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Saarbrücker
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Mit der „Provinzial⸗Eorrespondenz“ als Beilage.
F r. AIl.
Montag, 13. Oktober 9
1878.
Bekanntmachungen der Centralbehörden.
2. Wegen des Verfahrens und der Behörden, welche
im Falle der Versagung der Erlaubniß zum Betriebe der
zu Jgedachten Gewerbe und des dagegen eingelegten Re—
curses(5 40 Alin. 2 der Reichsgewerbe-Ordnung), be⸗
ziehentlich bei der Zurücknahme der Erlaubniß (8 583, 54
ebendaselbst) in Gemäßheit der Vorschriften der 88 20, 21
der Gewerbeordnung in Wirksamkeit zu treten haben,
kommen die zur Ausführung der gedachten 88 20, 21 in
Bezug auf die im 8 34 aufgeführten Gewerbetreibenden
ergangenen Bestimmungen, namentlich der Ministerial⸗An—
weisung vom 4. September 1869, zur Anwendung.
3. In Ortschaften, für welche dies durch Ortsstatut
(S 142 der Reichsgewerbeordnung) festgesetzt wird, soll die
Erlaubniß von dem Nachweise eines vorhandenen Bedürf—⸗
nisses abhängig sein.
Berlin, den 21. September 1879.
Der Minister des Innern.
Graf Eulenburg.
Gemeinschaftliche Verfügung des Justiz⸗Ministers und des Ministers des
Innern vom 15. Septeniber 1879, betreffend die Ausführung des
158 Absatz 2des Deutschen Gerichtsverfassungsgesekes
vom 27. Januar 1877.
Auf Grund des 8 153 Absatz 2 des Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes
vom 27. Januar 1877 werden die nach⸗
stehend aufgeführten Beamten des Polizei- und Sicherheits⸗
dienftes zu Hülfsbeamten der Staatsanwaltschaft bestimmt:
in der Rheinprovinz:
1) bei den Königl. Polizeidirektionen in Cöln, Coblenz,
Aachen:
die Polizei-Kommissarien;
2) bei den Polizei-Verwaltungen in den übrigen Städten:
der Bürgermeister oder die an dessen Stelle mit der Füh—
rung der Polizei⸗Verwaltung oder mit der Funktion eines
Hülfsbeamten der Staatsanwaltschaft beauftragte Magi⸗
sratsperson (5 74 Absatz 8. 3571. 8 28 der Rheini
schen Städtedrdnung vom 1 Mai 1856);
die Polizei-Inspektoren;
die Polizei-Kommisssarien;
3) bei den Polizeiverwaltungen auf dem Lande;
die Bürgermeister als Polizeiverwalter;
die Orts- und Gemeindevorsteher und deren Stellvertreter;
4) die Revierbeamten des Berge, Hütten⸗ und Salinen⸗
wesens, einschließlich der Direktoren der fiskalischen Berg⸗
werke und Salinen.
Berlin, den 15. September 1879.
Der Justiz⸗Minister. Der Minister des Innern.
gez. Dr. Leonhardt. gez. Graf zu Eulenburg.
Für richtige Abschrift:
Corty,
Geheimer Kanzlei⸗Inspektor.
den Gewerbebetrieb der Pfandleiher und
Rückkaufshändler.
Zur Ausführung des 8 34 der Reichsgewerbeordnung
vom 21. Juni 1869 in der Fassung des Artikels 4 des
Gesetzes vom 23. Juli 1879 (Reichsgesetzblatt Seite 267)
wird hiermit bestimmt, was folgt:
1. Die Erlaubniß zum Betriebe des Pfandleihgewer—
bes bezw. des gewerbsmäßigen Aukaufs beweglicher Sachen
mit Gewährung des Rückkaufsrechts ist bis auf Weiteres
in den Stadtkreisen von der Ortspolizeibehörde, in den
Landkreisen, nach Anhörung der Ortspolizeibehörde, von
dem Landrathe des Kreises — in der Provinz Hannover:
in den selbstständigen Städten von der Ortspolizeibehörde,
innerhalb der Amtsbezirke von dem Amtshauptmann; in
den Hohenzollernschen Landen von den Oberamtmännern
zu ertheilen.
Bestimmung der Bezirke der Hinterlegungsstellen.
In Ausführung des 8 8 der Hinterlegungsordnung
Ges.Samml. 1879, Seite 249) werden den Hinterlegungs—
stellen die nachstehend bezeichneten Gerichtsbezirke zuge—
wiesen:
rc.
der Regierung zu Trier:
die Bezirke der Landgerichte zu Saarbrücken, Trier:
c.
Berlin, den 81. Juli 1879.
Der Justiz⸗Minister. Der Finanz⸗Minister.
In dessen Vertretung: Bitter.
von Schelling.
I. 3637 Just.Min. I. 9773. Fin.-Min.
Für die Richtigkeit der Abschrift:
Gericke,
Geh. Kanzlei⸗Sekretair.
Bei der heute öffentlich bewirkten 25. Serien-Ver—
loosung der Staats⸗-Prämien-Anleihe vom Jahre 1855 sind
die 80 Serien 75, 117, 188, 191, 212, 215, 219, 348,
440, 452, 535, 596, 608, 685, 709, 741, 743, 796, 899,
985, 892, 1018, 1029, 1091, 1125, 1142, 1197, 1254,
1309, 1470, gezogen worden.
Die zu diesen Serien gehörigen 3000 Schuldver⸗
schreibungen und die für dieselben am 1. Aprilek. J. zu