Auszug aus der Vacanzenliste
für Militair-Anwärter.
Die Liste enthält der Reihe nach folgende Mittheilungen:
4) Ort und Behörde, bei welcher die Stelle vacant ist. 2) Nähere
Vezeichnung der Stelie. 3) Einkommen der Stelle. 4) Ob die An⸗
stellung auf Lebenszeit oder auf Kündigung erfolgt. 5) Betrag der
zu stellenden Kaution und ob dieselbe durch Gehaltsabzug gedeckt werden
jann. 6) Ob Aussicht auf Verbesserung vorhanden ist. 7) An—
sprüche, welche an die Bewerber gestellt werden. 8) Wohin die Be—
werbungen einzurcichen sind. 9) Bemerkungen.
1) Nennkirchen (Reg.⸗Bez. Trier), Postamt, 2) Brief⸗
träger, 83) 810 M. Gehalt und 60 Ab. Wohnun gsgeldzu⸗
schüß, 4) auf 4 wöchentliche Kündigung, 5) 450 Ab, kann
durch monatliche Abzüge von mindestens 9 4 gebildet
werden, 6) ja, 7) körperliche Rüstigkeit, Gewandtheit und
Elementarkenntnisse, 8) Ober-Post-Direktion zu Trier, 9)
vom 1. September 1879 ab zu besetzen.
Aufforderung zum Beitritt zum rheinischen
Fischerei-Vereine.
Indem ich das nachfolgende in der Sektion Fischzucht
bei der 46. General-Versammlung des landwirthschaftlichen
Vereins zu Bonn berathene Statut zu einem rheinischen
Fischereivereine zur Kenntniß der Vereinsmitglieder bringe,
ersuche ich Alle, welche ein Interesse an der Fischerei ha—
ben, sei es, daß sie Besitzer oder Pächter von Bächen,
Flußstrecken und Teichen, welche sich für Edelfische (Forellen,
Lachsforellen, Aesche, Karpfen, Aale, Rheinlachs, Gold—
fische 2c.) eignen, soder daß sie Gelegenheit haben, Teiche,
welche sich aus solchen Wässern speisen lassen, zu Edelfisch-Teichen
anzulegen, diesem Vereine beitreten zu wollen und
ihre desfallsige Erklärung schriftlich an das Generalsecre—
tariat des landwirthschaftlichen Vereins für Rheinpreußen
in Bonn gelangen zu lassen.
Der Verein ist in der Lage und bereit, durch die
Brütanstalten zu Kölzen, Bitburg (Albach), Haus Auel,
Winkelsmühle, Saarburg (Bibelhausen) ꝛc. den Fischerei—
interessen bei rechtzeitiger Bestellung nicht nur das Mate—
rial zum Besatze der Fischwässer zu besorgen, sondern auch
bei Beschaffung, Anstellung und Handhabung der brauch—
barsten Brütapparate oder Anlegung von Fischteichen auf
Erfordern helfend und belehrend durch seinen Fischmeister
an die Hand zu gehen.
Die Herren Direktoren der Local-Abtheilungen und
die Vorsteher der landwirthschaftlichen Casinos iusbeson—
dere ersuche ich diesem in unserm Vereine noch neuen Cul—
turzweige ihre besondere Aufmerksamkeit zu widmen, und
ihrer Seits sich dafür bemühen zu wollen, daß aus ihrem
Bereiche keiner, welcher eine passende Gelegenheit hat, mit
Aussicht auf guten Erfolg sich für die Fischzucht zu interes⸗
siren, dem zu bildenden Fischereivereine ferue blebe.
Sobald eine entsprechende Anzahl von Beitrittserklä—
rungen eingegangen sein wird, soll die Direktion der Sek—
tion Fischzucht veranlaßt werden, eine Generalversammlung
zur Constituirung des Vereins und zur Wahl des Vorstan⸗
des auszuschreiben und die Einladungen dazu an alle, welche
Beitrittserllärungen eingesandt haben, ergehen zu lassen.
Lauersfort, im August 1879.
Der Präsident des landw. Vereins für Rheinpreußen:
H. von Rath.
Statuten des Rheinischen Fischereivereins zu Bonn.
