Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

AM 38.

Provinzial-Correspondenz. V. Sebtenber ls7o.
Siebzehnter Jahrgang.

Das Verhältniß von Staat und Kirche in Bezug
auf die Volksschule.
Erlaß des Kultusministers von Puttkamer
auf eine Vorstellung der katholischen Geistlichkeit Westfalens
wegen schleuniger Beseitigung der Hindernisse/ welche den katholischen
Wadei bei Ertheilung und Leitung des Unterrichts bereitet werden).
Berlin, den 8. September.
Ew. Hochwürden und den übrigen mitunterzeichneten Herren
katholischen Geistlichen der Diözesen Münster und Paderborn
fage ich meinen verbindlichsten Dank für das in der gefälligen
Zuͤschrift vom 13. v. M. mir ausgesprochene Vertrauen. Wenn
die in dieser ushet bezüglich des Verhältnisses der kirchlichen
Organe zur öffentlichen Voltsschule mir vorgetragenen Wünsche
und Beschwerden an eine Aeußerung anknüpfen, welche ich bei
einer anderen Veranlassung als Abgeordneter im Schoße des
deutschen Reichstags gethan habe, so nehme ich keinen Austand,
mich zu den am 14. Juni d. J. öffentlich kundgegebenen Grund⸗
fätßen auch gegenwärtig zu dekennen. Ich war und bin der
JAuͤficht, daß“ die sittlich-religiöse Erziehung und
Unterweisung der Jugend in der Schule eine An—
gelegenheit ist, an welcher der Staat als rechtlicher
Träger der Leitung und Beaufsichtigung des ge—
sammten Unterrichtswesens und die Kiärche, die
evangelische nicht minder wie die katholische, als
christliche Heilsanstalt ein durch gemeinsame Arbeit
auf' dem Gebiete der Schule zu bethätigendes In—
teresse haben; und ich wünsche nichts lebhafter, als in den
Stand gesetzt gu sein, den berufenen Organen der christlichen
Kirchen eine der obigen Auffassung entsprechende fördersame
Mitwirkung bei der Pflege der Volksschule einzuräumen. Daß
diese Mitwirkung in Bezug auf die katholische Kirche zur Zeit
nicht in einem den waͤhren Interessen der Jugenderziehung
entsprechenden Maße stattfindet, ist eine Thatsache, welche ich
meinerseits aufrichtig bedauere, fuͤr die indessen, wie ich nicht
anstehen darf, offen auszusprechen, der Schlüssel in dem Stand—⸗
punkte gesucht werden muß, welcher die gesanimten Ausführun—
gen der gefälligen Zuschrift vom 13. v. M. beherrscht.
Ew.“ Hochwürden und Ihre mitunterzeichneten Herren
Amtsbrüder gehen davon aus, daß das Schulaufsichts—
gesetz vom 11. März 1872 die Schule derartig für eine Ver—
aänstaltung des Staales erklärt habe, daß die Aufsicht über
dieselbe mit Ausschluß jeder anderen Berechtigung lediglich im
staatlichen Auftrage geführt werden solle, und daß damit der
organische Verband, welcher zwischen Volksschule und Kirche
bestanden habe, gelöst worden sei. Durch die Ausführung
dieses Gesetzes sei ein Gegensatz zwischen Schule und Kirche
hergestellt, welcher, wenn er andauern sollte, den Klerus
wingen nüßte, die katholischen Eltern vor einem das kirchliche
Leben schädigenden Einfluß der Schule zu warnen.
Ich verzichte darauf, die in diesem letzten Satze von Seiten
des Klerus dem Staate eröffnete Perspektiwe bis in die Kon—
—— zu verfolgen, welche sie nothwendig auch für
das kuͤchliche Interesse haben müßte, möchte auch die weiter
aufgeworfene Frage unerörtert lassen:
ob gegenüber der gegenwärtigen Handbabung der Schul—
leitung die Freiheit des katholischen Bekenntnisses in Preußen
gesetzlich noch gesichert sei?
Aber darauf sehe ich mich genöthigt, bestimmt hinzuweisen,
daß der Ausgangspunkt Ihrer Deduktionen, als ob das Schul—
aufsichtsgesetz eine völlige Umwälzung in dem rechtlichen Ver—
hältnisse —
einer irrthümlichen unhistorischen Auffassung von
dem Entwickelungsgange unserer Schulgesetzgebung beruhet.
Das Gesetz vom 11WMärz 1872, welches in —* S§. J aus—
spricht: »daß die Aufsicht uͤber alle öffentlichen und Privat—
unterrichts. und Erziehungsanstalten dem Staate zusteht, und
daß denigemäß alle mit dieser Aufsicht betrauten Behörden und
Beamten im Auftrage des Staates handelne, — hat neues
Recht nicht geschaffen, sondern wesentlich nur einer Satzung
von Neuem Ausdruck gegeben, auf, welcher die Ent—
wickelung und nicht minder die Erfolge unseres ge—

