digkeit der letzteren gehörenden Geschäften die Mitwirkung
der zuständigen Gewerberäthe in Anspruch nehmen und zu
dem Ende sowohl die Theilnahme derselben an den betreffenden
Sitzungen des Provinzial- bezw. Bezirksrathes als auch die
Erstattung schriftlicher Gutachten anordnen.
Im Gleichen ist im Bereiche der Provinzialordnung
den Kreis- und Stadtausschüssen, bezw. den Magistraten,
in der Provinz Hannover den Aemtern und Magistraten bei
den die Genehmigung gewerblicher Anlagen betreffenden Ver—
handlungen die Zuziehung der Gewerberäthe nach denjenigen
Grundsätzen gesftattet, nach welchen den Kreisausschüssen
mittelst Circular-Erlasses vom 9. Mai 1874 die Zuziehung
Königlicher Beamten bei Erledigung von Geschäften der allge—
meinen Landes-Verwaltungen gesitattet ist. Diese Zuzieh—
ung ist in der Regel auf solche Fälle zu beschränken, in de—
nen entweder die Zahl der zu beschäftigenden Arbeiter oder
die besonders gefährliche oder die gesundheitsschädliche Natur
des Betriebes besondere Sorgfalt bei Feststellung der Con—
cessionsbedingungen fordern. Anträge auf solche Zuziehung
sin an den nächsten Vorgesetzten des Gewerberaths zu
richten.
8 11. Der unmittelbare Vorgesetzte des Gewerberathes
ist der Präsident (Landdrost) derjenigen Regierung (Land—
drostei), welcher der Gewerberath zugeordnet ist. Ist ein
Gewerberath mehreren Regierungen (Landdrosteien) zugeord⸗
net, so wird der unmitelbare Vorgesetzte desselben besonders
bestimmt.
8 12. Die Inhaber und Leiter der Fabriken und der
in 8 134 aufgeführten Anlagen, welche der Aufsicht der Ge—
werberäthe unterliegen, sind verpflichtet, den letzteren den Zu—
tritt zu demselben zu jeder Zeit, namentlich auch in der
Nacht, während die Anlagen im Betriebe sind, zu gestatten,
und soweit es sich um die unter den 8 16 der Gewerbeord—
nung und seiner Ergänzungen fallenden Anlagen handelt,
auf Erfordern die Genehmigungsurkunde nebst den dazu ge—
hörigen Plänen und Zeichnungen vorzulegen.
8 13. Den Nachweis seiner amilichen Eigenschaft führt
der Gewerberath durch Vorzeigung eiger ihm von seinem
unmittelbaren Vorgesetzten auszustellenden Legitimations—
larte und im schriftlichen Verkehr durch Anwendung des ihm
verliehenen Dienstsiegels.
8 14. Die Gewerberäthe sind vorbehaltlich der Anzeige
von Gesetzwidrigkeiten zur Geheimhaltung der amtlich zu
ihrer Aufsicht unterliegenden Anlagen verpflichtet.
Alljährlich haben die Gewerberäthe einen das abgelaufene
Kalenderjahr umfassenden Jahresbericht über ihre amtliche
Thätigkeit zu erstatten, welcher bis zum 1. März durch Ver—
mittlung ihres uumittelbaren Vorgesetzten dem Minister für
Handel und Gewerbe vorzulegen ist.
Der Jahresbericht ist in folgenden Abtheilungen zu er—⸗
statten;
Allgemeine kurze Uebersicht über die gesammte Dienst—
thätigkeit unter Angabe der Zahl der vorgenommenen
Revisionen und der auf Dienstreisen verwandten Tage;
Thätigkeit und Erfahrungen in Beziehung auf Beschäf—
tigung der Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeiter;
III. Ausführung des 8 120 Absatz 8 der Gewerbeordnung;
IV. Die nach 8 16 der Gewerbeordnung genehmigungspflichtigen
Anlagen;
Mittheilungen über Arbeiter- und andere Verhältnisse,
welche für den Wirkungskreis der Gewerbe-Räthe von
Bedeutung sind, aber nicht zu den unter II -IV
aufgeführten Gegenständen gehören.
Berlin, den 24. Mai 1879.
Der Minister für Handel und Gewerbe.
Im Allerhöchsten Auftrage:
Maybach.
Bekanntmachung anderer Behörden.
Auszug aus der Verordnung des Herrn Landgerichts-Präsidenten, die dies⸗
jährige Ferienkammer bei dem Königlichen Landgerichte zu
Saarbrücken betreffend.
8SII. Die Sitzungen der Ferienkammer finden statt:
im August am 8. 9. 11. 12. 22. 283. 25. 26,
im September am 5. 6. 8. 9. 19. 20. 22. 28,
davon für Handels-und Subhastationssachen
August: 9. 11. 28. 25.
September: 6. 8. 20. 22.
Saarbrücken, den 24. Juni 1879.
Der Landgerichts⸗-Präsident
gez. Kewenig.
Für gleichlautenden Auszug.
Der Landgerichts⸗Obersecretair
Müller.
Bekanntmachung der Königl. Regierung.
Im Selbstverlage des Verfassers, Fritz König, Com—
pagnie⸗Führer der Feuer-Wehr in Cöln, ist ein Werk —
„Rath und That im Feuer-, Lösch- und Rettungs-Wesen“
— erschienen, welches diesen Gegenstand mit großer Sach—
kenntniß und in erschöpfender Weise behandelt. Das qu.
Werk enthält 349 Druckseiten mit vielen dem Texte einge—
fügten Zeichnungen und kostet das Exemplar nur 2 Mark,
weshalb wir dasselbe allen Feuer-Wehren ꝛ⁊c. empfehlen
können.
Trier, den 10. Juni 1879.
Personal-Chronik.
Der Lehrer Heinrich Seegmüller zu Pirmasens, in der
Pfalz, ist an die Simultanschule zu St. Johann, im Kreise
Saarbrücken berufen worden.
Die Lehrerin Anna Maria Barthen zu Fischbach, im
Kreise Saarbrücken, ist an die katholische Mädchen-Schule
zu Dudweiler, im Kreise Saarbrücken, berufen worden.
Der Lehrer Carl Armbrust zu Friedrichsthal, im Kreise
Saarbrücken, ist an die evangelische Schule zu Wahlschied,
im gleichen Kreise, berufen worden.
Der Lehrer Christian Stumm zu Elversberg, im Kreise
Ottweiler, ist an die evangelische Schule zu Friedrichsthal,
im Kreise Saarbrücken, berufen worden.
Der Lehrer Wilhelm Stumm zu Züsch, im Kreist
Trier (Land), ist an die evangelische Schule zu Jägers—
freude berufen worden.