweiz.
Dagegen darf der angegebene Werth nicht überschreiten:
den Betrag von 4000 Mark bei Werthbriefen nach Egypten
und Italien, und 8000 Mark bei Werthbriefen nach den
übrigen Vereinsländern. Die Werthbriefe müssen frankirt
werden. Die Taxe setzt sich zusammen: J1. aus dem Porto
und der festen Gebühr für einen Einschreibbrief von gleichem
Gewicht und Bestimmungsort, 2. aus einer Versicherungs⸗
gebühr, welche für je 160 Mark berechnet, und deren Ge—
sammtbetrag auf eine durch fünf 5 theilbare Pfennigsumme
aufwärts abgerundet wird. Die Versicherungsgebuühr be—⸗
trägt bei Werthbriefen nach Belgien, Dänemark nebst Fa⸗
roer und Island, Frankreich, Helgoland, Luxemburg, Nie—
derland, Rußland und der Schweiz 8 Pfg. für je 160
Mark; über die Höhe der nach den uͤbrigen Vereinsländern
in Ansatz kommenden Versicherungsgebühr, sowie über die
sonstigen Versendungsbedingungen ertheilen die Postanstalten
auf Erfordern Auskunft.
Berlin W., 16. März 1879.
Der General⸗Postmeister
Stepban.

Bekanntmachung des Landraths-Amtes.
Nach Mittheilung der Königlichen Bergwerksdirektion
Jierselbst sind die betre ffenden Gruben-Verwaltungen ange—
—DV
1879/80 entfallenden Gemeinde-Berechtigungskohlen an die
herechtigten Empfänger zu verabfolgen, wovon die Herren
Bürgerme ister zur weiteren Veranlassung in Kenniniß gesetz!
werden.
Saarbrücken, den 31. März 1879.

Das Musterungs geschäft für den Kreis Saarbrücken
wird im laufenden Jahre nach nachstehendem Plane an
den bezeichneten Tagen und Stunden im Saale der Karl
Schuhmann'schen Wirthschaft hierselbst stattfinden:
1) Montag, den 28. April: Stadt Saarbrücken
7 Uhr V.⸗M.
2) Dienstag, den 29. April: Stadt St. Johann
7 Uhr V.M.
3) Mittwoch, den 30. April: Stadt Malstatt-Burbach
7 Uhr V.M.
4) Donnerstag, den 1. Mai: Buürgermeisterei Dud⸗
weiler 7 Uhr V.⸗M.
5) Freitag, den 2. Mai- Bürgermeisterei Kleinblit⸗
tersdorf 7 Uhr V.⸗M.
Buͤrgermeisterei Gers⸗
weiler 9 Uhr V.M.
8) Samstag, den 3. Mai: Bürgermeisterei St. Arnual
7 Uhr V.⸗M.
Bischmisheim
9 Uhr V.M.

Einführung eines Einheitsportos für Zeitungen unter Kreuzband
an Versonen der Besatzungen an S. M. Schiffe im Auslande.
Vom 1. April d. J. ab sind auch Zeitungen unter
Kreuzband an Personen der Schiffsbesatzungen solcher Deut—
schen Kriegsschiffe, welche sich außerhalb des Deutschen
Reichs befinden, zur Beförderung durch Vermittelung des
Marine⸗Postbüreaus in Berlin zugelassen. Für derartige
Sendungen ist an Porto allgemein der Betrag von 5 Pfg.
für je 50 Gramm oder einen Theil dieses Gewichts vom
            
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