tragenen äußeren Leitung der Schulangelegenheiten auch in den
nneren Fragen mitzusprechen, aber in den nöthigen Grenzen, sage
ich. Meine Herren, diese unbedingte kommunale Autonomie hat
denn doch ihre sehr bedenklichen zwei Seiten. Wollen Sie denn alle
diese wichtigsten Fragen unseres Volksbildungswesens den wechselnden
Hajoritaten städlischer Körperschaften anheinistellen?
Der Herr Abgeordnete Gneist hat uns mit sehr warmen Worten
vor den Gefahren gewarnt, die darin liegen, wenn wechselnde Par
famentsmajoritäten und Parlamente in ihrer wechselnden Zusammen—
sehung in die Lage gebracht werden / auf diese Fragen im Petitionswege
zu entscheiden. Nun, meine Herren, ich kann Ihnen sagen,
daß zum Beispiel in der Rheinprovinz, wo jetzt die Gemüther aus
bekannten Gründen vielfach aufgeregt qur gerade de ee an
zahlreichen Stellen geradezu der Ausgangspunkt der Kämpfe in Bezug
auf die staͤdtischen Wahlen geworden ist / daß in einzelnen Gemeinden
diese Majoritaälen in jeder Wahlperiode wechseln, und, daß sich daran
dann je nach dem Ausfall der Wahlen das Verlangen knüpft
—— Konfessionalisirung — wieder Simultanisirung
und dann wieder Konfessionalisirung. Das liegt in den Akten
des Unterrichtsministeriunis erwiesen. Da, meine Herren, muß
ich doch sagen, daß, bei dieser Unberechenbarkeit der Strömungen
in den städtischen Körperschaften es mir lieber ist, die Entscheidung
über diese Dinge anvertraut p sehen einer Ministexialinstanze welche,
die oberfte, nicht nach Willkür und subjektivem Ermessen / sondern
nach feststehenden Traditionen entscheidet. Die Tradition, welcher ich
auf diesem Gebiete zu folgen habe, ist das Reskript meines Herrn
Amtsporgängers vom 16. Juni 1876. Die Bestimmungen dieses
Refkripts habe ich ganz alltin und ausschließlich zur Basis meiner
Entscheidung genommen. Wenn der Herr Abgeorduete Dr. Gneist
alfo davon spricht, daß das subjektive Ermessen des Ministers, was
taͤglich wechseln könne, hier allein die entscheidenden Normen abaiebt,
nun, so irrt er sich ganz einfach in der Thatsache.
Ich gehe nunmehr uüber auf den Punkt der Zuständigkeit.
Der Herr Abgeordnete sagt / daß der Minister in dieser Frage mit
Recht die Entscheidung in Anspruch nehmen duürfe;, das ist zwar durch
kein Gesetz verboten, es steht aber auch in keinem Gesetz; deshalb muß
man daruͤber doch sehr zweifelhaft sein. Er hat in seinen Ausfüh—
rungen in den Konmissionsverhandlungen einen sehr viel schrofferen
Standpunkt eingenommen, den er jetzt — ich weiß nicht aus welchen
Gründen vielleicht der parlamentarischen Politik — nicht mehr
tingenommen hat. Seine ersten Aeußerungen in, der Kommis—
sion gingen geradezu darguf hinaus, die, Zuständigkeit des Mi—
nisters auszuschließen, speziell für Elbing auf Grund, der
Schulverordnung von 1845. Darnach sollten die Regierungskollegien
in letzter Instanz überall entscheiden. Nun, meine Herren / das heißt
einfach die preußischen Verwaltungsverhältnisse auf den Kopf stellen,
vor allen Dingen die politische Verantwortlichkeit des Ministers un—
moͤglich machen die Sie doch selbst in Anspruch nehmen.
Wie ist denn die gesetzliche Lage über die Zuständigkeit in Preußen?
Es ist den Regierungsbehörden innerhalb der ihnen überwiesenen
Sphäre nicht nur auf dem Gebiete der Schulverwaltung, sondern auf
deni Gebiete der gesammten Verwaltung durch eine sehr weise Rege—
. nicht nur die unmittelbare Verwallung der Angelegenheiten, die
zu ihrem Ressort gehören, übertragen, sondern sogar die Verantwortung
dafür. Aber schließt denn das aus, die Unterordnung unter die
Direktion des Ministers und die unbedingte Ueberordnung der
Ministerial⸗Instanz über alle Provinzial-Verwaltungsbehörden inner—
halb seines Ressorts? Die Ausnahme bestätigt die Regel. Ich kann
Ihnen also einzelne preußische Geseßze nennen, in, denen ausdrücklich
die Verfügung der Provinzialbehörden als endgültig anerkannt sind.
