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z 4. Den Gewerberäthen stehen nach 8 139b Abs. 1
der Gewerbeordnung die amtlichen Befugnisse der Ortspo—
lizeibehörden zu. Sie sollen indessen von dem Rechte,
Strafmandate oder polizeiliche eventl. im Wege admini⸗
strativen Zwanges durchzusührende Verfügungen zu er—
lassen, keinen Gebrauch machen.
Die Abstellung einzelner Gesetzwidrigkeiten und Uebel—⸗
stände sollen sie zunächst durch gütliche Vorstellungen und
geeignet. Rathschläge herbeizuführen suchen.
Ist auf diesem Wege die Erfüllung der gesetzlichen
Anforderungen nicht zu erreichen, so haben die Gewerbe—
räthe, soweit es sich um die Beschäftigung der jugendlichen
Arbeiter oder der Arbeiterinnen handelt, die wahrgenom⸗
menen Verstöße den ordentlichen Polizeibehörden mit dem
Ersuchen um Herbeiführung des weiteren Verfahrens zur
Kenntniß zu bringen.
Soweit es sich um Ausführung des 8 120 Absatz 3
der Gewerbeordnung handelt, haben sie in denjenigen Fällen,
wo die auf Grund dieser Bestimmung vom Bundesrath
oder von den zuständigen Landesbehörden erlassenen Vor—⸗
schristen nicht beachtet werden, an den betreffenden Gewerbe—
unternehmer die im 8 147 ad 4 der Gewerbeordnung vor—⸗
gesehene Aufforderung zu richten, und sofern derselben in—
nerhalb einer angemessenen Frist nicht entsprochen wird,
die ordentlichen Polizei-Behörden um Herbeiführung des
weiteren Verfahrens zu ersuchen. In solchen Fällen da—
gegen, in denen es sich um Einrichtungen handelt, deren
Herstellung zur Sicherung der Arbeiter gegen Gefahren für
Leben und Gesundheit von ihnen für nothwendig gehalten
wird aber noch nicht für alle Anlagen der fraglichen Art
vorgeschrieben ist, haben sie jene Aufforderung erst zu er—
lassen, wenn sie eine dahin gehende Entscheidung der zu—
ständigen höheren Verwaltungsbehörde herbeigeführt haben.
(vergleiche 8 9).
Die im 8 1 unter II bezeichnete Aufsicht haben die
Gewerberäthe als ständige Commissarien derjenigen Regier—
ungen (Landdrosteien), denen sie zugeordnet sind, wahrzu—
nehmen. Sie haben als solche bei den von ihnen vorzu—
nehmenden Revisionen festzustellen, ob für die den Be—
stimmungen des 8 16 der Gewerbeordnung und seiner Er—
gänzungen unterworfenen Anlagen die erforderliche Ge—
nehmigung erwirkt ist, und ob der Bestand und Betrieb
derselben mit dem Inhalte der Genehmigung beziehungsweise
mit den vorgeschriebenen Bedingungen übereinstimmt. Die
wahrgenommenen Verstöße haben sie, wenn deren Beseitigung
auf ihre desfallsige Aufforderung nicht erfolgt, den ordent—
lichen Polizeibehörden mit dem Ersuchen um Herbeiführung
des weiteren Verfahrens zur Kenntniß zu bringen.
Allgemeine aus dem Betriebe gewisser Arten von An—
lagen hervorgehende Uebelstände haben sie mit ihren auf
Abhülfe derselben gerichteten Vorschlägen zur Kenntniß der
zuständigen Regierung (Landdrostei) zu bringen.
8 6. Den Kreis- und Ortspolizei-⸗Behörden gegenüber
haben die Gewerberäthe innerhalb ihres Wirkungskreises die
Stellung von Commissarien der zuständigen Regierung
Landdrostei).
