Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

M 3I.

Provinzial-Correspondenz. 80 Juli 1s7o
Siebzehuter Jahrgang.

Die Strafbarkeit des Wuchers.
Unter den Anträgen, welche in der vergangenen Reichs⸗
tagssession zur Berathung vorbereitet waren, aber nicht mehr
Jur Erledigung gelangt sind, haben die von verschiedenen Ab⸗
geordneten ausgehenden Vorschläge, ein Einschreiten der Gesetz—
gebung gegen den Wucher herbeizuführen, besondere Aufmerk—
samken erregt. Solche Vorschläge waren eingebracht worden
Seilens des Abgeordneten Reichensperger (Olpe) in der Rich⸗
fung, den Zinssatz und die Wechselfähigkeit gewissen Beschran⸗
kungen zu unterwerfen; ferner Seitens der Abgeordneten von
Kleist ⸗ Retzow, von Flottwell und Freiherr von Marschall in
der Richtung, den Wucher zu bestrafen. Der Reichstag hatte
die Anfraͤge einer Kommission von 21 Mitgliedern zur Vor—
berathung überwiesen, in deren Namen der zum Vorsitzenden
gewaͤhlte · Abgeordnete Dr. von Schwarze den schriftlichen Be⸗
richt erstattet hat. Die Anträge, über welche sich die
Kommissfion geeinigt hat, sind mehrfach Gegenstand, der
oͤffentlihen Kritik und Beachtung geworden. Der an, beleh
renden Gesichtspunkten und Thaͤtsachen reiche Bericht da
gegen ist der öffentlichen Aufmerksamkeit beinahe entgangen
Der Bericht geht aus von der Thatsache, daß die wucher
liche Ausbeutung sich in bedenklicher Weise vermehrt at.
Zwar wird zugestanden, daß eine rechnungsmäßige Ver—
gleichung zwischen der Zahl solcher Fälle in der Zeit vor Auf—
hebung der gesetzlichen ene und nach Aufhebung derselben
nicht ausführbar sei, aber es wird auch dem Einwand kein
Gewicht gegeben, daß die scheinbare Zunahme nur daher
komme, weil, seitdem der Wucher nicht mehr unter das Straf—
gesetz fällt, die Wucherfälle in weit größerer Zahl zur allge—
meinen Kenntniß angep Der Bericht hält vielmehr für die
sicherste Annahme die, daß, seitdem das Strafgesetz den Wucher
nicht mehr trifft, eine Zunahme desselben allerdings beobachtet
worden ist. Die Erklärung dieser Erscheinung sucht der Bericht
jedoch nicht in überwiegendem Maße in der Sträflosigkeit des
Wuchers, sondern in dem wirthschaftlichen Nothstand. Das
aber hebt der Bericht als nicht zu uͤbersehend hervor, daß die
Hoffnung sich nicht erfüllt hat, die Aufhebung der Zinstaxe
werde die kleinen Kapitalisten veranlassen, ihre Gelder mehr
als bisher in Darlehen an Kreditsuchende anzulegen, und damit
eine Erleichterung des Kredits herbeiführen. Vielmehr hat die
Erfahrung gezeigt, daß sehr häufig der kleine Kapitalist seine
Gelder Wucherern, die mit fremdem Gelde arbeiten, zur Ver⸗
waltung übergiebt und von denselben sich bereits einen sehr
hohen Zins bedingt, während der Wucherer sich von dem
Schuldner einen noch viel höheren versprechen läßt. Auf diese
Weise ist das kleine Kapital vielfach in den Dienst der wucher⸗
lichen Ausbeutung gestellt worden, anstatt in den Dienst des
kreditbedürftigen dttlanenn In keiner Weise hat der bei
Abschaffung der auf den Wucher gesetzten Strafen geltend ge⸗
machte Saß Bestätigung gefunden, daß mit der, Aufhebung
der Wuchergesetze der Wucher verschwinden und überall eint
natürliche Regelung des Zinssatzes unter erleichtertem Kredit
für alle begruͤndeten Beduͤrfnisse Platz greifen werde.
Dexr Wucher stellt sich nun — und dies ist eine der wich⸗
tigsten Ausführungen des Berichts — keineswegs dar, wie eine
einseitig volkswirthschaftliche Auffassung, zuweilen behauptet
hat, als eine Geschäftsform der Kreditgewährung unter schweren
vednungen wie sie durch die Lage des Kreditsuchenden und
durch die von dem Kreditgeber übernommenen Gefahr, vielfach
auch durch die dem Kreditnehmer trotz der schweren Bedingun—
gen erwachsenden Vortheile, gerechtfertigt werden mag. Der
Wucher ist etwas ganz Anderes. Der Wucher ist die Verlei—
tung, zu einem gefährlichen Kredit, wo dem Beduürftigen von
vornherein andere Schritte anzurathen wären oder aͤuch ein
Kredit unter minder drückenden Bedingungen erreichbar wäre,
wenn der Kreditsuchende nicht durch das Geheimniß, welches
ihm der Wucherer verspricht, verleitet würde. Der Wucher ist
auch nicht blos die Entnahme übermäßiger Vermögensvortheile
aus gegebenen Darlehen, sondern die Absicht des Wucherers
geht in vielen Fällen, von Anfang daxauf hinaus, den Kredit—
suchenden zu einer gefährlichen, fuͤr seine Verhältnisse unerstatt.