8 1. Der Verein bezweckt die Hebung des Fischerei—
wesens im gesammten Stromgebiete der Rheinprovinz.
8 2. Der Verein verfolgt im Anschluß an den „Deut—
schen Fischerei-Verein“ und den „Landwirthschaftlichen Ver—
ein für Rheinpreußen“ nachstehende Zwecke:
a. Förderung der rationellen Fischzucht in öffentlichen
und privaten Gewässern, durch Belehrung, Beschaffung von
Apparaten und Fischbrut, so wie junger Edelfische zur Be—⸗
völkerung von Forellen-Bächen und Teichen für die Ver—
einsmitglieder.
b. Schutz des Fischbestandes durch Beseitigung von
Anlagen, welche den Weg der Wanderfische hemmen und
die Fischwasser verunreinigen.
c. Aussetzung von Prämien für die Anzeige von Ueber—
tretungen des Fischereigesetzes und die Vertilgung von Fisch—
feinden.
d. Bildung von Genossenschaften zur gemeinschaftlichen
Beaufsichtigung und Bewirthschaftung der Fischgewässer.
8 3. Der Sitz der Gesellschaft ist in Bonn.
8 4. Der Verein besteht aus wirklichen Mitgliedern, welche
einen Beitrag zu zahlen haben, und aus Ehren-Mitgliedern.
8 5. Mitglied des Vereins kann jeder Unbescholtene
werden, welcher die Vereinsstatuten anerkennt. Fischerei—
Genossenschaften, Lokal-Abtheilungen, Casinos und sonstige
landwirthschaftliche Vereinigungen können gegen einen Col—
lectiv-Beitrag von 10 Mark dem Verein beitreten. Die
Aufnahme erfolgt durch den Vorstand nach schriftlicher An—
meldung. Die Ehren-Mitglieder werden vom Vorstande
ernannt. Der General-Versammlung steht das Recht zu,
den unfreiwilligen Austritt eines Mitgliedes durch Maiori—
tätsbeschluß zu verfügen.
8 6. Jedes wirkliche Mitglied zahlt einen Beitrag
von drei Mark, welcher in dem ersten Vierteljahre des Ka⸗—
lenderjahres zu entrichten ist, nach Ablauf derselben durch
Nachnahme erhoben wird. Der Austritt aus dem Verein
muß vor Beginn des letzten Vierteljahres schriftlich ange—
zeigt werden. Das ausscheidende Mitglied hat keinen An—
spruch an das Vermögen der Gesellschaft.
8 7. Nach außen wird der Verein durch den Vor—
sitzenden des Vorstandes vertreten, welcher auch die Ge—
schäfte des Vereins führt. Es besteht der Vorstand aus
dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter desselben, dem Schrift—
führer, dem Stellvertreter desselben, dem Rendanten und
sechs bis zwölf Beisitzern.
Die Mitglieder des Vorstandes werden je auf drei
Jahre vom Verein durch absolute Stimmenmehrheit erwählt
— Der Vorstand istlbeschlußfähig bei Auw senheit von einem
Drittel seiner Mitglieder. Die Beschlüsse erfolgen durch
einfache Majorität.
88. Alljährlich findet wenigstens eine General-Ver—
sammlung Statt, wo möglich im Anschluß an die General—
Versammlung des landwirthschaftlichen Vereins für Rhein—
preußen, zu welcher der Vorstand beruft, Jahresbericht und
Rechnung vorlegt, sowie eingelaufene Anträge zur Discus—
sion bringt. Beschlüsse werden nach einfacher Majorität
der Anwesenden gefaßt.
8 9. Abänderungen der Statuten, sowie die Auflösung
des Vereins können nur mit Zustimmuung von zwei Drittel
der Vereinsmitglieder beschlossen werden. In letzterem Falle
soll das Vermögen des Vereins dem landwirthschaftlichen
Verein für Rheinpreußen zur Förderung der Fischzucht
überwiesen werden.
Saarbrücken, J. September 1879. Der Kgl. Landrath beurlaubt.
J. V. Hartung, Kreis-Deputirter.