Aufenthalt während der Sprengungen an einem solchen
Orte, der zwar noch innerhalb der vorgeschriebenen Minimal—
Distanz, jedoch so geschützt liegt, daß ein Hineinschleudern
von Sprengstücken nicht vorkommen kann, ist nur nach vor—
heriger ausdrücklicher Erlaubniß des betreffenden bauleitenden
Beamten gestattet.
8 4. Das Abholen der Sprengmaterialien vom Magazin
zur Verbrauchsstelle muß in thunlichst geringen Quantitäten
und durch die mit der Oberleitung der Sprengarbeiten
betraute Person oder, wenn Letztere durch Ausübung der
übrigen Berufspflichten nach Ansicht des bauleitenden
Beamten verhindert ist, durch eine von diesem besonders
dazu bestimmte Person erfolgen. Das Aufbewahren der
Spreugmaterialien am Sprengungsorte muß unter sicherem
Verschluß und an einem vor den Sprengstücken geschützten
Orte erfolgen. Die mit der Oberleitung der Spreng—
arbeiten beauftragte Person hat die Aufbewahrung und
Verausgabung der Sprengmaterialien und alle gefähr—
lichen Arbeiten, besonders auch das Besetzen der Bohr—
löcher, nur durchaus zuverlässigen und dem Bauaufseher
vorher namhaft gemachten Personen zu übertragen und
ist für jede Vernachlässigung in dieser Beziehung verant—
wortlich. Jeder Arbeiter muß die empfangenen Sprengstoffe,
soweit diese nicht verwendet worden sind, sofort nach Be—
endigung der Arbeit den mit der Verausgabung beauftragten
Personen (8 1) zurückgeben. Jede Mitnahme von Spreng—
stoffen in das Quartier oder in sonstige Räumlichkeiten ist
strena untersagt.
3 5. Beim Versetzen der Bohrlöcher sind möglichst
Sicherheitszünder d. h. Zündschnüre von Hanf, Pech oder
Gutta⸗Percha-Umhüllung zu verwenden. Werden in Er—
mangelung von Zündschnüren Raumnadeln augewendet, so
dürfen diese nur von Kupfer, Messing oder Holz sein. Zum
Aufbringen und Festkeilen der aus Erde, Laub und Grummet,
Gras oder Werg und sonstigen weichen Stoffen bestehenden
Versatzmasse dürfen nur hölzerne Ladestöcke zur Anwendung
kommen. Das Anzünden von Zündschnuren kann in beliebiger
Weise geschehen. Das Anzünden von Sprengschüssen mit
Raumkanälen darf nur vermittelst sogenannter Schwefel—
männchen, nicht etwa mit Schwamm geschehen. Die Züuder
müssen so lang sein, daß die Sprengladung sich frühestens
eine Minute nach der Anzündung entladen kann. Die ver—
setzten Bohrlöcher sind bis zum Anzünden der Ladungen
sorgfältig bedeckt zu erhalten. Da, wo die umherfliegenden
Sprengstücke Schaden an Bäumen, Weinstöcken und sonstigen
Culturbeständen anrichten können, sind die Schüsse durch
aufzulegende Reisigbündel zu decken. Das Tabakrauchen
bei der Arbeit des Besetzens und Wegthuns der Bohrlöcher
ist verboten. Die mit der Oberleitung der Sprengarbeiten
betraute Person hat sich über die gute Qualität der zur
Verwendung kommenden Sprengmaterialien, besonders der
Zündschnüre, zu vergewissern und sofort dem Aufsichtsbeamten
Anzeige zu machen, wenn etwa durch das ungleichmäßige
Brennen der Zündschnur oder durch das Versagen von
Schüssen gegen die Güte der Syprenamaterialien Zweifel
aufsteigen.
86. Nicht früher als 10 Minuten nach Explosion
des letzten Schusses darf an den Ort, wo die Schüsse standen,
zurückgekehrt werden. Der Oberhauer resp. Schachtmeister
hat dann sofort jede Stelle, wo ein Schuß stand, genau zu
untersuchen, um zu constatiren, ob ein Schuß versagt hat.
