Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Saarbrücker

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Amtliches Anzeigeblatt für den Kreis Saarbrücken.
Mit der „Provinzial⸗Correspondenz“ als Beilage.
Montag, 1. Dezember

Xr. 48.

1875.

Scec————r———

Bekanntmachungen der Königl. Regierung.
Bekanntmachung betreffend Ausnahmen von dem Verbote der Einfuhr
von Rindvieh.

4) Während sechs Monaten nach der Einfuhr dürfen
die Thiere nur mit Genehmigung des Kreislandraths und
nur unter der Voraussetzung an einen anderen Standort
gebracht werden, daß die Nothwendigkeit eines solchen Wech—
sels im Interesse der Viehzucht glaubhaft nachgewiesen ist.
Die Untersuchung der von Gemeinden oder Vereinen einge—
führten Thiere in die Ställe der eigentlichen Erwerber gilt
nicht als Wechsel des Standorts.
Trier, den 5. November 1879.
Bekanntmachung, betreffend die Meldung zur Hebammen-Prüfung.
Behufs Herbeiführung eines gleichmäßigen, den höheren
Vorschriften eatsprechenden Verfahrens in Betreff derje⸗
nigen Personen, welche, obwohl Inländerinnen, doch die
Hebammenkunst in einer ansländischen Lehranstalt erlernt
haben oder sich auf sonstige Weise die erforderliche Quali—
fication als Hebammen angeeignet zu haben glauben und
wünschen die Hebammen-Prüfung vor der im Frühjahr und
Herbst jeden Jahres in Cöln zusammentretenden König—
lichen Prüfungs-Commission abzulegen, bestimmen wir hier—
durch für den diesseitigen Regierungsbezirk, daß diese Per—⸗
sonen sich bis zum 1. Februar resp. 1. August jeden Jahres
bei uns melden. Ihrer Meldung haben dieselben
1) einen Geburtsschein,
2) ein ortspolizeiliches Fuührungs-Attest,
3) ein von dem betreffenden Kreis-Physikus ausgestelltes
Qualifikations⸗Attest,
4) einen Nachweis der Revaccination und
5) einen Nachweis der genossenen Vorbildung
—
Frauen, welche das 35. Lebensjahr überschritten haben.
werden zur Hebammen⸗Prüfung nicht mehr zugelassen.
Trier, den 7. November 1879.

Wenngleich durch Bekanntmachung vom 27. August
d. Is. Amtsblait Nr. 36 Seite 304 die Einfuhr von Rind—
vieh über die Großherzoglich Luxemburgische Grenze gestattet
ist, besteht das durch unsere Bekanntmachung vom 22.
Februar 1876 (Amtsblatt Seite 48) ergangene Verbot der
Ein- und Durchfuhr von Rindvieh, einschließlich der Kälber
aus dem Königreich der Niederlande und aus dem Köniq-—
reiche Belgien nach wie vor in Kraft.
Durch den Herrn Minister für Landwirthschaft sind
wir indeß ermächtügt worden, die Einfuhr von hollän—
dischen Rindern zu Zuchtzwecken ausnahmsweise
und unter nachstehenden Bedingungen zu gestatten:
1) Nur landwirthschaftlichen Vereinen, Gemeinden und
einzelnen Landwirthen, welche das Bedürfniß nach hollän—⸗
dischen Rindern zu Zuchtzwecken glaubhaft nachweisen
(nicht aber Viehhändlern) kann die Genehmigung zur Ein—
suhr einer bestimmten Anzahl Zuchtthieren von uns er—
theilt werden.
Der Antrag ist durch Vermittlung des Landraths des
Wohnorts an uns zu richten und dabei anzugeben, binnen
welcher kurz zu bemessenden und nach bestimmten Tagen zu
bezeichnenden Frist die Einführung über die Landesgrenze
erfolgen soll.
2) Bei der Einbringung der Zuchtthiere über die Landes—
grenze ist den diesseitigen Zoll-Beamten vorzuzeigen,
einmal diese von uns ausgestellte Einfuhr-Genehmi—
gung und
zweitens ein von einer holländischen Gemeindebehörde
aellenies Ursprungs-Zeugniß, welches enthalten
muß:
a. die Angabe des Ursprungsortes, des Alters, des Ge—
schlechts und der Farbe jedes einzelnen Rindes,
b. die Bescheinigung, daß die bezeichneten Thiere sich in
den letzten 6 Monaten nicht in der Provinz Südholland
oder an einem Orte befunden haben, in welchem oder in
dessen 20 Kilometer weitem Umkreise die Lungenseuche
herrscht.
3) Die eingeführten Thiere sind schleunigst an ihren Be—
stimmungsort zu transportiren und dort sofort von dem zu—
ständigen beamteten Thierarzt zu untersuchen.
Der Importeur hat uünmittelbar nach Ankunft der
Thiere um diese für ihn kostenpflichtige Untersuchung den
beamteten Thierarzt zu ersuchen und dann dem Kreis-Land—⸗
rathe das Attest des Thierarztes über den Gesundheitszu—
stand der Thiere, sowie das Ursprungszeugniß (cfr. Nr. 2)
vorzulegen.

Zur Unterstützung der durch Hagelschlag am 11. Junt
und am 22. August cr. heimgesuchten und in ihren Ver—
mögensumständen schwer geschädigten Einwohner der Ge—
meinden Idesheim, Idenheim, Trimport und Dahlem des
Kreises Bitburg, sowie derjenigen der Gemeinden Welsch—
billig, Ittel —Kyll, Eisenach, und Godendorf, Landkreises
Trier, hat Se. Excellenz der Herr Ober-Präsident der Rhein—
provinz am 7. d. Monats eine Hauskollecte in den Re—
gierungsbezirken Coblenz, Aachen und Trier genehmigt.
Dieselbe ist bei den Bewohnern unseres Bezirks durch die
Ortsbehörden bis zum 1. Februar k. Is. abzuhalten.
Indem wir dieses zur öffentlichen Kenntniß bringen,
fordern wir die Eingesessenen unseres Bezirks zur regen
Betheiligung an dieser Collekte hiermit auf.
Trier, den 15. November 1879
            
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