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Amtliches Anzeigeblatt für den Kreis Saarbrücken.
Mit der „Provinzial⸗Correspondenz“ als Beilage.
Nr. 35.
Bekanntmachung der Provinzial-Behörden.
Montag, 1. September
1879.
beauftragt worden ist: Johann Eicks aus Scheuerheck, im
Kreise Rheinbach.
Trier, den 8. August 1879.
Besetzte Pfarrstelle.
Der Pfarrer Heinrich Fenner in Hintersteinau ist
von uns auf Grund geschehener Gemeindewahl zum Pfar—
rer der evangelischen Gemeinde zu Saarbrücken ernannt
worden.
Bekanntmachungen anderer Behörden.
Coblen;z, den 18. August 1879.
Consistorium der Rheinprovinz.
Regulativ betreffend Erhebung von Armen⸗Abgaben für öffentliche Lust⸗
barkeiten in der Gemeinde Dudweiler
Auf Grund des 8 74 des Gesetzes vom 8. März 1871,
betreffend die Ausführung des Gesetzes über den Unterstützungswohnsitz,
und des Art. 7 ad II. des Gesetzes, betref⸗
fend die Gemeinde-Verfassung in der Rheinprovinz vom
15. Mai 1856, wird folgendes Regulativ erlassen:
81.
An Armenabgaben für öffentliche Lustbarkeiten sind
zu entrichten:
a) für ein Concert 2 Mark;
b) für Theatervorstellungen in Schanklocalen für jede
Vorstellung 3 Mark;
für Vorträge auf Clavieren, mechanischen und andern
Musikinstrumenten in Wirthsstuben pro Tag 1,50
Mark;
für muůsikalische und declamatorische Vorträge in Schank—
localen für jede Vorstellung 2 Mark;
für gewerbsmäßig betriebene Straßenmusik jeder Art
bis zu 8 Mark pro Tag, jedoch nicht über 580 G für
jede Person;
für ein Caroussel pro Tag 8 Mark;
für eine Schießbude pro Tag 8 Mark;
für Productionen und Schaustellungen aller Art (z
B. Equilibristen, Ballet- und Seiltänzer, Panoramas,
mechanische Bühnen, Marionetten, Wachsfiguren⸗-Cabi⸗
nette, Vorzeigen von fremden Thieren oder Curiosi—
täten u. s. w.) pro Tag 2 Mak;
für Tanzvergnuͤgungen, welche über 11 Uhr Abends
ausgedehnt werden, 3 Mark;
für Tauzvergnügungen, welche über 11 Uhr Abends
ausgedehnt werden, sowie für Maskenbälle, 6 Mark.
82.
Die vorstehend festgestellten Armen-Abgaben fließen in
die Gemeinde-Casse, aus welcher die Armen-Unterhaltungs—
kosten bestritten werden, und müssen vor Abhaltung der
als abgabepflichtig bezeichneten Vergnügungen ꝛc. an den mit
der Echebung beauftragten Beamten entrichtet werden.
Fuͤr die Zahlung der Armen-Abgaben haften die Wirthe,
in deren Localen die Vergnügungen oder Schaustellungen
rꝛc. stattfinden und die Veranstalter der Vergnügungen ꝛc
solidarisch.
Bekanntmachungen der Königl. Regierung.
Auf Grund des Gesetzes vom 26. Februar 1870, be—
treffend die Schonzeiten des Wildes, wird für das laufende
Jahr und den ganzen Regierungs-Bezirk der Schluß der
Schonzeit für Hasen auf den 14. September er. hiermit
festgesetzt.
Der Schluß der Schonzeit für Rebhühner und die
übrigen unter No. 10 und 12 des 8 1 des angezogenen
Besetzes aufgeführten Wildarten tritt mit · dem im Gesetze
bezeichneten Termine — 31. August — ein.
Trier, den 15. August 1879.
Der Herr Ober-Präsident der Rheinprovinz hat mittelst
Erlasses vom 16. Juni cr. No. 3475 genehmigt, daß Sei—
tens der evangelischen Gemeinde Argenschwang, im Kreise
Kreuznach, Behufs Aufbringung der Mittel fuͤr den Neu—
bau einer Kirche daselbst eine Hauskollekte bei den evange—
lischen Bewohnern der Rheinprovinz bis zum Schlusse dieses
Jahres durch Deputirte aus der genannten Gemeinde abge—
halten werde.
Wir bringen dieses mit dem Bemerken zur allgemeinen
Kenntniß, daß folgende Personen mit Abhaltung qu. Collecte
im diesseitigen Bezirk beauftragt sind:
1) Franz Reuscher III. aus Argenschwang,
2) Heinrich Hang ebendaher,
3) Pfarrer Petry aus Gebroth.
Trier, den 8. August 1879.
Im Anschluß an unsere Bekanntmachung vom 31. Juli
cur. J. B. 9268 (Amtsblatt Nr. 32, Seite 259) bringen
wir zur öffentlichen Kenntniß, daß mit der Abhaltung der
Haus-Collekte bei den katholischen Bewohnern unseres Be—
zirks zum Zwecke des Neubaues einer katholischen Kirche
zu Gruiten, im Kreise Mettmann, noch folgende Person