und leicht unter Wasser zu setzenden besonderen Räumen
aufbewahrt werden. Das Schiff muß auf Binnengewässern
mit einer von weitem erkennbaren, stets ausgespannt ge⸗
haltenen schwarzen Flagge mit einem weißen P versehen
werden.
Die Vorschrift des 8 8 findet auf den Transport zu
Schiffe sinngemäße Anwendung.
8 20. Im Uebrigen ist beim Transport explosiver
Stoffe auf Schiffen Folgendes zu beobachten:
a) Sind zusammenhängend gebaute Ortschaften zu be—
rühren, so ist wie bei dem Landtransporte zu verfahren.
Die Durchfahrt ist von der Behörde nur zu gestatten, nach—
dem die Passage frei gemacht und die Anordnung ge—⸗—
troffen ist, daß Brücken ꝛc. ohne Aufenthalt passirt werden
können. In größeren Städten und bei beengten Wasser—⸗
straßen ist die Behörde befugt, die Durchfahrt ganz zu
untersagen.
) Sind Schiffbrücken oder Schleusen zu passiren, so
ist dem Brücken- oder Schleusenwärter von der bevor—
stehenden Ankunft des Fahrzeuges und seiner ungefähren
Größe zeitig Anzeige zu machen.
c) In Betreff des Passirens von Eisenbahnbrücken ist
wie im 8 14 vorgeschrieben, zu verfahren.
d) Das Anlegen darf nur an Orten geschehen, welche
dem Publikum nicht zugänglich sind. Die Ortspolizeibe⸗
hörde ist stets vorher in Kenntniß zu setzen und hat Vor—
schriften über Ort, Zeit und Vorsichtsmaßregeln im Einzelnen
zu geben.
8 21. Fähren, welche Fuhrwerke mit explosiven Stoffen
übersetzen, dürfen nicht gleichzeitig andere Fuhrwerke oder
Personen befördern.
OC. Versendung explosiver Stoffe auf Eisen—
bahnen.
8 22. Die Versendung explosiver Stoffe auf Eisenbahnen
ist durch besondere Bestimmungen geregelt.
(Schluß folgt).
Bekanntmachung anderer Behörden.
Polizei⸗Vexrordnung.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die
Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 wird von dem un⸗
lerzeichneten Bürgermeister nach Berathung mit dem Ge—
meinde⸗Vorstand für den Umfang des Gemeindebezirks von
Dudweiler folgende Polizen Verordnung erlassen:
rt. 1.
Das Ausgraben von Thier-Leichen und Knochen ist
verboten.
Art. 2.
Wer den vorstehenden Bestimmungen zuwiderhandelt,
wird mit einer Geldbuße bis zu 9 Mark und im Unvermö—
gensfalle mit verhältnißmäßiger Haft bestraft.
Dudweiler, den 26. November 1879.
Der Bürgermeister
Blum.
Bekanntmachung des Landraths-Amtes.
In Folge höherer Anordnung werden die Herrn Bür—
germeister des Kreises ersucht, die nachfolgend veroͤffentlichten
Polizei⸗Verordnungen der Königlichen Regierung zu Trier,
detreffend
1) die Hundefuhrwerke,
2)5 die Kennzeichnung der Fuhrwerke.—
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in ortsüblicher Weise in ihren Gemeinden zur allgemeinen
Kenntniß zu bringen und die sorgfältige Beachtung derselben
streng zu überwachen.
Saarbrücken, den 3. Dezember 1879.
Polizeiverordnung, betreffend die Hundefuhrwerke.
Auf Grund der 886 und 11 des Gesetzes über die
Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 verordnen wir für
den Umfang unseres Regierungsbezirks, was folgt:
8 1. Hunde, welche zum Ziehen eines Fuhrwerks be—
nutzt werden, müssen, so lange sie an dem Fuhrwerke an—
gespannt sind, einen aus Blech oder Eisendraht verfertigten
Maulkorb tragen, der so eingerichtet sein muß, daß er den
Hunden das freie Athmen und Abkühlen der Zunge ge—
stattet, das Beißen aber unmöglich macht.
8 2. Der Führer eines Hundefuhrwerks hat die an—
gespannten Hunde während des Fahrens an der Leine zu
führen und sie abzusträugen, wenn er anhält und das Fuhr⸗
werk verläßt.
g 8. Hundefuhrwerke dürfen nicht zum Personentrans⸗
port, nameuͤtlich nicht des Führers benutzt, auch darf mis
denselben nicht auf Fußwegen, Banquets und Trottoirs ge⸗
fahren werden.
Ausnahmsweise kann einzelnen Personen mit Rücksicht
auf deren körperlichen Zustand die Benutzung eines Hunde⸗
fuhrwerks zum Fahren von der Poltizeibehörde gestatter
derden. Den desfallsigen, von Letzterer ausgestellten Er—
n hichein hat der Berechtigte bei der Fahrt mit zu
ühren.
8 4. Jedes Hundefuhrwerk muß vom 1. Januar 1880
an, beim Gebrauch auf öffentlichen Wegen mit einer in die
Augen fallenden, deutlichen, unverwischbaren Juschrift ver—
sehen sein, welche den Vors und Zunamen wie den Wohn—
ort des Eigenthümers des Fuhrwerks angibt.
g 5. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung
werden, sofern nicht die strengern Bestimmungen des 8
360 Nr. 18 des Strafgesetzbuches für das deutsche Reich
Platz greifen, mit einer Geldstrafe von 3 bis 30 4. oder
entsprechender Haft bestraft.
Trier, den 21. November 1879.
Polizei⸗Verordnung, betreffend die Kennzeichnung der Fubrwerke.
Auf Grund der 886 und 11 des Gesetzes über die
Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 verordnen wir
für den Umfang unseres Regierungsbezirks, was folgt:
8 1. Vom 1. Januar 1880 muß jedes Fuhrwerk,
mit Ausnahme der für den Personentransport bestimmten
Fuhrwerke, beim Gebrauch auf öffentlichen Wegen mit einer
in die Augen fallenden, deutlichen unverwischbaren Inschrift
versehen sein, welche den Vor- und Zunamen, sowie den
Wohnort des Eigenthümers des Fuhrwerks angibt.
g 2. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmung im
8 1 dieser Verordnung werden mit Geldstrafe von 3 bis
30 4 oder entsprechender Haft bestraft.
Trier, den 21. November 1879.
Saarbrücken, 8. Dezember 1879. Der Kal. Landrath von Geldern.
Humanistische Studien. Es werden Knaben und junge
Leute, weiche in ihren Studien verspätet oder zurückgeblieben
find, im Jnternational-Lehrimstitut aufgenommen und
für die hoöheren Klassen der Gymnasien und Realgymnafien vor—
bereitet. — Höhere Handelsschüle mit der Berechtigung zum
einjährigen Militärdienst; letztes Jahr sind von 22 Abiturienten
19 bestanden. — Pensionat mit prächtigen Räumlichkeiten
und in bester Lage auf dem Schlößchen Reserve in Bruchsal.
(AM 617904.) 124