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Saarbrücker
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Amtliches Anzeigeblatt für den Kreis Saarbrücken. —
Mit der „Provinzial⸗CEorrespondenz“ als Beilage.
Monlag, 8. November
—X
1575.
Bekanntmachung der Centralbehoörden.
Bekanntmachungen der Königl. Regierung.
Bekanntimachung, betreffend die Ausführung der Hinterlegungs-Ordnung
vom 14. Marz 1879, insbesondere die Festsehung der Hinterlegungstage.
Im Verfolge unserer Bekanntmachung vom 20. Sep—
tember 1879, abgedruckt in No. 89 unseres Amtsblattes
und zwar auf Seite 325 und folgende, wird hierdurch für
unseren Geschäftsbezirk bestimmt, daß an jedem Mittwoch
während der für den Kassenverkehr bestimmten Vormittags—
stunden die Annahme von Geldern, Werthpapieren und
Kostbarkeiten zur Hinterlegung, sowie die Auszahlung hinter—
legter Gelder und die Herausgabe von Werthpapieren und
Koͤstbarkeiten Seitens der Königlichen Regierungs-Haupt—
Kasse hierselbst als Hinterlegungs-Kasse stattzufinden hot.
Faͤllt jedoch der erste Monatstag auf einen Mittwoch,
so können an diesem Tage keine Hinterlegungen resp. Aus—
zahlungen ꝛc. ꝛc. stattfinden, und ist alsdann der darau
kolgende Vonnerstag als Hinterlegungstag zu betrachten.
Trier, den 15. Oktober 1879
Bekanntmachung, betreffend die Ausführung der Hinterlegungs-Ordnung.
Die in unserer Bekanntmachung vom 20. September
er. (Amtsblatt Seite 325) bezeichneten Formulare zu Erklä—
rungen bei Hinterlegungen sind in der Leistenschneider'schen
Bumhdruckerei hierselbst käuflich zu haben.
Wir machen das betheiligte Publikium mit dem Be—
merken darauf aufmerksam, daß demselben der Gebrauch
dieser Formulare dringend zu empfehlen ist, damit nicht
interlegungs · Antrage wegen formeller Mängel zurückgewiesen
werden.
Trier, den 18. Oktober 1879.
Bekannimachung, betir. die Bedienung landwirthschaftlicher Maschinen,
namentlich der Dreschmaschinen.
Seit einiger Zeit haben sich in, auffälliger Weise die
Immediat⸗Gesuche ländlicher Grundbesitzer um Begnadigung
don Strafen gemehrt, welche aus Anlaß von Unglücksfällen
dei der Bedienung landwirthschaftlicher Maschinen, nament;
lich der Dreschmaschinen erkannt worden sind. Diese Un—
glücksfälle treten der Regel nach deshalb ein, weil das an
den Maschinen befindliche Trieb- und Räderwerk, nament—
lich auch die Welle bei dem Gebrauche der Maschinen nicht
mit einer, ausreichenden Schutz gewährenden Eindeckung
versehen ift, so daß die mit der Bedienung beauftragten
Personen, zumal die mit weiter Bekleidung versehenen Weiber,
nicht selten der Gefahr verfallen, von dem rasch sich drehen—
den Kriebwerk erfaßt und dergestalt herumgeschleudert zu
werden, daß durch Körperverletzung der Tod nur zu oft
eintriit. Wie viel auch die mit der Gewöhnung an die
Maschinenarbeit sich leicht einfindende Unvorsichtigkeit des
Arbeiterpersonals zu solchen Unglücksfällen beitragen mag,
so sind doch die Besitzer der Maschinen meistens für die
Folgen verantwortlich zu machen und wegen ihrer Fahr—
sässigkeit bei dem Gebrauche der Maschinen zur Bestrafung
zu ziehen.
Mit Rücksicht hierauf erscheint es dringend geboten,
die Herstellung eines möglichst gefahrlosen Betriebes der
landwirthschafilichen Maschinen herbeizuführen und ist es
unzweifelhaft, daß die Polizei ⸗Behörden auf diesem Gebiete
eine ersprießliche Thätigkeit entwickeln können.
Berlin, den 6. August 1879.
Der Minister Der Minister für Der Minister für Land—
des Innern. Handel und wirthschaft, Domänen
Gewerbe. und Forsten.
In Vertretung: Im Auftrage: Im Auftrage:
gez. Starke. gez. v. Stüve. gez. Marcard.
Terminkalender für den Monat November 1879.
Personal-Chronik.
Der Regierungs· Rath Grotefend, bisher zu Düsseldorf,
ist dem Regierungs-Collegium zu Trier überwiesen und aw
14. d. M. in sein neues Dienst⸗Verhältniß eingeführt worden.
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S
8
—
7
S
S
38
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2
35
33
58
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—E
Beamte,
welche
zu berichten haben.
Die Erledigung
anordnende
VBerfügung.
Gegenstand.
Sämmtliche Herren
Bürgermeister.
desal.
21. Febr. 1846 Nr. 4001.
24. Juli 1837, 8840.
8. Juli 1842 , 4016
Einsendung der Uebersichten der bestehenden Communika—
tionswege.
Revision der Buchführung der Mobilarversicherungs⸗Agenten.
3
15.
31.
Särnmtliche Herren
Gemeinde⸗Empfänger.
Nachweisung der erhobenen Gerichtskosten in einfachen Holz—
diebstaͤhls⸗ ꝛc. Sachen.