Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Erscheint
Jeden Montag.
Abonnemenis⸗ *
vreiß ⸗
Jährlich 2 Mark? ⸗
sowohl hier gls
ärts beid
mnnann weden Aumtliches Anzeigeblatt für

Saarbrücker

Insertions⸗
gebühren:
die 4gespaltene
Petitzeile

deren Raum
—
den Kreis Saarbrücken. —

Ar. L1.

Montag, 6. Januar

1879.

Bekanntmachung der Centralbehörden.
Zur Ausführung der Vorschrift des 8 135 Absatz 8
der Gewerbeordnung in der Fassung des Gesetzes vom 17.
Juli d. J. bestimmen wir Folgendes:
J. Die Genehmigung der Schuleinrichtungen und Lehrpläne
für die in Fabriken und den ihnen gleich gestellten An—
—O0
beschäftigten schulpflichtigen Kinder wird von den König—
lichen Regiernngen — in Berlin von dem Provinzial—
Schulkollegium, in der Provinz Hannover von den Con—
sistorialbehörden — ertheilt.
Anträge auf Ertheilung dieser Genehmigung sind durch
Vermittelung der Kreisschulinspectoren — in Berlin durch
die städtische Schuldeputation einzureichen.
Soweit thunlich, ist auf die Einrichtung besonderer
Fabrikschulen für eine oder mehrere Fabriken, in welchen
schulpflichtige Kinder beschäftigt werden, hinzuwirken.
Namentlich ist dieselbe überall da zu genehmigen, wo die
betheiligten Fabrikbesitzer die Beschaffung der ausreichenden
Lehrkräfte, Schullokale und sonstigen Schulbedürknisse
aus eigenen Mitteln übernehmen.
III. Soweit besondere Fabrikschulen nicht errichtet werden
können, ist zunächst zu erwägen, ob bei den Volksschulen,
welche von den in den Fabriken beschäftigten Kindern
besucht werden, besondere Klassen für diese einzurichten
sind. Jedoch darf durch eine solche Einrichtung weder
eine Ueberlastung der an der betreffenden Volksschule an—
gestellten Lehrer, noch eine Beschräükung des Unterrichts
der übrigen die Volksschule ——— Kinuder herhei—
geführt werden
V. Die zur Unterhaltung der Volksschule Verpflichteten
können wider ihren Willen mit den besonderen
—DDDDDDD
tungen nicht belastet werden
Können Einrichtungen der unter II. und III. erwähn-—
ten Art nicht getroffen werden, so ist den in Fabriken
beschäftigten Kindern die Theilnahme an dem Unterrichte
in den gewöhnlichen Volksschulktafsen, wenn irgend thun—
lich, durch Modification des Lehrplanes derselben zu er—
möglichen. Diese Modificationen bedürfen der Genehmi—
zung, welche nur zu ertheilen ist, wenn der Lehrplan
so eingerichtet werden kann, daß ohne Ueberanstreugung
der in Fabriken beschäftigten und ohne Beeinträchtigung
des Unterrichts der übrigen Kinder, den ersteren ein aus—
reichender Unterricht (vergl. Nr. VI) ertheist werden kann.
Dabei ist als Regel festzuhalten, daß die tägliche Be—
schäftigung in der Fabrik und der täagliche Unterricht zu—

sammen nicht über neun Stunden in Anspruch nehmen
dürfen.
VI. Bei Genehmigung der Lehrpläne ist Folgendes zu
beachten:
l. Die in Fabriken beschäftigten Kinder müßen mindestens
in der Religion, im Deutschen (Lesen und Schreiben),
im. Rechnen und in der vaterländischen Geschichte
Unterricht erhalten, und zwar muß dieser Unierricht
in allen Fällen ein zusammenhängender sein.
Der tägliche Unterricht darf nicht durch die Beschäf—
tigung in der Fabrik unterbrochen werden.
Zwischen dem Ende der Arbeitszeit und dem Beginn
des Unterrichts muß eine ausreichende Ruhezeit liegen.
Die Unterrichtsstunden dürfen nicht in die Zeit nach
7 Uhr Abends und vor 7 Uhr Morgens fallen, sie
sind thunlichst so anzuordnen, daß diejenigen Kinder,
welche Vormittags Auterricht erhalten, nur Nachmit—
tags, und diejenigen, welche Nachmittags Untecricht
erhalten, uur Vormittaas in der Fabrik beichäftiatf
werden können. *
Wo die Beschäftigung der Kinder in Fabriken in der
Weise stattfindet, daß von zwei Abtheilungen dersel—
ben die eine mihrend der ersten, die andere während
der zweiten Hälfte der äglichen Arbeitszeit der er—
wachzene. Arbeite beschäflizt wird, ist der Lehrplan
thunlichst * einzurichtek?, daß die eine Abtheilung
Vormittags, die andere Nachmittags uaterrichet wird
und in dieser Beziehung zwischen beiden wochenweise ein
Wechsel eintritt
VII. Von den genehmigten Schnleinrichtangen und Lehr—
plänen sind die zuständigen Ortspolizeih härden in Hennt—
niß zu setzen.
VIII. Auf Kinder, welche nicht in Fabriken oder denselben
gleichgestellten Anlagen, sondern anderweit mit gewerb⸗—
licher Arbeit, namentlich auch in der Hausindustrie be—
schäftigt werden, finden die Vorschriften des 138 der
Gewerbeordnnng keine Anwend.ng. Für dieselben sind
daher Abweichungen von den allgemeinen, den Besuch
der Volksschule betreffenden Bestimmungen auf Grund
iener Vorschriften nicht zuzulassen.
Berlin, den 26. November 1878.
Der Minister für Handel, Der Minister der gein en,
Bewerbe und öffentliche Unterrichts- und Wen cal⸗
Arbeiten. Angelegeuheiten.

3
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.