Findet er einen solchen, so ist er verpflichtet, das Bohrloch
durch Einschlagen eines Holzpflockes unter Zuziehung des
Bau⸗Aufsichtsbeamten kenntlich zu machen und dieienigen
Arbeiten auszuführen, welche von dem Bau-Aufsichtsbeamten
für den speciellen Fall zur Verhütung eines Unglücks an—
geordnet werden. In der Regel wird neben einem mit
Pulver geladenen und versagten Schusse ein neues Bohr—
loch in genügender Entfernung, welche mindestens 0,8 m
betragen muß, herzustellen sein. Die mit Dynamit geladenen
und versagt habenden Schüsse werden durch Anflegen einer
neuen Schlazpatrone mit Zünder ohne Gefahr zur Exrplosion
gebracht. Gelingt dieses nicht, so ist unter Zuziehung des
Bau-Aufsichtsbeamten ebenfalls ein nenes Bohrloch mindestens
D,3 m vom versagten Schusse entfernt herzustellen. Ist nach
Lage der Verhältnisse nur die geringste Wahrscheinlichkeit
borhanden, daß durch die Explosion eines Schusses ein Theil
der Ladung eines benachbarten Schusses ohne explodirt zu
haben, mitfortgerissen ist, was in der Regel an der Be—
schaffenheit des stehen gebliebenen Bohrlochs erkannt werden
kann, so sind die gesprengten Gesteinsmassen mit größter
Vorsicht zu untersuchen, damit nicht beim Zerkleinern resp.
Verladen der Schuttmassen die etwa noch unversehrt ge—
bliebenen, zwischen die Schuttmassen geschleuderten Vatronen
explodiren.
8 7. Die bestehenden sicherheitspolizeilichen Vorschriften
über den Transport und die Lagerung von Pulver und
Sprengstoff-Präparaten werden durch diese Verordnung nicht
modificirt.
8 8. Uebertretungen obiger Vorschriften sowie der
darin den Baubeamten vorbehaltenen besonderen Anord—
nungen werden — insofern sie nicht nach 85 367 Ne. 5 des
Reichsstrafgesetzbuches einer höheren Strafe unterliegen —
mit einer Geldstrafe bis zu 30 Mark oder verhältnißmäßiger
Freiheitsstrafe geahndet, ohne Beschränkung etwaiger Eat—
chädigungs-Verpflichtungen. Die econtrolirenden Bau-Auf—⸗
seher und die Polizeibeamten sind verpflichtet, von etwaigen
Uebertretungen zum Zweck der strafrechtlichen Verfolgung
umgehend der vorgesetzten Behörde Anzeige zu machen.
Coblenz, den 14. August Trier, den 15. August
1878.. 1878.
Königliche Regierung, Königliche Regierung,
Abtheilung des Innern. Abtheilung des Inuern.
von Jaski. von Krosigk.
ad A. II. V. VI. 4494. ad I. A. 8141.
Saarbrücken, den 25. August 1878.
Königliche Eisenbahn⸗Direktion.
Jecklin.
Bekanntmachungen des Landraths-Amtes.
Durch Verfügung des Herrn Ober-Präsidenten der
Rheinprovinz vom 18. d. Mis. sind für den nächsten zu—
sammentretenden Provinzial-Landtag Neuwahlen im Stande
der Landgemeinden angeordnet. Bei diesen Wahlen
fommt außer dem Gesetze vom 27. März 1824, der Aller⸗
höchsten Verordnung vom 18. Juli 1827 und dem Wahl⸗
Reglement vom 22. Juni 1842 auch der im Amtsblatt von
1865 Seite 37 publizirte Allerhöchste Erlaß vom 2. Janur
1865 zur Ausführung. Hiernach bilden die Kreise Saar—
drücken, Ottweiler und St. Wendel einen Wahlbezirk und
zwar den Wahlbezirk Nr. 1 des Regierungsbezirks Trier,
deren Bezirkswähler einen Abgeordneten und einen Siell—
vertreter zu wählen haben.