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—e
Ar. 27.
Montag, 8. Juli
IEXX
Bekanntmachungen der Centralbehörden.
Um diejenigen Baumeister, welche die Prüfungen für
den Staatsdienst im Bau- und Maschinenfache abgelegt
haben, von den nicht geprüften Technikern unterscheiden zu
önnen, sollen fortan die auf Grund solcher Prüfungen zu
ernennenden Baumeister und Maschinenmeister zu „Ree gie—
rungs⸗Baumeistern“ resp. Regierungs-Maschi—
nenmeistern“ ernannt, auch die bereits ernannten Bau—
meister und Maschinenmeister hierdurch ermächtigt werden,
sich als ‚Regierungsbaumeister“ und „Regterungsmaschinen⸗
meister“ zu bezeichnen. Solches wied hiermit in Abände—
ung des 8 18 der Prüfungs-Vorschriften vom 27. Juni
1876 zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Berlin, den 20. Mai 1878.
Der Minister für Handel, Gewerbe und
öffentliche Arbeiten.
3) auf die Provinz Pommern:
a) für die Pommersche ökonomische Gesell⸗
schaft.
b) für den Baltischen Verein zur Be⸗
förderung der Landwirthschaft..
1 Mitglied
49) auf die Provinz Posen:
für den landwirthschaftlichen Provinzial⸗
oerein für Posen.. —1
5) auf die Provinz Brandenburg:
a) für den landwirthschaftlichen Central-Verein
für den Regierungs-Bezirk
Potsdam........
für den landwirthschaftlichen Central⸗
Verein für den Regierungs-Bezirk
Frankfurt a. O. ..5.
Neues Regulativ fur das Landes⸗Oekonomie⸗Collegium vom 1. Mai 1878.
Nachdem das Landes-Oekonomie-Collegium eine Um—
zestaltung seiner Verfassung für erforderuch erachtet hat,
vird für dasselbe in Fotge üllerhöchster Ermächtigung
vom 24. April 1878 unter Aufhebung des revi dirten Re—
julativs vom 24. Mai 1870 Nachstehendes bestimmt:
8 1. Das Landes-Oekonomie Collegium hat die Be⸗
timmung, den Minister für die landwirthschaftlichen Ange⸗
legenheiten als dessen regelmäßiger Beirath in der Förde—
rung der Land⸗ und Forstwirthschaft zu unterstützen.
Auch ist dasselbe befugt, die Interessen der Land⸗
und Forstwirthschaft durch selbstständige Anträge an den
Minister wahrzunehmen.
. 82. Bas Landes-⸗Oekonomie-Collegium hat seinen
Sitz in Berlin.
Es besteht:
) aus von den landwirthschaftlichen Centralvereinen von
drei zu drei Jahren gewählten Mitgliedern;
2) gus von dem WMinister ernaunten Miitgliedern.
Sämmtliche Mitglieder üben ihre Funktionen als Ehrenamt.
8.3. Von den gewaͤhlten Mitgliedern (5 2 Ziffer 1)
entfallen, entsprechend dem Statut? des Deutschen Land⸗
virthschaftsraids vom 8. Apri 1872 und dessen gegenwärtig
n Kraft befindüchen Nachträgen:
1) auf die Provinz Ostpreußen:
a) für den landwirihschaftlichen Cen tral⸗
verein für Litthauen und Masuren.
b) für den ostpreußischen landwirthschaft.
lichen Centralvetein
6) auf die Provinz Schlesien:
für den landwirthschaftlichen Central⸗
Verein für Schlesien...
7) auf die Provinz Sachsen:
für den landwirthschaftlichen Central⸗
verein für die Provinz Sachsen ..
8) auf die Provinz Westfalen:
für den landwirthschaftlichen Provinzial⸗
verein für Westfalen....
9) auf die Rheinprovinz:
für den landwirthschaftlichen Provin—
zialveriinnn... .1.
10) auf die Provinz Schleswig-Holstein:
für den Schleswig-Holsteinschen land⸗
wirthschaftlichen Generalverein.
11) auf die Provinz Hannover:
für die Königl. Landwirthschafts-Ge—
jellschgft..... ..
12) auf die Provinz Hessen⸗Nassau:
a) für den landwirthschaftlichen Central⸗)
derein für den Regierungsbezirk Cassel
für den Verein Nassauischer Land⸗-und
Forstwirthe. .
13) auf die Hohenzollernsche Lande:
für die Centralstelle zur Beförderung
der Landwirthschaft und der Gewerbe
in den Hohenzollernschen Landen. .1
zusammen. 19,
Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen.
8.4. So lange einer der im 8 3 aufgeführten land⸗
virthschaftlichen Centralv ereine im Deutschen Landwirth—
chaftsrathe vertreten ist, sollen dessen dazu gewählte Abge⸗
)) auf die Provinz Westpreußen:
—XVñe westpreußischer Landwirthe