Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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83.
Für Vorstellungen, Concerte ec. zu gemeinnützigen oder
wohlthätigen Zwecken darf die Armenabgabe ganz oder theil—
weise von der Gemeinde erlassen werden.
8
Vorstellungen, Concerte und Bälle, welche von be—
stehenden und als solche anerkannten geschlossenen Gesell—
schaften in den Gesellschaftslokalen veranstaltet werden, so—
fern ein Eintrittsgeld oder Abonnementsbetrag nicht oder
höchstens zur Deckung der Kosten erhoben wird, sowie Zu—
sammenkünfte von Musik- und Gesangliebhabern zur Uebung
und, Ausbildung, z. B. die Uebungen der verschiedenen
Musik- und Gesang-Vereine, sind von jeder Abgabe befreit.
85.
Gegenwärtiges Regulativ tritt nach erfolgter Genehmi—
gung durch die Königliche Regierung zu Trier in Kraft.
Dudweiler, den 9. Juli 1879.
Der Bürgermeister,
O. Blum.

Vorstehendes Regulativ ist von der Königlichen zu Trier
unterm 29. Juli 1879 J. A. 7690 genehmigt worden.
Dudweiler, den 12. August 1879.
Der Bürgermeister,
O. Blum.

Polizei⸗Verordnung
betreffend die Bestrafung der Zuwiderhandlungen gegen die Bestim—
mungen des Armen-Abgabe-Regulativs vom 9. Zuli 1879.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes üher die
Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 wird zur Ausführung
 des Seitens der Königlichen Regierung zu Trier
unterm 29. Juli er. genehmigten Regulativs vom 9. Juli
cr. bezüglich der Erhebung von Armen-Abgaben für öffent—
liche Lustbarkeiten von dem unterzeichneten Bürgermeister
nach Anhörung der Gemeindevertretung für den Umfang
des Gemeindebezirks von Dudweiler folgende Polizei-Ver—
ordnung erlassen.
Einziger Paragraph
Wer den Bestimmungen des Regulativs vom 9. Juli
d. J., betreffend die Erhebung von Armen-Abgaben für
öffentliche Lustbarkeiten zuwiderhandelt, verfällt in eine
Geldstrafe von 8 bis 9 Mark, event. in eine verhältniß—
mäßige Haftstrafe.
Dudweiler, den 20. August 1879.
Der Bürgermeister,
O. Blum.

Polizei⸗Verordnung.
Auf Grund des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung
vom 11. Marz 1850 und der Allerhöchsten Kabinets-Ordre
vom 29. April 1829 wird von dem unterzeichneten Bürger—
meifter im Einverständniß der Gemeinde-Vertretung don
Dudweiler folgende Polizei-Verordnung für den Umfang
des Gemeindebezirks von Dudweiler erlassen:
Z 1. In der Gemeinde Dudweiler ist die durch Gemein⸗
derathsbeschluß vom 4. Juni 1869 auf sechs Mark
pro Jahr festgesetzte Hundesteuer in halbjährlichen
Raten und zwar in den ersten vierzehn Tagen der
Monate April und Oktober an die Gemeindée-Casse
Dudweiler zu zahlen.
Von der Hundesteuer sind befreit:
3. die zur Bewachung außerhalb der Ortschaften iso—
lirt belegener Gebäude nothwendigen Hunde, als

welche aber nur diejenigen anzusehen sind, welche
als Kettenhunde angelegt werden und zwar für
jedes Gehöft nur ein Hund;
die Hunde, welche die Forstbeamten und Feldhüte,
von ihrer vorgesetzten Dienstbehörde zu halten ver—
pflichtet sind;
die zum Gewerbebetriebe unentbehrlichen Hunde
8 die Hunde der Metzger nicht zu rechnen
ind;
1. junge Hunde, so lange sie noch an der Mutter saugen.
Zugänge von Hunden im Laufe des Jahres müssen
binnen den ersten 8 Tagen nach ihrer Anschaffung
auf dem Bürgermeisterei-Amte angemeldet werden
Die Steuer ist für das ganze halbe Jahr, in welchem
der Zugang stattfindet, zu entrichten.
Die Abgänge von Hunden müssen spätestens in
den letzten 14 Tagen der Monate September und
März auf dem Bürgermeisterei-Amte angemeldet wer—
den, widrigenfalls die Steuer für das nächste halbe
Jahr noch weiter zu entrichten ist.
Abgänge treten immer erst mit dem auf die Ab—
meldung folgenden Halbjahr in Kraft.
Tritt an Stelle eines im Laufe des Halbjahres abge—
schafften Hundes ein neuer Hund, so findet eine neue
Besteuerung desselben nicht statt.
Hunde von Fremden, welche sich länger als vier Wo—
chen in der Gemeinde Dudweiler aufhalten, sind der
Steuer ebenfalls unterworfen.
Die Anmeldung der Hunde muß 8 Tage nach Ab—
lauf von 4 Wochen erfolgen. —
Einwohner, welche aus der Gemeinde-Casse oder aus
sonstigen öffentlichen Fonds Unterstützungen erhalten,
dürfen bei Verlust derselben keine steuerpflichtigen
Hunde halten.
Die Erhebung der Steuer geschieht auf Grund der
von dem Bürgermeister executorisch zu erklärenden
Heberolle durch den Gemeinde-Einnehmer und werden
die Rückstände wie die sonstigen Steuern und Abga—
ben im Execcutionswege beigetrieben.
Bei Zahlungsunfähigkeit tritt der Verlust der der
polizeilichen Verfügung zu überlassenden Hunde ein.
Jeder, welcher sich durch Verheimlichung eines von
ihm gehaltenen Hundes der Steuer zu entziehen sucht,
hat nicht nur dieselbe nachzuzahlen, sondern auch nach
36 der Allerhöchsten Cabinets-Ordre vom 29. April
1829 den dreifachen Betrag der Jahressteuer als
Strafe zu entrichten.
Die Eigenthümer bösartiger oder bissiger Hunde sind
verpflichtet, diese Hunde mit einem Maͤulkorbe zu ver—
sehen.
Bei der von der Ortspolizeibehörde zu treffenden
Entscheidung, ob ein Hund bösartig oder bissig ist,
wird keine Rücksicht auf dessen Größe genommen.
810. Die gegenwärtige Verordnung tritt mit' dem 1. Octo—
ber cr. in Kraft.
Uebertretungen derselben, welche nicht unter den er—
wähnten 8 6 der Allerhöchsten Cabinets-Ordre vom 20.
April 1829 fallen, werden mit einer Geldbuße von 8 bis
9 Mark und im Unvermögensfalle mit verhältnißmäßiger
Haft bestraft.
Dudweiler, den 20. August 1879
Der Bürgermeister
O. Blum.

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