Ich nenne beispielsweise das jetzt nicht mehr gültige Gesetz vom
31, Dezenber 1842 über die Armenpflege, in welcheni bestimmt ist,
daß die Resolute der Regierung bei einein Streit zwischen den Armen⸗
verbänden endgültig sind, ngtürlich nur im Verwaltungsbereich end—
Souge sie konnten nur im Rechtsweg angefochten werden. Ich nenne
hnen ferner die Bestimmung der StädteOrdnung nach welcher die
Entscheidung des Ober-Präsidenten in Kommunalsteuer-Beschwerden
endgültig sind. Aber gerade, weil nach der bisherigen Geseßgebung
ne Fäsle, in denen die Ministerial⸗Instanz ausgeschlossen sein
Ausdrücklich bezeichnet sind, so folgt daraus doch, wohl pon selbst,
aß der Minister in allen denjenigen Fällen, in welchen, über seine
nichts weiter gesaͤgt ist, die letzte Instanz in seiner Hand
ereinigt.
Es ist ja jetzt ein Zug der Zeit, die Zuständigkeit und das Ver—
fahren im Verwaltungsstreit zu regeln, aAuch auf dem Gebiete des
Schulwesens sind peen Regelungen bereits eingetreten, die Kreis—
ordnung im 8. 185 giebt den Selbstverwaltungs-Organen ausdrüclich
die Konipetenz in streitigen Schulbau⸗Angelegenheiten zu entscheiden.
Der Ihnen jetzt vorgelegte Gesetzentwurf über die unsend ten der
Verwaltungsgerichte enthält Erweiterungen dieses Prinzips in den
dð. 35 bis 88, aber dabei wird es doch immer bleiben müssen,
daß, Sie mögen auf dem Gebiete der äußeren Regelung des Schul—
wesens Zuständigkeiten etabliren, welche sie wollen, die Frage
der inneren Organisation, das pädagogische Element, auch die Frage
der konfessionellen Organisation kaum jeinals im —B——————
verfahren wird entschie den werden koͤnnen. Ich, wende, mich nun zu
dem eigentlichen Kernpunkt unseres Streites Kämlich dazu: ob, als
die Elbinger Beschwerde an mich gelangte/ die fortschreitende Organt—
sation der Simultanisirung der dortigen städtischen Schulen bereits
o weit gediehen war / daß der Minister, ohne sich den Vorwurf der
Rücksichtslosigleit und der Schroffheit auszuseßen, nicht mehr ein—
schreiten durfie. Das ist in meinen Augen das eigentliche punctum
saliens der ganzen Angelegenheit.
Der Herr Abgeordnete Gneist hat nun versucht / — und er hat
das mit einer großen Zuversicht gethan, daß ich ewwas schüchtern bin,
ihm entgegenzuütreten — er hat versucht Juce clarius nachzuweisen,
es sei alles fertig gewesen bis auf das Morgengebet, mit dem man
in die neue Schüle hätte eintreten können. Ich muß dem doch einige
Daten zur Richtigstellung entgegensetzen. Eins ist richtig, und dad
erkenne ich an, — ich habe es ja auch in meiner Verfügung vom
—
dieselbe geworfen haben, ausdrücklich anerkannt? es ist nicht nur
durch Genehmigung der neegern der Stadt Elbing die Er⸗
aubniß ertheilt im Jahre 1876, die Mädchenschule zu simultanisiren,
sondern es ist durch das ganze Verhalten der Regierung in Danzig
in dem Magistrat mit einem gewissen Rechte der Gläube entstanden es
werde seinem weiteren Vorgehen kein Widerspruch entgegengeseßt werden.
Aber, meine Herren, was ich bestreite/ ist das daß dieses Ge—
währenlassen der Bezirksbehörde ein jus quaesitum schafft für die
städtische Behörde. Alle die verlesenen zt en der Regierungen
in Danzig beweisen weiter nichts als daß man — allerdings schritt⸗
weise dem Zustande hn hat, den die städtischen Behörden am
J. Oktober als einen definitiven inauguriren wollten, — das erkenne
ich vollsfändig an. Aber wie liegt denn nun die Sache im Uebrigen,
meine Herren? Der Minister hat am 19. Februar die an ihn ge⸗
richtete Beschwerde der Regierung in Danzig zur weiteren Instruktion
zugesendet. Damit sagte er doch wohl nichts anderes/ — er hat es
auch ausdrücklich in seiner Verfügung ausgesprochen — als daß er
sich die Entscheidung vorbehalten wolle.
