Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Viertel rechts, links dagegen nur das erste Feld beim Ein—
tritt in den Kirchhof für die Beerdigung der Leichen von
een die übrigen Felder für die Leichen der Kinder
estimmt.

Artikel IV.
Als Grenze zwischen Erwachsenen und Kindern ent—⸗
cheidet bei den Evangelischen die erfolgte Confirmation und
hei den Katholiken der Empfang der heiligen Commu—
nion.

Artikel V.
Der Transport der Leichen bleibt bis auf Weiteres
Sache der Interessenten.
Artikel VI.
Anstellung und Entlassung, sowie Besoldung des
Todtengräbers bleibt Sache der Civilgemeinde, jedoch muß
der resp. Todtengräber der bezüglichen Confession angehören.
Der Todtengräber hat bei Strafe der Entlassung die
ihm gegebenen Anordnungen zu befolgen.
An Beerdigungskosten ist derselbe von den Interessenten
u fordern berechtigt:
1) für Leichen der Erwachsenenn... 1,50 M
2), „Kinder..... . 1,00,
3) „eine Todtgeburt incl. Trägerlohn 0,60
Insofern das Zufüllen der Gräber auch dem Todten⸗
gräber übertragen werden sollte, ist derselbe zu einer weiteren
Forderung
für die Leiche eines Erwachsenen.. 0,50 A6.
B8indes028
berechtigt; für die Todtgeburten ist keine Mehrforderung
gestattet. Die von der Gemeinde zu vergütenden Be—
erdigungskosten für ortsarme Personen werden mit dem
Todlengräber besonders vereinbart werden.
Artikel VII.
Jedes Grab soll nur eine Leiche enthalten. Sollten
in besonderen Fällen mehrere Leichen gleichzeitig in ein
rab kommen, so ist hierzu vorher die schriftliche Erlaubniß
der Gemeinde-Behörde einzuholen.
Artikel VIII.
Fiür erwachsene Leichen müssen die Gräber 1,88 Meter
tief, A88 Meter lang und 0.99 Meter breit angelegt werden.
Für Kinderleichen müssen die Gräber 1.412 Meter tief und
entsprechend lang und breit angelegt werden.

Zwischen den einzelnen Gräbern ist ein mindestens
0,32 Meter breiter Raum zu lassen, und es muß zwischen
jeder Reihe der Gräber ein freier Rum von 0,31-0,63
Meter verbleiben.
Ueber jede Leiche muß die Erde mindestens 1,25 Meter
hoch liegen und außerdem ein etwas spitzwinklicher fest⸗
zeschlaener Erdhügel auf jedem Grabe aufgeführt werden.
Artikel IX.
Denkmäler, Grabsteine, Kreuze ꝛc. können auf den
Gräbern unter Berücksichtigung des Alignements angebracht
werden, wenn die desfalls vorher einzuholende polizeiliche
Benehmigung ertheilt ist. henengen auf den einzelnen
Grabstellen sind ebenfalls gestattet.
Artikel X.
Die Unterhaltung und die Reinlichkeit der Wege bleibt
Sache der Civilgemeinde, und hat der angestellte Todten⸗
gräber diese Obliegenheit unentgeltlich zu verrichten.
Artikel XI.
Der Todtengräber soll den resp. Kirchhof immer ver—
schlossen halten. Der Besuch des Kirchhofs muß jedoch
den Verwandten der daselbst ruhenden Todten stets gestattet
verden.

Artikel XII.
Es ist verboten, insofern nach den Strafgesetzen eine
höhere Strafe nicht verwirkt ist:
1) der Eintritt in die Kirchhöfe auf eine andere Art als
durch die Thore;
2) das Mitbringen von Hunden in's Innere der Kirch—
—
das Abpflücken der Blumen oder Zweige, sowie jede
rgüge Beschädigung der Pflanzungen, Anlagen und
Gräber;
jeder die Ruhe des Orts störende Lärm und jedes
mit seiner Würde nicht verträgliche Verhalten.
Artikel XIII.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen
der Artikel III, IV, VII, VIII, IX, XII werden mit Geld—
huße bis zu neun Mark und im Unvermögensfalle mit ver⸗
hältnißmäßiger Haft bestraft.
Püttlingen, den 15. Oktober 1877.
Der Bürgermeister,
Pickard.

Terminkalender für den Monat Juli 1878

8
*
*
7
2
3
—2
—
5
5

*22
27
7
2
*8*
535
*
28
2
99

—8*
2 20.

Beamte,
welche
zu berichten haben.

Sämmtliche Herren
Steuer⸗Einnehmer.
Sämmtliche Herren
Bürgermeister.

Saarbrücken, 1. Juli 1876

Die Erledigung
anordnende
Verfügung.

25. Mai 1877,
Nr. 3485.
23. Maͤrz 1848,
Nr. 1703.

Gegenstand.

Tinreichung der Quartal-Abschlüsse von den direkten Steuern.

Nachweisung derjenigen Einwohner, welchen die Berechtig—
ungskohlen auf Jahre entzogen waren und zum Bezug
derselben wieder vorgeschlagen werden.

Der Kgl. Landrath von Geldern.
            
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