sammten Unterrichtswesens seit länger als einem
Jahrhundert beruhen. Ich brauche nur daran zu er⸗
nnern, daß nicht erst das Schulaufsichtsgesetz von 1872 die
Schulen als eine Veranstaltung des Staätes bezeichnet hat,
sondern bereits das Allgemeine hreußische Landrecht, und daß
das Recht des Staates, das gesammte Schulwesen zu leiten
und zu beaufsichtigen, in diesein grundlegenden Gesetze ebenso
wie in zahlreichen älteren und neüeren Gesetzen, wie in den
katholischen Schulreglements für Schlesien von 1765 und 1801,
der preußischen Schülordnung vom 11. Dezember 1845 u. a. m.
Wt Fanansen Ausdruck und zur vollen Anerkennung ge⸗
angt ist.
Ift es nun, wie in der gefälligen Zuschrift selbst bezeugt
wird, der katholischen Kirche vor Erlaß des Schulaufsichtsgesetzes,
wo sie doch lediglich auch als Beauftragte des Staates gewirkt
hat, möglich gewesen, an der religiösen Erziehung der Jugend
in Segen sich zu betheiligen, so darf die Hoffnung nicht
aufgegeben werden, daß der, Kirche auch fernerhin
auf“dresem Gebiete eine heilsame Mitarbeit vor—
behalten sein werde. Iedenfalls möchte ich die Herren
Unlerzeichner der gefälligen Zuschrift vom 13. v. M. bitten,
sich nicht der n esehben Auffassung hinzu—
geben, als ob der Staat sich antagonistisch das
Begner) oder auch nur gleichgiltig in Bezug auf die
heilsame Mitwirkung der Kirche bei dem Unterrichte
uünd der fittlich rel?giösen Erziehung der Jugend
zu verhalten die Absicht habe. Die Aunalen des preu—
Hischen Unterrichtswesens sind angefüllt von den Beweisen des
Gegentheils, und ich bin meinerseits der Ueberzeugung,
daß mit dem Tage, an welchem wir aufhören wür—
den, für den Volksunterricht aus dem unversieg—
baren Heilsbrunnen des Evangeliums die Grund—
laͤge zu'schöpfen, der Niedergang unseres gesammten
natidnalen Kulturlebens besiegelt wäre.
Aber daran wird doch festgehalten werden müssen,
daß die Bestimmung über Art, Maß und Umfanzg
der kirchlichen Betheiligung an der Pflege der Schule
Sachedes Staates sein ünd bleiben muß,. Daß die katho—
sche Kirche sich bisher noch immer nicht dazu hat entschließen
können, sich diesen auch für die Regelung der ge—
sammten rechtlichen Beziehungen zwischen Staat und
Kirche allein maßgebenden Standpunktanzueignen,
hetrachte ich als die eigentliche Veranlassung des, in mehrfacher
Hinsicht unerwünschten Zustandes, in welchem sich unser Volks—
schulwesen in Bezug auf sein Verbältniß zur Religion gegen—
wärtig befindet.
Ew. Hochwürden verlangen die »Beseitigung der den
Organen der Kirche bei Ertheilung und Leitung des Religions—
unlterrichts bisher bereiteten Hindernisse«, ohne einer Erwägung
darüber Raum zu geben, durch welche Umstände die Staatsregierung
 in die Nothwendigkeit versetzt worden ist, einschrän—
kende Verfügungen in dieser Hinsicht zu treffen. Ich muß daher
daran erinnern, daß es der beinahe einstimmige und
fystematische Widerstand der katholischen Geistlich—
keit gegen die Staatsgesetze gewesen ist, welcher der
detzteren an so vielen Orten die Schulen verschlossen
haf und noch verschlossen hält. Diese durch den Staat
richt veranlaßte Sachlaäge kann ich bedauern, aber eine Aende—
rung im Großen und Ganzen in ihr herbeizuführen, bin ich
micht eher in der Lage, als bis dem Staat, von Seiten
der katholischen Kirche die thatsächliche nerkennung
seines unveräußerlichen Geseßgebungsrechts zu
Theil wird. Dies schließt jedoch, wie ich ausdrücklich hinzu—
füge, keineswegs meine Bereiwilligkeit aus, in solchen zur dies⸗
eiligen Kenntniß gebrachten einzelnen Fällen, in welchen nach—
weislich uͤber das durch die nothwendige Abwehr unerfüllbarer
furchlicher Anspruͤche gebotene Maß in den Anordnungen und
Verfuͤgungen der Behörden hinsichtlich des Verhältnisses der
firchlichen Organe zur Schule hinausgegangen sein sollte, die
nach den Umstaänden moͤgliche Abhülfe cintreten zu lassen.
Die gefaällige Zuschrift vom 13. v. M. bekundet mir ein
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.