Die Ortspolizeibehörden haben ihnen bei Ausübung
ihrer Amtsthätigkeit die innerhalb ihrer Zuständigkeit liegende
Unterstützung zu Theil werden zu lassen, insonderheit auf
desfallsiges Ersuchen,
1) die nach Maßgabe der Anweisung für die Ortspoli—
zei⸗Behörden, betreffend die Ausführung der Vor—
schriften der Gewerbeordnung über die Beschäftigung
der Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeiter ꝛc. zu
führenden Verzeichnisse, sowie die ihnen nach Maß—⸗
gabe des 8 138 Absatz 2 erstatteten Anzeigen vorzu—
legen;
bei der Revision gewerblicher Anlagen Assistenz zu
leisten;
Revisionen und Nachrevisionen bestimmter gewerblicher
Anlagen vorzunehmen und über das Ergebniß Mit—
theilung zu machen;
ihnen über den Ausgang des auf ihr Ersuchen ein—
geleiteten weiteren Verfahrens Kenntniß zu geben.
87. Mit den technischen Beamten der Kreise (Kreis—
physikus, Kreisschul-Inspector, Kreis-Baumeister) haben sich
die Gewerberäthe über die den amtlichen Wirkungskreis der—
suben berührenden Fragen in's Benehmen zu setzen. Halten
ie in besonderen Fällen eine Mitwirkung derselben bei den
von ihnen vorzunehmenden Revisionen für erforderlich, so
haben sie ihre darauf gerichteten Anträge bei der zuständigen
Regierung (Landdrostei) einzubringen.
8 8. Die Gewerberäthe sollen die Regierungen (Land⸗
drosteien), denen sie zugeordnet sind, von allen in das Be—
reich ihrer Wirksamkeit fallenden Wahrnehmungen, welche für
die Gewerbeverwaltungen von Bedeutung sind, in fort⸗
laufender Kenntniß erhalten und bei den Geschäften der
letzteren mit ihrem sachverständigen Rathe unterstützen.
Zu dem Ende sollen sie, soweit die ihnen ohliegende
Inspectionsthätigkeit es zuläßt, an den Sitzungen der Re—
gierungen (Landdrosteien) und an denjenigen Geschäften
derselben, bei denen die technischen oder die Betriebsverhält⸗
nisse der Industrie oder die Verhältnisse der gewerblichen
Arbeiter in Betracht kommen, gleich den technischen Räthen
der Regierung Theil nehmen. Insonderheit soll ihre Zu—
ziehung, abgesehen von den durch besondere Anordnung vor—
gesehenen Fällen, in der Regel bei denjenigen Geschäften
erfolgen, welche betreffen:
1. den Erlaß von Polizei-Verordungen oder von Anwei—
sungen an die nachgeordneten Behörden, welche sich
auf die Ausführung der in den Wirkungskreis der Ge—
werberäthe fallenden Bestimmungen der Gewerbeord—
nung beziehen;
die Genehmigung der unter die Bestimmungen des 8
16 der Gewerbeordnung und seiner Ergänzung fallen⸗
den Anlagen und die auf Grund des 8 27 daselbst
zu erlassenden Entscheidungen und Verfüͤgungen;
Beschwerden, welche durch den Betrieb der unter 2
erwähnten Anlagen veranlaßt sind.
Die Zuziehung soll im Wege mündlicher Berathung,
wo diese nicht thunlich ist, in den einfachsten Geschäftsfor⸗
men erfolgen.
In denjenigen Fällen, in welchen ein Gewerberath mehre⸗
ren Regierungen (Landdrosteien) zugeordnet ist, wird die
Zuziehung des ersteren zu den Sitzungen der letzteren durch
besondere Bestimmungen geregelt.
8 9. In solchen Faͤllen, wo der Erlaß der in 8 147 ad 4
der Gewerbeordnung vorgesehenen Aufforderung durch die
Entscheidung der hoͤheren Verwaltungsbehörde bedingt ist
(vergl. 8431. 5.), soll dieser Entscheidung, wenn es sich
um erstmalig anzuordnende Einrichtungen handelt, die Ver—
nehmung geeigneter Sachverftändigen vorausgehen. Bei die—
ser und bei den auf Grund derselben stattfindenden weiteren
Verhandlungen ist der Gewerberath in der Regel persönlich
zuzuziehen; wo dies nicht thunlich, vor Abgabe der Ent—
scheidung nach beendigter Instruction der Sache seine schrift—
liche Aeußerung zu veranlassen.
8 10. Im Geltungsbereich der Provinzial-⸗Ordnung
29. Juni 1875 können die Vorsitzenden der Provinzial—
Bezirksräthe bei den in 8 8 bezeichneten zur Zustän—
J.