Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

70

die Beschaffung neuer Zins- oder Dividendenscheine findet
nur statt auf einen für den einzelnen Fall oder ein für
alle Mal gestellten Antrag und auch nur in Ansehung der—
jenigen Werthpapiere, bezüglich welcher die Vermittelung
dieser Geschäfte nach den bestehenden Vorschriften den Re—
gierungs⸗-Hauptkassen ꝛc. überhaupt obliegt.
Die Einlösung fälliger Zins- oder Dividendenscheine
erfolgt ebenfalls nur auf Antrag und nur insoweit, als die
selben nach den bestehenden Vorschriften von den Königlichen
Kassen an Zahlungsstatt angenommen oder eingelöst werben
müssen.
Die vorstehenden Bestimmungen unter à und b sind
durch die Amts- und Kreisblätter und in sonst geeigneter
Weise zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Dem betheiligten Publikum wird das Vorstehende zur
genauen Nachachtung empfohlen.
Trier, den 20. September 1879.
Erklärung,
betreffend
die Hinterlegung von Geld bei der Königlichen Regierungshauptkasse Bezirkshaupt—
kasse, Landeskasse) zu........

Bezüglich des 8 88 der Hinterlegungsordnung“) gelten
bis auf Weiteres folgende Normen:
a) durch die Kasse hat die Ueberwachung der Ausloosung
und Kündigung der Werthpapiere insoweit stattzufinden, als
hierüber in den Ausloosungs- und Kündigungs-Tabellen des
Reichs- und Staatsanzeigers Veröffentlichungen erfolgen.
Die Betheiligten sind von der Ausloosung oder Kün—
digung der betreffenden Werthpapiere oder von der Noth—
wendigkeit der Beschaffung neuer Zins- oder Dividenden—
scheine Behufs der weiteren Veranlassung zu benachrichtigen.
b) die Einziehung der Valuta für ausgelooste oder ge—
kündigte Werthpapiere oder der Umtausch von solchen, sowie

1. Name, Stand oder Gewerbe und Wohnort
des Hinterlegers und, falls die Hinterlegung
in dessen Vertretung von einer anderen
Person bewirkt wird, Name, Stand oder
Gewerbe und Wohnort dieser Verson.

2. Betrag des hinterlegten Geldes (in Ziffern
und Buchstaben).

3. a) Bestimmte Angabe der Veranlassung
zur Hinterlegung.
Sofern die Rechtsangelegenheit, in
welcher die Hinterlegung erfolgt, bei
einer Behörde anhängig ist, insbesondere
auch die Bezeichnung der Sache und
der Behörde.

3)

Bezeichnung der etwa als Anlagen bei—
gefügten Schriftstücke.

.

a)

Name, Stand oder Gewerbe und Wohn—
ort der Person, an welche der Betrag
ausgezahlt werden soll.
Etwaige sonstige Bemerkungen über die
spätere Herauszahlung.

)

Den

I1len

———

18

(Unterschrift)
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.