War er dazu kompetent? Ich sage ja, denn in dem Aufsichtsrecht,
welches die Ministerialinssanz von jeher ohne Widerspruch von
irgend einer Seite ausuͤbt, liegt auch / den einzelnen noch schwebenden
Fall an sich zu ziehen und wegen der Wichtigkeit der in ihm liegen.
den Prinzipien seiner Entscheidung vorzubehalten, auch wenn die
Bezirksbehörden noch nicht entschieden haben. Wer diefen Anspruch
für zweifelhaft hält, den will ich nur verweisen auf den Fall, der
vor zwei oder drei Jahren mit der Stadt Köln spielte. In Köln
waren genau dieselben Bestrebungen wie in Elbing, die Stadt Köln
wollte auch ihre sämmtlichen konfessionellen Schulen simultanisiren
und die Regierung in Köln hatte sich diesem Vestreben bis zu einem
gewissen Grade geneigt gezeigt. Während die Verhandlungen dar—
uͤber schwebten, gingen Beschwerden ein bei dem Minister, diefer
nahm die Beschwerden in die Hand und hat von dem Augenblick an
die ganze Instruktion in der Sache selbst in der Hand behalten, die
Regierung ist weiter nichts gewesen, als sein ausführendes Organ,
und die Sache endigte damit, daß der Minister die städtischen Be—
hörden in Köln mit ihren Wünschen zurückwies und verfügte, daß
die Schulen in Köln in ihrer alten konfessionellen Verfassung bleiben
sollten. Dagegen hat damals kein Mensch eine Beschwerde erhoben!
Nun / meine Herren, komme ich noch in Kürze auf denjenigen
Punkt, den der Herr Abgeordnete Gneist gleichfalls mit Nachdrud
betont hat, nämlich auf die Frage, ob denn in dem von dem Ma—
Iet zu Elbing angestrebten Schritt eine wirklich wesentliche Ver⸗
esserung der dortigen Schulzustände im Sinne des Ministerialreskripts
vom Jahre 1876 gelegen hat, auch wieder einer der wichtigsten Punkte
in der ganzen Sache, Ich habe diese Seite der Sache sehr sorgfältig
erwogen und habe sie verneinen müssen. Zwei Gesichtspunkte sind
es besonders, die dabei in Frage kommen, zuerst die weiten Schul—
wege. Meine Herren/ ich Iuet schon in meiner Verfügung diesen
Punkt näher erörtert, will aber noch hinzufügen, daß beispielsweise
die Stadt Berlin 25mal größer ist wie Elbing und G6 katholische
Schulen hat in dem ganzen Rayon der Stadt. Wenn Sie auch auf
die etwas weitere Bauart der Stadt Elbing einen kleinen Zuschlag
machen wollen, so wird man doch im Allgemeinen sagen müssen,
daß die Schulwege für die katholischen Kinder in Berlin dreimal so
weit sind als in Elbing, und es hat bisher Niemand aus diesem
Umstande einen entscheidenden Grund dafür herzunehmen versucht,
die katholischen und die konfessionell getrennten Gemeindeschulen in
Berlin aufzuheben. Und außerdem trifft, es ja gar nicht zu für alle
tatholischen Kinder; es ist ausdrücklich konstatirt, daß eine Anzaähl
katholischer ee von dem ihnen verfassungs- und gesetzmäßig
zustehenden Rechte Gebrauch gemacht haben, ihre Kinder in die ihnen
näher belegene evangelische Bezirksschule zu schicken, das ist ihre Sache
Wer den 'erziehlichen Nutzen einer konfessionellen Schule geringer
achtet als den weiten Weg, für den war ja gesorgt aber für
die 350 ihrer bekenntnißmaͤßigen Schule anhängenden Familien.
väter wäre künftig nicht gesorgi, und die beschweren sich mit Recht,
daß man ihre Interessen hintansetze! Und nun ist als Grund weiter
Wideoen die Ueberfüllung der vorhandenen Klassen und die Mög—
lichkeit durch die völlige Simultanisirung in der Weise auszugleichen
daß dieser Üeberfüllung einigermaßen Abhülfe geschaffen werde. Id
dehe auf die Ziffern weiter nicht ein, der Bericht stellt fest, daß , wenn
ein solcher Foͤrtschritt überhaupt in —* ganzen Sache liege, er so un
erheblich feis daß es sich um ganz geringe Ziffern in den einzelnen