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buchstaben des Namens, beziehungsweise der Firma und
Datum) auf der Marke sich befinden.
Jede Durchkreuzung der Marke, auch wenn sie die
Schriftzeichen nicht berührt, ist unstatthaft, ebenso die Be—
zeichnung der Monate September, Oktober, November und
Dezen durch 7ber, 8ber, Ober, und 10ber.
8 i Ausstellung des Wechsels auf einem gestem—
pelten Blanket kann der an dem vollen gesetzlichen Betrage
der Steuer etwa noch fehlende Theil durch vorschrifts—
mäßig zu verwendende Stempelmarken ergänzt werden.
Stempelmarken, welche nicht in der vorgeschriebenen
Weise verwendet worden find, werden als nicht verwendet
angesehen (5 14 des Gesetzes).
Berlin, den 11. Juli 1873.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage
Eckt
Vorstehende Bekanntmachung wird hiermit wiederholt
mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß
die obigen Vorschriften auch auf die nach der Bekannt—
machung des Herrn Reichskanzlers vom 13. Juni d. J.
ausgegebenen neuen Wechselstempelmarken Anwendung
finden.
Cöln, den 6. September 1879.
Der Provinzial⸗Steuer⸗Direktor.
Bekanntmachungen der Königl. Regierung.
Wir bringen hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß
nach einer Entscheidung des Heren Ministers für Land—
wirthschaft, Domainen und Forsten der Fischereiberechtigte
nicht verpflichtet ist, die von ihm auf Grund des 8 145
des Fischereigesetzes vom 30. Mai 1874, also ohne An—
wendung einer Schußwaffe gefangenen oder getödteten
Fischottern und Taucher an den Jagdberechtigten abzu—
liefern.
Trier, den 18. September 1879.
—r t Dr — — —
Nachstehende Feststellung wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Trier, den 17. September 1879.
Feststellung
der Vergütungspreise für die Landlieferungen an Brotmaterial, Hafer, Heu und Stroh, in Gemäßheit der 88 16 und 19
des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 18. Juui 1873, für das Jahr 1879, gültig bis zum 1. Aprid 1880.
für die Rheinprovinz.
*—*
Bezeichnung des
Lieferungsverbands
(Landräthlichen Kreises).
für denselben bestimmten
Haupt⸗Marktortes.
Vergütungspreis pro 100 Kilogramm
(in Mark und Pfennigen).
NRoggen⸗ afer.
Roggen. 8 H
Heu.
9— —
— — 0
4*
9.
Stroh
E. Rescrundebezuk Srier.
1*
2
8
4
b
7
ð
9
10
11
12
13
Trier Stadt
Trier Land
Merzig.
Saarburg.
Saarbrücken
Saarlouis
St. Wendel
Ottweiler.
Wittlich
Bernkastel
Bitburg.
Daun
Prüme.
ad 1-4.
Trier.
Saarbrücken.
Saarlouis.
ad 7, 8.
St. Wendel.
ad 9-18
Wittlich.
19
19
18
12
**
561 28
131 258
63 28
831 25
95
25
27
80
19
67
16
17
16
16
46
38
61*
94
—38
c
7
6
6
29
48
766*
701
41
5
5
2
9
12
97
32
L
Coblenz, den 13. September 1879.
Der Ober-Präsident der Rheinprovinz
y. Bardeleben
Betreffend die Eröffnung des Cursus 1879/80 an der Ackerbauschule in
Saarburg.
Der Unterricht beginnt am 15. Oktober d. J. und
dauert bis 15. Juni des nächsten Jahres. Interne be—
zahlen monatlich 30 46, im Ganzen 240 Pension.
Außerdem hat der Zögling nur noch 20 —30 M für
Bücher und andere Lehrmittel aufzubringen während der
Studienzeit vom 15. Oktober bis 15. Juni.
Die neun südlichen Kreise gewähren Stipendien. Zur
Erlangung derselben haben die Eltern der Zöglinge sich an
die Herren Landräthe zu wenden.
Tier, den 1. Septembe 1879.
Nach einer Mittheilung der Kaiserlich Russischen Bot—
schaft zu Berlin hat sich der, der Theilnahme an einem
von den inzwischen verhafteten Russischen Postgehülfen