baren Kreditnahme zu verleiten, mit der Berechnung, daß die
Weitergewährung des Kredits uͤnter immer schwereren Bedin⸗
Jungen in einem gegebenen Moment die, ganze Habe des
Schuͤldners um einen weit hinter dem Werth Zzurückbleibenden
Preis in die Hände des Wuücherers bringen soll.
Der Bericht weist auch den Einwand gegen die Abwehr
des Wuchers zurück, daß derselbe nur schon verlorene wirth⸗
schastliche Existenzen vernichte, den wirthschaftlichen Untergang
derfelben hoöͤchstens beschleunige und so gewissermaßen die Volks—
wirihschafl von bruͤchigen Existenzen reinige. In Wahrheit
würden ohne den Wuͤcher viele Personen rechtzeltig die Noth—
wendigkeit erkennen, ihren Lebensaufwand und Geschäftsumfang
zinzuschränken, während der Wucher sie eine Zeit lang über
diese Rothwendigkeit taͤuscht, um, sie schließlich an den Bettel-⸗
ftab zu bringen Der Berticht führt daun aus, wie das Um⸗
sichgreifen der wucherlichen Ausbeutung namentlich beobachtet
worden ist in den Klassen des kleinen Grundbesitzes, des Hand—
werks und der Beamten.
Wenn der Wucher demnach etwas ganz Anderes ist, als
reine unter Umständen gerechtfertigte Geschäflsform, womit er
als eine natürliche wirthschaftliche Funktion anerkannt würde,
wenn er vielmehr als eine Ausbeutung der moralischen und
wirthschaftlichen Schwäche sich darstellt, als eine Operation,
die von vornherein auf den Schaden der, Opfer berechnet ist
und den Gewinn, den sie sucht, nur durch diesen Schaden er⸗
reicht, so stellt er fich als eine sittlich verwerfliche Handlungs⸗
weise dar und hat als solche immer gegolten. Es entsteht so—
mit die Frage, ob das Strafgesetz dieser Handlungsweise gegen⸗
uͤber unkhaͤng bleiben darf. Der Bexricht hebt ausdrücklich her⸗
vor, daß die Kommission sich nicht zu der Ansicht bekenne, als
ob in den Fällen, wo die Unterdrückung oder Abwehr einer
mit dem sittlichen Gefühl des Volks in Widerspruch stehenden
Handlungbweise durch die Gesetzgebung in Frage komnit, die
Abwehr oͤhne Weiteres durch Strafvorschriften zu bewirken sei.
Die Kommussion will die Hülfsmittel des bürgerlichen Rechts,
wo diese genuͤgen, nicht abweisen. Allein sie ist überzeugt, daß
die gegenwärtigen Mittel des bürgerlichen Rechts die erforder—
iche Hülfe nicht leisten, daß überdies die Uebelstände des
Wuchers über die Beschädigungen eines einzelnen Menschen
weit hinausreichen. Der Strafschutz des Staates soll eintreten,
weil in dem Gebahren des Wucherers eine schwere Gefährdung
des Gemeinwesens selbst und seiner wirthschaftlichen Grundlage
zu Tage tritt.
Endlich weist die Kommission auch den Einwand zurück,
daß mit einem Wuchergesetz die wucherliche Ausbeutung niemals
zu beseitigen sei. Dieser Einwand beweist zu viel, so daß man
auch den Diebstahl und eine ganze Reihe anderer Verbrechen
nicht bestrafen dürfte, weil noch kein Strafgesetz dieselben aus—
gerottet hat. Roch weniger haltbar ist der gegen diese Zurück—
weisung des ersten Eiwandes erhobene fernere Einwand, daß
bei dem Diebstahl und ähnlicher Verbrechen nur der Thäter in
einzelnen Fällen sich dem Strafgesetz entziehe, während der
Wuͤcher durch immer neue Formen dit Handling selbst inrmer
wieder straflos zu machen wisse. Hiergegen ist zu sagen,
daß der Kunst des Verbrechens die Kunst der Abwehr in Gesetz
gebung und Rechtspflege folgen muß.
Dies sind die in dem allgemeinen Theil des Berichts nieder—
gelegten Grundgedanken, In dem besonderen Theil wird nach—
ewiesen, weshalb die Rückkehr zur Zinstaxe und zur Beschrän—
kung der Wechselfähigkeit unthunlich ist. Dagegen wird ein
Gesetzentwurf vorgeschlagen, hinter dem 8. 302 des Strafgesetz⸗
buchs, welcher Strafvorschriflen gegen die wucherliche Ausbeu—
lung Minderjähriger enthält, drei neue Paragraphen einzu—.
fügen, welche Sträfvorschriften auch gegen die wucherliche Auͤs
beutung Großsahriger unter gewissen näher bestimmten Merk
malen festsetzen.
Die Bedenken, welche dem von ihr gemachten Vorschlage
entgegensteben, hat die Kommission nicht verkannt und in ihrem
Beucht ausführlich behandelt. Sie beruhen hauptfächlich auf der
Unmöglichteit, eine strenge, den Richter sicher leitende Erklärung
der strafbaren Handlung zu geben. Es ergiebt sich daraus die
            
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