38
unserm Bezirke als obligatorisch eingeführt werden wird,
eine vollständige Gewißheit über das Nichtvorhandensein
von Trichinen in dem untersuchten Fleische nicht gibt, die
beste und zuverlässigste Sicherheit gegen die Gefährdung
der Gesundheit durch Trichinen vielmehr durch ein vollstän—
diges Durchkochen des Fleisches gewährt wird.
Trier, den 19. Februar 1879.
Bekanntmachung der Königl. Regierung, die Einrichtung einer Schiffs⸗
untersuchungs⸗Commission zu Saarbrücken betteffend.
Mit höherer Genehmigung ist zur Untersuchung der die
canalisirte Saar befahrenden Schiffe in Saarbrücken eine
Commission eingesetzt worden, welche ihre Thätigkeit mit
dem 1. April d. J. beginnen wird und zu deren Mitglie—
dern wir außer dem Vorsitzenden derselben, dem Königl.
Bauinuspektor Schönbrod zu St. Johann a. d. Saar,
1) den Wasserbau-Aufseher Herrn Schwarz zu St. Jo—
hann,
2) den Herrn Georg Sarg zu Malstatt,
3) den Zimmermeister Herrn Ferdinand Dautert zu
Saarbrücken und
4) den Kupferschmied Herrn Ludwig Meyer daselbst
ernannt haben.
Die Anmeldung der Schiffe zur Untersuchuug hat in
St. Johann bei dem vorgenannten Herrn Vorsitzenden zu
geschehen, welcher in unserem Auftrage auch alle auf die
Schiffsuntersuchung bezüglichen Anordnungen treffen wird.
Für die Untersuchung der Tauglichkeit der beregten
Schiffe haben wir nachfolgendes Regulativ erlassen.
Trier. den 15. Februar 1879.
Regulativ
die Untersuchung der Schiffe betreffend, welche die canali—
sirte Saar befahren.
814. In Verfolg des 8 87, Alinea 8 und 4 der
Polizeiverordnung für die canalisirte Saar vom 22. April
1876 ist für die, die canalisirte Saar befahrenden Schiffe
eine Schiffs-Untersuchungs-Commission in Saarbrücken
eingerichtet.
8 2. Die Commission besteht außer dem die Wasser—
bauverwaltung in Saarbrücken vertretenden Königl. Bau—
inspektor als Chef derselben aus folgenden Sachverstän—
digen:
1) aus dem Wasserbauaufseher der betreffenden Strecke.
in welcher die Untersuchungen stattfinden,
2) aus einem erfahrenen selbstständigen Schiffer,
3) aus einem Schiffsbaumeister oder Schiffbauverstän—
digen für die Untersuchung der hölzernen und
4 aus einem Metallarbeiter oder Mechaniker für die
eisernen Schiffe.
33. Wenn die Commission zu Berathungen zusam—
mentritt, so führt der Bauinspector den Vorsitz, er kann sich
aber auch durch ein Mitglied der Commission vertreten
lassen. Den Untersuchungen der Fahrzeuge beizuwohnen ist
er nicht verpflichtet, dagegen hat er jedes auszustellende
Schiffsattest mit Unterschrift und Siegel zu versehen.
Auch führt derselbe ein chronologisches Verzeichnik der un—
tersuchten Schiffe.
8 4. Die Commission hat die Schiffe den in der
Polizeiverordnung für die canalisirte Saar vom 22. April
1876 resp. vom 29. Oktober 1878 enthaltenen bezüglichen
Vorschriften gemäß zu untersuchen.
8 5. Findet die Commission, daß das Schiff diesen
Vorschriften nicht entspricht, dann wird die Ausstellung des
Schiffs-Attestes abgelehnt.
8 6. Ergibt dagegen die Untersuchung, daß das Schiff
den betreffenden Vorschriften genügt, so hat die Commission
die höchste zulässige Einsenkungstiefe des Schiffes durch
eiserne Klammern von 5 Centimeter Länge und 2 Centi—
meter Breite, welche an jeder Seite des Schiffes mindestens
an zwei Stellen, vorn und hinten anzubringen sind, zu be—
zeichnen und demnächst das in der Anlage bezeichnete
Schiffsattest auszustellen.
In letzterem hat die Commission nach eigener Ab—
schätzung die Tragfähigkeit des Schiffes zu vermerken, wenn
eine Eichung, worauf die Commission sich beziehen könnte,
nicht ftattgefunden har.
8 7. Die den Schiffen zu gebende Bordhöhe über
Wasser im vollständig beladenen Zustande wird von der
Untersuchungs-Commission nach sachverständigem Ermessen
festgesetzt, wobei aber die Bestimmung in 8 1, Alinea 6
der Polizeiverordnung für die canalisirte Saar zu be—
achten ist.
8 8. Gebühren werden von den Schiffseigenthümern
für die Schiffsuntersuchungen nicht erhoben; die betreffen—
den Kosten werden vielmehr vom Wasserbau-Fiskus ge⸗
tragen.
Trier. den 15. Februar 1879.
Nr. der Schiffs-Verzeichnisses.
Schiffs-Attest.
Die Schiffs-Untersuchungs-Commission zu Saarbrücken
hat heute eine Untersuchung des nachstehend beschriebenen
Schiffes vorgenommen, wobei Folgendes festgestellt wurde:
1) — und Nationalität des Eigenthümers.
ame
Nauionalität des Schifes.
—A——
(Nach 8 2 der Polizeiverordnung für die canalisirte
Saar vom 22. April 1876 müssen die Schiffe auf dem
Hintertheile ihren Namen, sowie den Namen und Wohnort
des Eigenthümers auf einer Tafel tragen).
3. Bemannung des Schiffes:
(Nach 8 3 derselben Polizeiverordnung müssen an Bord
eines jeden Schiffes (mit Ausnahme der unter 18 Tonnen
Tragfähigkeit) mindestens zwe i erwachsene Männer, die mit
der Schiffführung vertraut sind, vorhanden sein).
14. Dimensionen, Alter und Bauart des Schiffes überhaupt:
Ganze Länge:
Breite:
Höhe:
Alter:
Material:
Form:
(Nach 81 derselben Polizeiverordnung dürfen Schiffe,
welche die Güdinger Schleuse passiren, incl. Steuerruder
höchstens 34,5 m lang und 5,1 mbreit sein; durch die
Schleusen zu Saarbrücken und abwärts können Schiffe von
40,8 m Länge und 6,4 mm Breite durchfahren).
5. Angabe der Fluß- und Kanalstrecken, auf welchen
das Schiff verkehren soll:
b. Größter Tiefgang des Schiffes mit Angabe der größten
Ladefähigkeit: (bis zur gegenwärtig zulässigen Ein—
senkungstiefe von 1,40 m).
(Die größte Ladefähigkeit ist in Tonnen zu 1000 kg
auszudrücken und im Falle das Schiff nicht im Besitze eines
amtlich ausgestellten Eichscheines ist, annähernd anzugeben)—