Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Saarbrücker

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Amtliches Anzeigeblatt für den Kreis Saarbrücken. —
Mit der „Provinzial⸗Correspondenz“ als Beilage.

—— r. 50.

Montag, 15. Dezember J

1879.

— —

Bekanntmachungen der Centralbehörden.

der Staatspapiere oder an eine der genannten Provinzial—
kassen mittelst besonderer Eingabe einzureichen.
Berlin, den 83. März 1879.
Haupt-Verwaltung der Staatsschulden.
Löwe. Hering. Rötaer

Bekanntmachung, wegen Ausreichung der neuen Zinscoupons der. IV zur
Preußischen Staats-⸗Prämienanleihe vom Jahre 1855.
Die Coupons der. IV Nr. 1 bis 8 über die Zinsen
der Preußischen Staats-Prämienanleihe für die Zeit vom
1. April 1879 bis 31. März 1887 nebst Talons werden
vom 17. d. M. ab von der Controle der Staats-Papiere
hierselbst, Oranienstraße 92, unten rechts, Vormittags von
hd bis 1 Uhr, mit Ausnahme der Sonn⸗ und Festtage und
der drei letzten Werktage des Monats ausgereicht werden.
Die Coupons können bei der Controle selbst in Em—
pfang genommen oder durch die Regierungs-Hauptkassen,
die Bezirks-Hauptkassen in Hannover, Osnabrück und Lüne—
burg oder die Kreis-Kasse in Frankfurt a. M. bezogen
werden.

Bekanntmachung wegen Ausreichung der neuen Zinscoupons Ser. XI. zu
den Kurmärkischen Schuldverschreibungen.
Die neuen Coupons zu den Kurmärkischen Schuldver—
schreibungen Ser. Xl. Nr. 1 bis 8 über die Zinsen für die
bier Jahre vom 1. November 1879 bis dahin 1883 nebst
Talons werden vom 13. d. Mts. ab von der Controle der
Staatspapiere hierselbst, Oranienstraße 92, unten rechts,
Vormittags von 9 bis 1 Uhr, mit Ausnahme der Sonn—
und Festtage und der Kassen-Revisionstage, ausgereicht werden.
Die Coupons können bei der Controle selbst in Em—
pfang genommen oder durch die Regierungs-Hauptkassen,
die Bezirks-Hauptkassen in Hannover, Osnabrück und Lüne—
burg oder die Kreiskasse in Frankfurt a. Main bezogen
werden. Wer das Erstere wünscht, hat die Talons vom
11. Juni 1875 mit einem Verze ichnisse, zu welchem Formu—⸗
lare bei der gedachten Controse und in Hamburg bei dem
Ober-Postamte unentgeltlich zu haben sind, bei der Controle
persönlich oder durch einen Beauftragten abzugeben.
Genügt dem Einreicher eine numerirte Marke als Em—
pfangsbescheinigung, so ist das Verzeichniß nur einfach,
dagegen von denen, welche eine Bescheinigung über die Ab—
gabe der Talons zu erhalten wünschen, doppelt vorzulegen.
In letzterem Falle erhalten die Einreicher das eine Exem—⸗
plar mit einer Empfangsbescheinigung versehen, sofort zurück.
Die Marke oder Empfangs bescheinigung ist bei der Aus⸗
reichung der neuen Coupons zurückzugeben.
In Schriftwechsel kann die Controle der Staatspapiere
sich mit den Inhabern der Talons nicht einlassen.
Wer die Coupons durch eine der oben geuannten Pro—
vinzialkassen beziehen will, hat derselben die alten Talons
mit einem doppelten Verzeichnisse einzureichen. Das eine
Verzeichniß wird mit einer Empfangsbescheinigung versehen,
sogleich zurückgegeben und ist bei Aushändigung der neuen
Coupons wieder abzuliefern. Formulare zu diesen Ver—⸗
zeichnissen sind bei den gedachten Provinzialkassen und den
hon den Königlichen Regierungen und der Königl. Finanz-Direction
 in Hannover in den Amtsblättern zu bezeichnen⸗
den sonstigen Kassen unentgeltlich zu haben.
Des Einreichens der Schuldverschreibungen selbst bedarf
es zur Erlangung der neuen Coupons nur dann, wenn die
erwahnten Talons abhanden gekommen sind; in diesem Falle
sind die betreffenden Dokumente an die Controle der Staats⸗

Wer das Erstere wünscht, hat die alten Talons mit
einem Verzeichnisse, zu welchem entsprechende Formulare
bei der gedachten Controle und in Hamburg bei dem Post⸗
amte unentgeltlich zu haben sind, bei der Eontrole persönlich
oder durch einen Beauftragten abzugeben.
Genügt dem Einreicher eine numerirte Marke als Em—⸗
pfangsbescheinigung, so ist das Verzeichniß nur einfach, da⸗
gegen von denen, welche eine Bescheinigung über die Ab—
gabe der Talons zu erhalten wünschen, doppelt vorzulegen.
In letzterem Falle erhalten die Einreicher das eine Exem—
plar mit einer Empfangsbescheinigung versehen sofort zurück.
Die Marke oder Empfangsbescheinigung ist bei der
Aushändigung der neuen Coupons zurückzugeben.
In Schriftwechsel kann die Controle der
Staatspapiere sich mit den innerhalb der Mo—
narchie wohnenden Inhabern der Talons nicht
einlafssen.
Wer die Coupons durch eine der oben genannten Pro⸗
vinzialkassen beziehen will, hat derselben die alten Talons
mit einem doppelten Verzeichnisse einzureichen. Das eine
Verzeichniß wird mit einer Empfangsbescheinigung versehen
sogleich zurückgegeben und ist bei Aushändigung der neuen
Toupons wieder abzuliefern.
Formulare zu tiesen Verzeichnissen sind bei den ge—
dachten Provinzialkassen und den von den Königl. Regie⸗
rungen und der Königl. Finanz⸗-Direction in Hannover in
den Amtsblättern zu bezeichnenden sonstigen Kassen unent—
geltlich zu haben.
Der Einreichung der Schuldverschreibungen bedarf es
zur Erlangung der neuen Coupons nur dann, wenn die
alten Talons abhanden gekommen sind, und zwar sind in
diesem Falle die betreffenden Documente an die Controle
            
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