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Amtliches Anzeigeblatt für
Xr. II.
Montag, 17. März
1879.
Bekanntmachung der Centralbehörden.
nach ihrer Ankunft durch einen amtlich bestellten oder über⸗
jJaupt dazu berechtigten Fleischbeschauer (681 und 2 der
B. Ausführungsverordnung) auf das etwaige Vorhandensein
von Trichinen und Finnen untersuchen zu lassen.
8 2. Vor seitens des Fleischbeschauers stattgehabter Be⸗
zeichnung desselben mittels des Brennstempels G.
Ausführungsverordnung 8 11) oder wo dies, wie z. B.
bei Würsten, nicht thunlich ist, vor stattgehabter schrift⸗
licher Erklärung desselben (A. g 3), daß die genann⸗
ten Waaren trichinen- und finnenfrei befunden worden
seien, darf eine solche Waare zum Genusse für Menschen
weder feilgehalten, verkauft, zubereitet oder verarbeitet.
noch auch an Andere überlassen werden.
8 8. Außerdem hat jeder, welcher solche Schweine⸗
fleischwaaren feilhält, verkauft oder sonstwie an Andere
aüberläßt, über diejenigen Waaren, welche mit dem Brenn—
stempel (B 8 11) eines amilichen Fleischbeschauers nicht
versehen sind, entweder ein vorschriftsmaͤßiges Flei schwaa⸗
renbuch, oder in jedem Eizelfalle ein besonderes vorschrifts⸗
mäßiges Zeugniß des Fleischbeschauers über den Befund
deizubringen.
Das Fleischwaarenbuch der Kaufleute und Händler
muß folgende, spätestens 24 Stunden nach Eingang der
Woare auszufüllende Spalten enthalten: 2. Laufende
Rummer, b. Tag des Eingangs der Waare, c. ihre Be⸗
nennung, d. Gewicht, e. Name und Ort der Bezugsquelle,
Ort und Zeit der Untersuchung, g. das vom Fleischbe⸗
schauer eingetragene Ergebniß der Untersuchung, b. Bemer⸗
ungen. die betreffenden Fracht- und Lieferungsscheine
sind übereinstimmend mit der laufenden Nummer des
Fleischwaarenbuchs zu bezeichnen und als Belege den letz—
teren beizufügen.
Dieses Fleischwaarenbuch muß noch ein Jahr lang nach
der letzten darin— verzeichneten Anterfuchung aufbewahrt
werden, während die Einzelzeugnisse wenigstens 83 Monate
lang aufzubewahren sind, und es müssen beide auf jedes—
maliges Verlangen der Polizeibehörde vorgelegt werden.
Die Zeugnisse des Fleischbeschauers haben sich ebenfalls
nach dem Inhalt der Svalten b—h des Fleischwaarenbuchs
zu richten.
g 4. Ist durch den angestellten Fleischbeschauer und
durch die von dem betreffenden Kreisphysikus vorgenommene
Nachrevision (B. 8 12) in dem Schweinefleisch oder in
den daraus hergestellten Waaren das Vorhandensein
bon Trichinen oder Finnen nachgewiesen, so hat so⸗
wohl der Fleischbeschauer als auch der Besitzer solchen Fleisches
ohne Verzug der Ortspolizeibehörde hiervon Anzeige zu
machen. Zunächst aber muß der Besitzer für die sichere
Aufbewahrung jener Fleischwaaren sorgen und dann die
Anordnungen der Orispolizeibehörde abwarten.
Für die in Gemäßheit der Prüfungsordnung vom 25.
Septeinber v. Is. (Staatsanzeiger No. 231 und Central⸗
blalt für die gesammte Unterrichtsverwaltung S. 608) im
laufenden Jahre hierselbst abzuhaltende Prüfung für Zei⸗
chenlehrerinnen an mehrklassigen Volks- und an Mittelschulen
habe ich Termin auf Montag den 31. März d. J. und die
folgenden Tage anberaumt.
Meldungen müssen bei mir spätestens vier Wochen
vor diesem Termine unter Beifügung der in den 88 4 und
z der Prüfungsordnung bezeichneten Schriftstücke und Zeich—
nungen angebracht werden.
Berlin, den 18. Februar 1879.
Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Me—
dizinal⸗Angelegenheiten.
gez.: Falk.
Bekanntmachungen der Königl. Regierung.
Bestätigung des Curatoriums der Kreis-Sparkasse in Saarbrücken.
Bei den auf Grund des revidirten Statuts der Spar—
kasse für den Kreis Saarbrücken vom 83. März und 12.
April 1869 stattgehabten Ersatzwahlen für das Curatorium
oro 1879,1881 durch . die Kreisstände sind:
1) Heinrich Kalck,
2) Vandgerichts-Assessor Reusch,
heide in Saarbrücken wohnhaft, als Mitglieder des Cura—
oriums gewählt worden.
Diese Wahlen haben unsere Bestätigung gefunden.
Trier. den 28. Februar 1879.
4. Polizeiverordnung, betreffend die zwangsweise mikrofkopische
Untersuchung des ausländischen, insbesondere des amerikanischen
Schweinefleisches auf Trichinen und Finnen.
Um den durch den Genuß trichinen- oder finnenhaltigen
amerikanischen oder überhaupt ausländischen Schweinefleisches
entstehenden Erkrankungen möglichst sicher vorzubeugen,
verordnen wir auf Grund des 8 11 des Gesetzes über die
Polizeiverwaltung vom 11. Mai 1850 für den Umfang
unseres Verwaltungsbezirks wie folgt:
Z4. Wer Schweinefleisch, Schinken, Speckseiten oder
aus Schweinefleisch hergestellte Waaren, welche aus dem
Auslande, insbesondere aus Amerika herstammen, feil hal⸗
ten oder verkaufen will, ist verpflichtet, seine Waaren vor⸗
her. und zwar jedes einzelne Stück spätestens 24 Stunden