Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

28

Tiefgang des leeren Schiffes
an der linken Seite am Hinterschiff m
„in der Mitte m
F anm Vorderschiff m
rechten, am Hinterschiff m
in der Mitte m
WV am Vorderschiff m
Die im vollbeladenen Zustande zulässige Einsenkungs—
tiefe des vorstehend genannten Schiffes ist an jeder Seite
desselben an Gog Stellen mit eisernen Klammern von 5
em Länge und 2 em Breite bezeichnet, und zwar in der
Weise, daß bei einer Einsenkung des Schiffes bis zu diesen
Klammern dasselbe über den ruhigen Wasserspiegel eine
Bordhöhe erhält, welche
an der linken Seite am Hinterschiff m
„in der Mitte m
„. „anm Vorderschiff m
rechten, am Hinterschiff m
„in der Mitte m
am Vorderschiff m

beträgt.
7. Zahl und Beschaffenheit der vorhandenen Schiffsgeräthe:
(Nach 8 3 der Polizeiverordnung für die canalisirte
Saar müssen auf jedem Schiffe in solider Beschaffenheit u.
A. wenigstens vorhanden sein:
2 kräftige Anker von ca. 60 bis 75 kg Gewicht,
2 Taue von ca. 3 em Dicke zum Ziehen des Schiffes,
2 Taue von ca. 5 em Durchmesser zum Festlegen der
Schiffe und für besondere Fälle bei Hochwasser, Eis—
gang ꝛc.
—AD——
3 Schorbäume mit Eisen beschlagen zur Fahrt im Flusse,
2 desgl. ohne Eisen zum Abschoren von den Uferbauten,
1 Fahr- resp. Abstützstangen ohne Eisen.
4 Fahrstangen mit Eisen nebst Haken,
4 Schiffspumpen bei einem gedeckten Fahrzeug,
2 desgl. nebst 4 Wasseröfen bei einem offenen desgl).
8. Sonstige Bemerkungen. (Ob das Schiff vellkommen
fahrtüchtig ist oder was dazu noch zu geschehen hat.
Saarbrücken, den ten
Die Schiffs-Untersuchungs-Commission.
Fernere Untersuchunçen:

Bekanntmachung, betreffend die Aufräumung der Rückstände
vor dem Kassenabschlusse des Rechnungsjahres.
Bei dem bevorstehenden Kassen-Abschlusse des Rech—
nungsjahres werden sämmtliche von uns ressortirenden
Kassen, insbesondere die Steuer-, Forst- und Strafkassen
erinnert, die etwaigen Einnahme-Rückstände aus früheren
Jahren ohne Verzug und die Gefälle des laufenden
Rechnungsjahres zur Verfallz'eit einzuziehen und die
erhobenen Beträge vor Ablauf des Monats April d. J. an
die vorgesetzte Kasse abzuführen, die als uneinziehbar sich
herausstellenden Quoten aber in den vorgeschriebenen Ter—
minen zur Niederschlagung anzumelden.
Zugleich erinnern wir denjenigen Theil des Publikums,
welcher au die Königlichen Kassen Zahlungen zu leisten hat,
solche zur Vermeidung von Zwangsmaßregeln prompt ab—
zuführen und fordern auch sämmtliche Beamte, Pensionaire,
und sonstige Empfangs Berechtigte auf, die für das laufende
Rechnungsjahr ihnen zustehenden festen Beträge zur Ver—
fallzeit bei den betreffenden Königlichen Kassen zu erheben,
sowie alle dieienigen. welche bei den uns untergeordneten

Kassen Gebühren für amtliche Verrichtungen zu beziehen
oder Forderungen für Lieferungen ꝛc. ꝛc. zu machen haben,
deranlaßt werden, dieselben bis spätestens den 10. April
er. in vorschriftemäßiger Weise zur Liquidation zu bringen,
widrigenfalls die Anweisung derselben bis nach Beendigung
der Kassen-Abschluß-Arbeiten des Rechnungsjahres (18.
Mai er.) ausgesetzt werden muß.
Trier, den 15. Februar 1879.

Bekanntmachung anderer Behörden.

Behufs Herstellung des oberen und des unteren Ein—
aufes der Lebacherstraße in die alte Chaussee resp. in den
cchon fertig gestellten Theil der alten Chaussee an der Schleif⸗
nühle wird dieser Straßenzug von dem Fiebig'schen Hause
bdis zur Malstatt-Lebacherstraße bei der gewölbten Ueber—
jührung vom 6. d. Mts. ab auf die Dauer von 14 Tagen
für Fuhrwerk gesperrt. Die Malstatt-Lebacherstraße ist da—
her während dieser Zeit als Verbindungsstraße für den
gesperrten Straßenzug zu benutzen.
Malstatt-Burbach, den 4. März 1879.
Der Bürgermeister
Meyer—

Bekanntmachung des Landraths-Amtes.

Ich bringe hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß ich
n Ausführung des Gesetzes, Maßregeln gegen die Ver—
vreitung der Reblaus betreffend vom 27. Februar 1878
zum Sachverständigen Behufs Beaufsichtigung und Unter—
suchung der Rebculturen und der zu einem Handelsbetriebe
gehörigen Rebschulen für die Regierungsbezirke Coblenz,
Cöln, Düsseldorf den Verwalter der Königlichen Schloß—
zärten und der Landesbaumschule Ritter in Engers und für
die Regierungsbezirke Trier und Aachen den Direktor der
Ackerbauschule Kartels in Saarburg ernannt und dieselben
ermächtigt habe, bei den anzustellenden Ermittelungen und
Untersuchungen auch ohne Einwilligung des Verfügungs—
berechtigten den Zutritt zu jedem mit Weinreben bepflanzten
Grundstücke in Anspruch zu nehmen, die Entwurzelung
einer dem Zwecke entsprechenden Anzahl von Rebstöcken zu
hbewirken und die entwurzelten Rebstöcke, sofern sie mit der
Reblaus behaftet sind, an Ort und Stelle zu vernichten.
Sämmtliche Behörden werden ersucht, den Genannten
bei Ausführung der von ihnen zu bewirkenden Ermittelungen
und Untersachungen die erforderlichen Unterstützungen ꝛr
Theil werden zu lassen.
Cobleéenz, den 31. Januar 1879.
Der Ober-Präsident der Rheinvropinz.
J. V.:
vpon Meef

Vorstehende Bekanntmachung wird hiermit unter Hin—
weis auf die denselben Gegenstand betreffenden Bekaunt—
machungen des Herrn Ober-Präsidenten vom 24. April
v. Is. (Kreisblatt pro 1878 Nr. 23) zur öäjfentlichen
Kenntniß gebracht.
Saarbrücken, den 8. März 1879

— — — — — — — —
Saarbrücken. 10 März 1870 Der Kal. Landrath von Gesldern
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.