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Die Kranken werden als der Rheinprovinz resp. den
anderen Provinzen des Preußischen Staates angehörig be—
trachtet, wenn sie in denselben ihren Wohnsitz haben.
In streitigen Fällen ist die Frage des Wohnsitzes
durch den Landesdirektor zu entscheiden.
8 83. Die Bewilligung von ganzen oder theilweisen
Freistellen erfolgt nur für Klasse III und Klasse IV, be—
hufs Anstellung von Kur-Versuchen nach Maßgabe der
gänzlichen oder theilweisen Leistungsunfähigkeit der Geistes—
kranken, resp. ihrer alimentationspflichtigen Angehörigen
und findet lediglich statt:
1) zu Gunsten solcher Geisteskranken, welche ihren
Unterstützungs-Wohnsitz in einer Gemeinde der Rhein—
orovinz haben oder zu Lasten des Rheinischen Land⸗
armenverbandes sind,
für die anderen Provinzen des Preußischen Staates
resp. dem Auslande angehörigen Kranken, im Falle
sie von Rheinischen Gemeinden in vorläufige Für—
s'orge zu nehmen sind, soweit nicht ein Erstattungs—
Anspruch bezüglich der Pflege und sonstigen Kosten
geltend gemacht werden kann.
Die Freistellen werden von dem Landes-Direktor stets
aur auf die Dauer eines Jahres und unter der Voraus—
setzung bewilligt, daß nach Anerkenntniß des betreffenden
Anstalts-Direktors die Zuführung des Kranken zur UÜnstalt
innerhalb der ersten sechs Monate nach Ausbruch der Gei—
—DD—
Für Pfleglinge können ganze oder theilweise Frei—
stellen nur in ganz außergewöhnlichen Fällen von dem
Provinzial-Verwaltungs⸗-Rathe bewillgt werden.
8 4. In den Fällen des 88 Pos. 2 ist die betref—
fende Gemeinde verpflichtet, das Interesse der Provinz in
jeder geeigneten Weise und eventuell durch Klage-Erhebung
wahrzunehmen, um die schuldige Erstattung der Pflege—
c. Kosten resp. die thunlichst schleunige Uebernahme des
Kranken in eigene Pflege Seitens des pflichtigen nichtrhei—
nischen Armen-Verbandes oder die Uebernahme des Irren
durch seinen ausländischen Heimathsstaat herbeizuführen,
widrigenfalls die gewährte Freistelle Seitens der provin—
zialständischen Verwaltung entzogen werden kann.
Die eingegangenen Pflege- ꝛc. Kosten sind ohne jeden
Abzug an die betreffende Irrenanstalts-Kasse abzuliefern.
8 5. Die Aufnahme von Geisteskranken in eine Rhei—
nische Provinzial⸗Irren-Anstalt sowohl zum Kurversuche,
als zur Pflege ist bei der Anstalts-Direktion zu beantragen.
56. Wenn ein dem Civilstande angehsͤriger Kranker
in die Normalklasse aufgenommen werden soll, so muß der
Aufnahme-Antrag Seitens der Ortsbehörde unter Zusen—
dung folgender Schriftstücke gestellt werden:
1) eines beantworteten ärztlichen ˖ Fragebogens,
2) genauer Personal-Nachrichten mit Angaben über
GBeburtsort und Geburts-Tag, Confession, Domizil,
Stand und Gewerbe des Kranken, Namen des Ehe—
gjatten, Namen, Stand und Wohnort der Eltern;
eines Reverses, durch welchen die betreffende Ge—
meinde sich verpflichtet, den Kranken binnen 3 Wo—
chen nach desfallsigem Ersuchen der Anstalts-Direk⸗
lion wieder abzuholen, oder falls nach erfolgter
Aufforderung in dieser Frist die Abholung nicht ge—
schehen, sich die Zuführung des Kranken auf Ge—
meindekosten gefallen zu lassen.
eines Garantie⸗Scheines für die auflaufenden Pflege—
kosten, soweit nicht dem Kranken Freistelle bewilligt
wird, resp. die Pflege-Kosten nicht aus den eigenen
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Mitteln des Kranken, von seinen Angehörigen oder
sonstigen Pflichtigen gezahlt werden.
