Erforderlichen Falls kann die Ortspolizeibehörde eine
solche Nachrevision auch bei trichinenfrei befundenem Schweine⸗
fleisch veranlassen.
z 5. Sowohl rohes als auch verarbeitetes Schweine—
fleisch, welches trichinen- oder finnenhaltig befunden wurde,
ist nebst den zugehörigen Theilen nach den von der Orts⸗
polizeibehörde zu treffenden Anordnungen und unter deren
Aufsicht auf Kosten des Besitzers sowohl für Menschen als
auch Thiere vollständig unschädlich zu machen. (B.
88 13, 14, 15, 16.)
86. Die Gebühr für jede durch den Fleischbeschauer
vorzunehmende amtliche Untersuchung einer einzelnen Fleisch⸗
waare ist auf 50 Pfg. festgesetzt und vom Besitzer derselben
zu tragen. Sind zur Vornahme der Untersuchung Wege
in einer Entfernung von mehr als 2 Km zurückzulegen, so
sind von dem Besißer der Fleischwaaren außer der Schau⸗
gebühr noch für jeden weitern km 25 Pfg. zu entrichten.
Die Gebühr für die etwaige durch den betreffenden
Kreisphysikus vorzunehmende Nachrevision (B. 8 12) von
1-10 Präparaten beträgt 1 Mark, welche von der Polizei—
behörde bei Einlieferung der Präparate zu übermitteln ist.
37. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften
dieser Verordnung werden mit einer Geldstrafe bis zu 30
Mark für jeden Uebertretungsfall, oder im Falle des Un—
vermögens mit verhältnißmäßiger Haft bestraft, insofern nicht
nach Maßgabe des Strafgesetzbuchs eine höhere Strafe eintritt.
88. Diese Polizeiverordnung tritt für jede Ortschaft
bezw. Bezirk erst dann in Kraft, wenn sie von der zustän—
digen Ortspolizeibehörde vorher in vorschriftsmäßiger Weise
bekannt gemacht und für den betreffenden Ort bezw. Bezirl
ein Fleischbeschauer verpflichtet und dessen Anstellung, Name
und Wohnort bezw. Wohnung veröffentlicht worden ist.
z 9. Rücksichtlich der vorhandenen, bisher aber nicht
untersuchten Fleischwaaren bleibt die Untersuchung durch
einen amtlichen Fleischbeschauer ausgeschlossen, wenn die be—
treffenden Fleischwaarenbestände innerhalb 8 Tagen nach
der Bekanntmachung dieser Verordnung (A. 8 8) durch die
Ortspolizeibehörde festgestellt, mittels eines Siegels oder
einer Plombe bezeichnet und unter ihrer Aufsicht in das
Fleischwaarenbuch (A. 8 8) eingetragen worden sind.
Trier, den 26. Februar 1879.
(Ausführungsverordnung im nächsten Blatte.)
Bekanntmachungen anderer Behörden.
Die Prüfung der Schulamts-Aspiranten findet statt in
dem Cursus zu Saarbrücken Sonnabend, den 5. April, in
dem Cursus zu Dudweiler Mittwoch, den 9. April cr.,
jedesmal von Morgens 8 Uhr ab.
Saarbrücken, den 15. März 1879.
Königliche Kreis⸗-Schulinspection.
Dr. Rachel.
Lehrerconferenz.
Donnerstag, den 3. April er., Nachmittags
2 Uhr findet eine Lehrerconferenz im Ritzdorf'schen Saale
hierselbst statt. Die sämmtlichen, der unterfertigten Inspek—
torei angehörigen Lehrer, werden zu dieser Conferenz hier—
mit eingeladen.
Saarbrücken, den 15. März 1879.
Konigliche Kreis⸗Schulinspection.
Dr. Rachel.
Bekanntmachung des Landraths-Amtes.
Sachregister zum Regierungs-Amtsblatt pro 1878 sind
zum Preise von 51 5 incl. Porto auf dem Landrathsamte
fäuflich zu haben.
Saarbrücken, den 8. März 1879.
Personal-Chronik.
Der bisherige Gerichts-Assessor Hoffmann zu Aachen
ist unter Ernennung zum Regierungs-Assessor in die allge—
meine Verwaltung übernommen und der Königlichen Re—
gierung zu Trier vom 1. d. Mts. ab überwiesen worden.
Der Lehrer Johann Marx zu Scheidt, im Kreise
Saarbrücken, ist an die katholische Schule zu Uchtelfangen,
im Kreise Ottweiler, berufen worden.
Auszug aus der Vacanzenliste
für Militair-Anwärter.
Die Liste enthält der Reihe nach folgende Mittheilungen:
1) Ort und Behörde, bei welcher die Stelle vacant ist. 2) Nähere
Bezeichnung der Stelle. 3) Einkommen der Stelle. 4) Ob die An—
stellung auf Lebenszeit oder auf Kündigung erfolgt. 5) Betrag der
zu stellenden Kaution und ob dieselbe durch Gehaltsabzug gedeckt werden
kann. 6) Ob Aussicht auf Verbesserung vorhanden ist. 7) An—
sprüche, welche an die Bewerber gestellt werden. 8) Wohin die Be
werbungen einzureichen sind. 9) Bemerkungen.
1) Kyllburg, Postamt, 2) Landbriefträger, 3) 450 4.
Gehalt, 70 M. Wohnungsgeldzuschuß, 4) auf 4 wöchentliche
Kündigung, 5) 300 6. in inländischen Staatspapieren, kann
durch Abzüge von monatlich 3 M gebildet werden, 6) ja,
nach Maßgabe des Dienstalters, 7) Kenntnisse im Lesen,
Schreiben, Rechnen, persönliche Ausdauer, 8) Ober-Post⸗
Direktion zu Trier, 9) sogleich zu besetzen.
1) Weyerbusch, Postagentur, 2) Hilfslandbriefträger,
3) 360 MA., 4) auf 4wöchentliche Kündigung, 5) 150 Mb,
kann durch Abzüge gebildet werden, 6) nein, 7) körperliche
Rüstigkeit, Elementarkennenisse, 8) Ober-Post-Direktion zu
Toblenz.
1) Brebach, Postamt, 2) Hülfslandbriefträger, 8) 3600
b. feste Vergütung, 4) auf 4wöchentliche Kündigung, 5)
150 M. in inländischen Staatspapieren, kann durch Abzüge
von monatlich 3 6. gebildet werden, 6) nein, 7) Kennt—
nisse im Lesen, Schreiben und Rechnen, persönliche Aus—
dauer, 8) Ober-Post⸗-Direktion zu Trier, 9) vom 9. April
ab zu besetzen.
1) Hillesheim, Steuer- und Gemeindekasse, 2) Exekutor,
3) eirca 600 M. Gehalt 4) —, 5) —, 6) nein, 7) kräftige
Körperkonstitution, 8) Landrathsamt zu Daun, 9) die Stelle
ist sofort zu besetzen.