Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Mä. 5
12) Büreau⸗Unkosten ꝛc. 2973 51
13) Sonstige Ausgabhen 8298 02
Summa der Ausgabe. .3808912 54
Einnahme . .800296 28
mithin Vorschuß .. 6616 26
Die Ausgaben für das Landarmen- und Corrigenden⸗
wesen blieben im Jahre 1876 um 3976 . 60 5 hinter
den betreffenden Aufwendungen im Jahre 1875 zurück,
während im Jahre 1877 eine erhebliche Steigerung dieser
Ausgaben eintrat, indem in letzterem Jahre die an Orts—
armen. Verbände und Pflegeanstalten gezahlten Unterhaltungs⸗
kosten landarmer Personen 29345 46. 86 mehr betrugen
als im Vorjahre und der Zuschuß für die Arbeits-Anstalt
zu Brauweiler um 60000 A0. höher bemessen werden mußte.
Im Landarmenhause zu Trier befanden sich:
am Schlusse des Jahres 1875:
219 Männer, 202 Weiber, zusammen 421 Personen.
Im Jahre 1876 kamen hinzu:
83 Männer, 63 Weiber, zusammen 146 Personen.
Im Jahre 1876 gingen ab:
Männer, 72 Weiber, zusammen 183 Personen.
Mithin Bestand am Ende des Jahres 1876:
Männer, 198 Weiber, zusammen 384 Personen.
Im Jahre 1877 kamen hinzu:
Männer, 50 Weiber, zusammen 197 Personen.
Im Jahre 1877 gingen ab:
Männer, 77 Weiber, zusammen 220 Personen.
Mithin Bestand am Ende des Jahres 1877:
Männer, 166 Weiber, zusammen 861 Personen.
Die Gesammtzahl der Verpflegungstage betrug:
in 1876: 142781,
1877: 134360.
In der Arbeitsanstalt zu Brauweiler und dem damit
verbundenen Landarmenhause wurden im Jahre 1876 durch—
schnittlich pro Tag 832 Personen verpflegt, und zwar 696
Corrigenden und 136 Land- und Ortsarme, im Jahre
1877 überhaupt durchschnittlich täglich 10800 Personen, wo—⸗
runter sich 921 Corrigenden und 129 Land- und Ortsarme
befanden.
Düsseldorf, den 14. Dezember 1878.
Der Landesdirector der Rheinprovinz.
Freiherr von Landsberg.

Nach Maßgabe der durch das Rescript des Herrn
Ministers der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-An—
gelegenheiten vom 15. Oktober 1872 erlassenen Prüfungs—
ordnung sollen ie Seminar-Entlassungs-Prüfungen
für den Regierungsbezirk Trier bezw. in Verbindung mit
denselben die Prüfungen der nicht seminaristisch gebildeten
Candidaten pro 1879 in folgender Ordnung stattfinden:
J. An dem evangelischen Seminar zu Ottweiler:
a) die schriftliche Prüfung vom 18. —20. März,
b) die mündliche Prüfung vom 24. -26. März;
II. An den katholischen Seminaren
1. zu Brühl:
a) die schriftliche Prüfung vom 21.-28. August,
by die mündliche Prüfung vom 25. —28. August;

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2. zu Wittlich:
a) die schriftliche Prüfung vom 7.—9. August,
b)y die mündliche Prüfung vom 11.-14. August.
Candidaten des Lehramts, welche sich dieser Prüfung
unterziehen wollen, haben spätestens 4 Wochen von den
Prüfungsterminen an
1) ihr Taufzeugniß resp. ihren Geburtsschein
2) das Zeugniß eines zur Führung eines Dienstsiegels
berechtigen Arztes über ihren normalen Gesundheitszustand,

3) ein amtliches Zeugniß über ihr sittliches Verhalten und
4) einen selbstgefertigten Lebenslauf,
bei uns einzureichen und sofern sie nicht vorher eine ab—
weisende Verfügung erhalten, sich am Tage vor der Prüfung
unter Beibringuͤng einer selbstgefertigten deutschen und latei—
nischen Probeschrift bei dem betreffenden Seminardirector
zur Empfangnahme näherer Mittheilung über den Gang der
Prüfung persönlich zu melden.
Coblenz, den 31. Dezember 1878.
Konigliches Provinzial⸗Schul⸗Collegium
von Neefe.

Nach Maßgabe der von dem Herrn Minister der geist⸗
lichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten unterm
—
nahmeprüfungen für die Lehrer-Seminare des Regierungs⸗
bezirkes Trier pro 1878 in folgender Ordnung stattfinden
J. Für die Aspiranten evangelischer Confession:
Bei dem Seminar zu Ottweiler vom 31. März bis
2. April.
II. Für die Aspiranten katholischer Confession:
Bei dem Seminar zu Wittlich vom 4.-7. August.
Zu diesen Prüfungen werden zugelassen, Schulamts-Präparanden,
 welche bis zum 1. Oktober 1879 das 17.
Lebensjahr vollendet und das 24. noch nicht überschritten
haben.
Die Meldungen sind mindestens drei Wochen vor Be—
ginn der Prüfungen an den betreffenden Seminar-Direktor
zu richten und denselben beizufügen:
1) der Geburtsschein,
2) ein Impffschein und ein Revaccinationsschein, sowie
ein von einem zur Führung eines Dienstsiegels be—
rechtigten Arzte ausgestelltes Gesundheitsattest,
ein von der Polizeibehörde und dem Schulinspector
des Orts ausgestelltes Führungs-Attest bezw. ein
Abgangszeugniß von der bis dahin besuchten Lehr⸗
Anstalt,
die Erklärung des Vaters oder an dessen Stelle des
Nächstverpflichteten, daß er die Mittel zum Unterhalte
des Aspiranten während der Dauer des Seminar⸗
kursus gewähren werde mit der Bescheinigung der
Orisbehörde, daß er über die dazu nöthigen Mittel
verfüge.
Aspiranten, die auf ihre Meldung einen abweisenden
Bescheid nicht erhalten, sind zu der Prüfung zugelassen und
haben sich am Tage vor dem Beginne derselben persönlich
bei dem betreffenden Seminardirector zu melden.
Die nach bestandener Prüfung zur Aufnahme bestimmten
Aspiranten haben unter Mitverpflichtung ihrer Väter resp.
deren Stellvertreter einen Revers auszustellen, inhalts dessen
sie nach Beendigung ihrer Ausbildung im Seminar jede
bon der Königlichen Regierung, deren Bezirk sie zugewiesen
werden, ihnen übertragene Schulstelle zu übernehmen und

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