Handelt es fsich um Aufnahme einer Militairperson
vom Feldwebel abwärts in die Normalklasse, so ist der
Aufnahme-Antrag von der betreffenden Militairbehörde un—
ter Einreichung der vorerwähnten Schriftstücke zu stellen,
jsedoch mit der Maßgabe, daß die Militairbehörde alsdann
die Garantie für die Wiederabholung des Kranken und für
die Zahlung der Pflegekosten bis zur Entlassung resp.
Wiederabholung desselben ausdrücklich auch für den Fall
zu übernehmen hat, daß der Kranke inzwischen aus dem
Meilitairstand entlassen werde.
8 7. Für Kranke, welche in Klasse J, II und III auf—
genommen werden sollen, sind die Aufnahme-Anträge Sei—
tens der Angehörigen schriftlich unter Beifügung folgender
Schriftstücke an die Austalis-Direktion zu richten:
1) eines beantworteten ärztlichen Fragebogens,
2) genauer Personal⸗-Nachrichten mit Angaben über
Geburts-Ort und Geburts-Tag, Confession, Domizil,
Stand und Gewerbe des Kranken, Namen des Ehe—
gatten, Namen, Stand und Wohnort der Eltern;
eines Attestes Seitens der zuständigen Gerichts- oder
Orts⸗Polizeibehörde, daß die Unterbtingung des Kran—
ken in einer Irren-Anstalt ihrer Seits genehmigt
werde;
eines schriftlichen Reverses, wodurch der die Aufnahme
Beantragende sich verpflichtet, die Pflegekosten viertel—
jährlich und zwar jedesmal 14 Tage vor dem An—
fange eines Kalender-Quartals vorauszubezahlen und
den Kranken binnen 3 Wochen nach desfallsigem Er—
suchen der Anstalts-Direktion wieder abzuholen, resp.
falls nach erfolgter Aufforderung binnen dieser Frist
die Abholung nicht geschehen, sich die kostenfällige
Zuführung des Kranken gefallen zu lassen.
838. Die Anträge auf Bewilligung ganzer oder theilweiser
Freistellen in Klasse III und Klasse IV sind unbeschadet
—DDDD——
des zuständigen Bürgermeister- oder Landraths-Amtes an
den Landes-Direktor der Rheinprovinz zu richten.
Dem Antrage auf Freistelle ist ein ausgefüllter Fra⸗
gebogen über die Personal-, Familien-, Vermögens-, Er⸗
werbs- und Steuer-Verhältnisse des Geisteskranken und der
zu seiner Unterhaltung gesetzlich verpflichteten Personen nebst
Angabe, ob und wo der Kranke Unterstützungs-Wohnsitz
besitzt, beizufügen.
Auf die Verhältnisse der Gemeinde, aus welcher die
Einlieferung stattfindet, kommt es in keiner Weise au.
8 9. Die Zuführung eines Kranken in eine Provinzial⸗
Irren-Anstalt darf immer erst erfolgen, nachdem die An—
stalts-Direktion sich vorgängig zur Ännahme bereit erklärt
hat.
Da die Genesungsfähigkeit erfahrungsmäßig mit jedem
ferneren Monate der Krankheitsdauer abnimmt, so ist die
möglichste Beschleunigung der Aufnahme-Anträge resp. der
Ueberführung der Kranken in die Heilanstalt dringend zu
zwpfehlen.
Namentlich ist nicht abzuwarten, bis auf den Antrag
wegen Bewilligung einer ganzen oder theilweisen Freistelle
entschieden ist, da diese Entscheidung grundsätzlich erst nach
der Aufnahme erfolgt und auf milder Praxis beruht.
Die Anstalts-DHirektion bleibt nur 14 Tage an eine
ertheilte Aufnahme-Zusicherung gebunden. Verzögert sich
die Zuführung über 14 Tage nach der ertheilten Aufnahme—
Zusicherung, so ist die Direktion von den Gründen dieser