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49) dem Ortsvorsteher Ernst Zeuge in Altenwald bei
Sulzbach.
Trier, den 4. Januar 1879.
Der Kaiserliche Ober-Post-Director.
Es wird darauf aufmerksam gemacht, daß den Land⸗
briefträgern auf ihren Bestellgängen von dem Publicum:
1. gewöhnliche und einzuschreibende Briefsendungen,
2. Postanweisungen im Einzelnen bis Mk. 800,
3. Briefe mit Werthangabe und Postnachnahmesendungen
bis zum Betrage von Mk. 150,
4. Packete, welche in der Briefträgertasche geschützt un—
tergebracht werden können, zur Abgabe bei der nächsten
Postanstalt übergeben werden können.
Auch Zeitungsgelder nehmen die Landbriefträger zur
Ausführung der Zeitungsbestellung bei der nächsten Postanstalt
entgegen. Für die Besorgung der Sendungen zu
2, 8 und 4 und der Einschreibbriefe nach der Postanstalt
hat der Absender eine Nebengebühr von je 5 an den
Landbriefträger zu entrichten.
Es steht dem Absender frei, diese Gegenstände in das
Annahmebuch, welches der Landbriefträger auf seinem Be—
stellgange mit sich führt, einzutragen.
Trier, den 20. Dezember 1878.
Der Kaiserliche Ober-Postdirektor.
Bekanntmachung, die Darlehens- und Depositengeschäfte der Rheinischen
Brovinzial⸗Hülfskafse betreffend.
Die Rheinische Provinzial-Hülfskasse wird gemöß87
ihres unterm 15. Januar 1873 Allerhöchst genehmigten re—
vidirten Statuts auch ferner fortfahren:
J. Darlehne zu geben
entweder' unter Vorbehalt halbjähriger beiden Theilen frei—
stehender Kündigung oder unter Bewilligung der Abtragung
in Terminalzahlungen, welche in der Regel 10 Jahre nicht
übersteigen dürfen, an
1) Provinzial-Institute, Kreise, Gemeinden, Corporationen,
eingetragenen Genossenschaften und vom Staate ge—
nehmigte gemeinnützige Anstalten,
ländliche Grundbesitzer zu Culturverbesserungen,
Unternehmer nützlicher gerwerblicher Änlagen, inson—
derheit solcher, die auf Einrichtung neuer Erwerbs—
zweige gerichtet sind.
Der gewöhnliche Zinsfuß ist 5 vom Hundert; aus⸗
nahmsweise, jedoch stets nur bei Darlehn, welche in einer
Summe 30000 Mark übersteigen, kann ein ermäßigter
Zinssatz von 493 Procent bewilligt werden.
Die Darlehnsgesuche sind nach Vorschrift
unserer durch alle Amtsblätter der Provinz
verbffentlichten Bekanntmachung vom 7. Fe
bruar 1854 zu begründen.
II. Depositen anzunehmen von
1) Provinzial-Instituten, Kreisen, Gemeinden, Kirchen,
Sparkassen und eingetragenen Genossenschaften,
2) Handwerker-Unterstützungs-, Kranken⸗ und Sterbekassen,
3) Minderjährigen und anderen unter Vormund schaft
oder Curatel stehenden Personen,
und dieselben zu verzinsen:
bei dem Vorbehalt einjähriger Kündigungsfrist mit 4
Procent ohne Rücksicht auf die Höhe der deponirten
Summe.
3.
b. bei dem Beding kürzerer Kündigungsfristen, als welche
bei Beträgen
a. bis zu 800 Mark vier Wochen,
d. bis zu 6000 Mark drei Monate,
5. über 6000 Mark sechs Monate,
nur zugelassen werden, mit 3 Procent von den ersten 1800
Mark eines und desselben Hinterlegers und mit 213 Pro—
cent für die diese Summe uͤbersteigenden Beträge.
Die zu hinterlegenden Gelder sind in runden, durch
zehn theilbaren Beträgen portofrei an uns oder an unsere
Rendantur einzusenden.
Düsseldorf, den 27. Dezember 1878.
Die Direktion der Rheinischen Provinzial-Hülfskasse.
Seul.
Bekanntmachungen des Landraths-Amtes.
In Gemäßheit der Verordnung der Königlichen Re—
gierung zu Trier vom 21. Juli 1836 und vom 38. Januar
1871 (Amtsblatt von 1871 Nr. 4), ist der diesjährige
Hengst-Körtermin von dem Schauamt für die Kreise
Saarbrücken, Saarlouis, Ottweiler und St. Wendel auf
Mittwoch, den 29. Januar, 10 Uhr Vormittags
zu Lebach anberaumt worden, wovon alle Besitzer von
Hengsten, welche zum Belegen der Stuten anderer Eigen—
thümer hergegeben werden sollen, hierdurch mit der Äuf⸗
forderung in Kenntniß gesetzt werden, die betreffenden
Hengste zur Untersuchung dem Schauamte pünktlich vor—
zuführen.
Gleichzeitig werden die nachstehenden Bestimmungen
der Körordnung vom 20. Dezember 1832 (Amtsblatt von
1833 Nr. 2):
8 3. Als Beschäler dürfen nur solche Hengste ange—
kört (genehmigt) werden, welche, selbst zu brauchbaren
Reit- oder Zugpferden geeignet, gute Fohlen erwarten
lassen. Sie müssen über 8 Jahre alt, und dürfen
wiederum nicht älter als 20 Jahre, auch nicht unter 5
Fuß preußisch groß sein. Unzulaͤssig sind ferner solche,
welche mit äußerlichen Erbfehlern, als: Spatt, Hasen—
hacken, den Schalen und Augenfehlern, oder dergleichen
innerlichen Fehlern, als: Koller Dämpfigkeit, Krippen—
setzen und Fallsucht oder sonstigen bedeutenden Mängeln
behaftet sind, als: große Senkung oder Krümmung des
Rückens, zu lange Fesseln, hervoörragende Hüften, Ge—
bogenheit der Kniee — gewöhulich das in die Knie
hängen genaunt — nicht“ zureichende Stärke der Vor—
schenkel ꝛc. ꝛc.
8 4. Die Beschlüsse des Schau-Amtes werden schriftlich
oerzeichnet und mit einer Klassifikation der Hengsie nach
ihrer Güte der Regierung eingereicht, welche darauf die
an⸗ und abgekörten Hengste nach Farbe, Abzeichen,
Größe, Alter, Raçe, Eigenthümer und Aufenthalt öffentlich
bekannt macht. Ueber jeden genehmigten Beschäler wird
dem Eigenthümer eine gedruckte Bescheiniaung auf ein
dahr guͤltig ertheilt.
85. Einmal angekörte Hengste müssen bei jeder folgenden
Körung von Neuem vorgesührt und untersucht werden; ein⸗
mal abgekörte (verworfene) Hengste dürfen nie wieder vor—
zeführt werden. Wer nach abgehaltener Körung einen Be—
chäler ankauft, muß solches dem Landrath anzeigen, dieser
wei Sachkundige, unter solchen einen Thierarzt, zur Unter⸗
uchung beauftragen, und auf deren Grund die Erlaub—