Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Saarbrücker

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Xr. 13.

Montag, 31. März

1879.

Bekanntmachung der Centralbehörden.
Nach 86 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Ausgabe
von Reichskassenscheinen vom 30. April 1874 (Reichs-Ge—
setzblatt S. 40) hat die Reichsschuldenverwaltung für be—
schädigte oder unbrauchbar gewordene Exemplare von Reichs⸗
kassenscheinen für Rechnung des Reichs Ersatz zu leisten,
wenn das vorgelegte Stück zu einem echten Reichskassenscheine
 gehört und mehr als die Hälfte eines solchen beträgt.
Ob in anderen Fällen ausnahmsweise ein Ersatz geleistet
werden kann, bleibt ihrem pflichtmäßigen Ermessen uͤberlassen.
Zur Ausführung dieser Vorschrift sind von dem Bundes—
rathe folgende Bestimmungen beschlossen worden:
Sämmtliche Reichs- und Landeskassen haben die ihnen
bei Zahlung angebotenen beschädigten oder unbrauchbar ge—
wordenen (einschließlich der beklebten und der beschmutzten)
Reichskassenscheine, deren Umtauschfähigkeit zweifells ist,
anzunehmen, aber nicht wieder auszugeben, sondern an
Sammelstellen (die Reichs-Hauptkasse und die Ober-Post-—
kassen, bezw. die General-Staatskasse und die Regierungsbeaw.
 Bezirks-Hauptkassen) abzuführen.
Solche Reichskassenscheine sind, außer von der Reichs—
Hauptkasse, auch von den vorbezeichneten übrigen Kassen
gegen umlaufsfähige Reichskassenscheine oder baares Geld
umzutauschen.
Dagegen sind alle Anträge anf Ersatz für Reichskassen—
scheine, deren Umtauschfähigkeit zweifelhaft ist, direkt an die
Reichsschulden-Verwaltung in Berlin zu richten.
Berlin, den 22. Februar 1879.
Der Finanz⸗Minister
Hobrecht.

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40 Pfennig. Bei Geschäftspapieren wird als Mindestbe⸗
trag 20 Pfennig, bei Waarenproben 10 Pfennig erhoben.
Für die Correspondenz nach den, dem Weltpostverein
noch hicht angehörigen Ländern;: Britisch-Australien, Cap⸗
land, Siam, Eostarica, Guatemala, Nicaragua, Columbien,
Venezuela, Bolivia, Ecuador, Paraguay, Uruguay und ein⸗
zelnen Inseln wird zum 1. April gleichfalls einheitliches
Porto eingeführt: 60 Pfennig für frankirte Briefe, 10
Pfennig fuͤr Drucksachen und Waarenproben, für letztere
jedoch mindestens 15 Pfennige. Unfrankirte Briefe kosten
80 Pfennig.
Was das Gewicht betrifft, so wird allgemein das Porto
für Briefe von 15 zu 15 Gramm, für Drucksachen u. s. w
bvon 50 zu 50 Gramm berechnet.
Für den Verkehr mit Oesterreich Ungarn und Helgoland
bewendet es bei den bisherigen ermäßigten Taxen
Berlin W., 10. März 1879.
Der General-Postmeister
Stephan.

Postkarten mit Antwort im Verkehre des Weltpostvereins.
Vom 1. April ab werden Postkarten mit Antwort im
Verkehre mit Belgien, Italien, Luxemburg, Niederland,
Norwegen, Portugal, Rumänien, der Schweiz und der ar—
gentinischen Republik zugelassen. Die Taxe beträgt 20 56.
Zu derartigen Sendungen sind die für die Postkarten
mit Antwort im inneren deutschen Verkehr bei den Post—
anstalten verkäuflichen Formulare mitzubenutzen, nachdem
auf jeder Hälfte des Formulars der Frankobetrag durch
Hinzufügung einer Freimarke zu 5 auf 10 5 ergänzt
worden ist.
Berlin W., den 14. März 1879.
Kaiserliches General⸗Postamt.
Wieb⸗

Briefverkehr mit Rußland.
Auf Briefen nach Rußland muß zur Sicherung regel—
mäßiger Beförderung die Aufschrift mit deutschen oder
lateinischen Buchstaben geschrieben und die Lage des Be—
stimmungsortes, sofern derselbe weniger bekannt ist, durch
d zusätzliche Angabe des Gouvernements näher bezeichnet
ein.
Berlin WM., den 6. März 1879.
Kaiserliches General⸗Postamt.
J. V.: Kramm.

Telegraphischer Verkehr mit Oestreich-Ungarn.
Vom 1. April 1879 ab wird im telegraphischen Ver—
kehr mit Oesterreich-Ungarn ohne Unterschied der Entfernung
eine Grundtaxe von 40 R für das Telegramm und eine
Worttaxe von 10 H für jedes Wort erhoben.
Berlin W., den 15. März 1879.
Der General-Postmeister
Stephan

Weltpostverein.
Vom 1. April ab beträgt das Porto im gesammten
Umfange des Weltpostvereins, gleichviel ob nördliche oder
südliche Halbkugel: 20 Pfennig für frankirte Briefe, 10
Pfennig für Postkarten, 5 Pfennig für Drucksachen, Ge—
chäftspapiere und Waarenvyroben. UÜnfrankirte Briefe kosten

Postanweisungen im internationalen Verkehr.
Vom 1. April ab kann die Uebermittelung von Geld—
beträgen im Wege der Postanweisung nach folgenden, mit
Deutschland in dieser Beziehung zu einem besonderen Ver—
            
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