zu einer Mittelernte ausgedrückt werden, sondern es ist der
wirkliche Ertrag und dieser in Gewicht anzugeben. Aus
der Angabe, wie viel Fläche in jeder Gemeinde und in
sedem Gutsbezirke mit den einzelnen Früchten bestellt ist,
und welche Menge hiervon auf je einem Hektar der damit
bestellten oder bestandenen Fläche 1878 im Durchschnitt
geerntet wurde, wird das königliche statistische Büreau dann
berechnen, wie viel Kilogramm Weizen, Roggen, Gerste
u. s. w. in jeder Gemarkung, jedem Kreise, jedem Re—
gierungs⸗(Landdrostei)bezirke, jeder Provinz und im ganzen
Staate gewonnen worden sind. Aehnliche Berechnungen
müssen nach den Anordnungen des Bundesraths für jeden
Staat des deutschen Reiches ausgeführt werden, und daher
wird im Jahre 1878 zum ersten Male von diesem der ge—
naue Nachweis seiner landwirthschaftlichen Bodenproduktion
oorliegen. Was im deutschen Reiche vollbracht wird, wird
in ähnlicher Weise auch in allen übrigen Kulturstaaten Eu—
ropa's und Amerika's zur Ausführung kommen, so daß in
nicht sehr ferner Zeit einer der dringendsten Wünsche aller
einfichtigen Landwirthe erfüllt sein dürfte, nämlich: recht⸗
zeitig unterrichtet zu sein über die Menge der jährlich ge—
ernteten Bodenproducte und den mit Wahrscheinlichkeit sich
ergebenden Preis derselben im Handel und Wandel des
Klein- und des Weltverkehrs.
Daß die Landwirthe selbst sich bei der Lösung dieser
Aufgabe in hervorragender Weise betheiligen werden, ist
ꝛbenso lebhaft zu wünschen, wie zuversichtlich zu erwarten.
Der vom Bundesrathe vorgeschriebene Plan zur Erlangung
der in Rede stehenden Bodenproduktions-Statistik beruht
im Wesentlichen darauf, daß auch künftig sachkundige Männer,
insbesondere die Mitglieder der landwirthschaftlichen Vereine
oder einzelne hervorragende Landwirthe, bereit sein werden,
durch ihre Erfahrung und Ortskenntniß die angeordneten
Ermittelungen thatkraͤftig zu fördern und auf einen so hohen
Grad der Zuverlässigkeit zu erheben, daß sie sich von der
Wirklichkeit nicht oder doch nur sehr wenig entfernen.
Berlin, im Mai 1878.
Königliches statistisches Büreau.
Dr. Engel.
Bekanntmachungen der Centralbehörden.
Auf den Antrag der Königlichen Regierung zu Trier
iind die nachstehend aufgeführten Provinzialstraßen, nämlich:
1) von Ottweiler nach Lebach,
2) von Sinspelt nach Bollendorf,
3) die Idar—Thalfanger Straße,
4) von Mülheim nach, Bernkastel,
5) von Hillesheim nach dem gleichnamigen Bahnhof der
Köln⸗Trier'er Eisenbahn,
in das Verzeichniß derjenigen Straßen aufgenommen worden,
auf denen der Gebrauch von Radfelgen unter 4 Zoll oder
10)5 Centimeter Breite auf Grund des 8 1 der Verord⸗
aung vom 17. März 1889 für alles gewerbsmäßig be—
triebene Frachtfuhrwerk verboten ist.
Berlin, den 4. Mai 1878.
Der Minister für Handel, Gewerbe und
öffentliche Arbeiten.
Im Auftrage: gez. Weishaupt.
——
Bekanntmachungen der Provinzial-Behörden.
Das Gesetz vom 27. Februar d. Is. Maßregeln gegen
die Verbreitung der Reblaus betreffend (Gesetz⸗Sammlung
ß
*
1878 Nr. 15 Seite 129 89). hat die Ausführungsanord—
nungen wesentlich in die Hand des Ober-Präsidenten gelegt,
velcher dabei auf die Unterstützung der Ortspolizeibehörden
angewiesen ist. Demgemäß bestimme ich unter gleichzeitiger
Hinweisung auf meine in den Regierungs-Amtsblättern der
Provinz veröffentliche Bekanntmachung vom heutigen Tage
Folgendes:
1) Die Ortspolizeibehörden der Provinz werden hierdurch
angewiesen, von jedem zu ihrer Kenntniß gelangenden
Falle, vom Vorhandensein der Reblaus oder von
verdächtigen Erscheinungen, welche eine Infection durch
jenes Insect befürchten lassen, mir unter Angabe der
zum Grunde liegenden Thatsachen und etwaigen Er—
mittelungen ungesäumt und unmittelbar, event
unter Benutzung des Telegraphen Anzeige zu machen
In 8 3 des gedachten Gesetzes ist den Ortspolizei
behörden die Ermächtigung ertheilt, die in 8 1 Nr.
lvorgesehenen Anordnungen vorläufig zu treffen. Ich
mache darauf aufmerksam, daß die Ausnahme⸗Be—
stimmung dieses Paragraphen sich ausschließlich au'
die im Sinne der Nr. J des Gesetzes zu treffenden
Maßregeln bezieht.
Hienach darf von der Ortspolizeibehörde nur das
Verbot, Reben und Rebtheile sowie andere Pflanzen
und Pflanzentheile, gleichviel ob bewurzelt oder unbe—
bewurzelt, von einem mit der Reblaus inficirten
Grundstücke abzugeben oder überhaupt zu entfernen
vorläufig ausgesprochen werden.
Für den Fall, daß Ort oder Zeit die sofortigt
Ausfertigung eines dahin gehenden schriftlichen Be—
fehls nicht gestatten sollten, genügt schon eine münd—
liche Mittheilung, um für den Einzelnen wirksam zu
sein (F5 21. c.). Es empfiehlt sich aber, diese münd
liche Anordnung, sobald sich die Gelegenheit dazr
hietet, auf schriftlichem Wege zu wiederholen.
Derartige vorläufige Anordnungen sind übrigens
nur in wirklich dringenden Fällen, wie beispielsweist
wenn von einem inficirten Orte aus soeben eine Ver
sendung stattfinden soll, welche die Ansteckung zu ver—
breiten droht, von der Ortspolizeibehöcde zu erlassen
und mir von denselben jedesmal sofort nach dem
Erlaß Anzeige zu erstatten.
Ich erwarte, daß die Ortspolizeibehörden alle in Aus
führung des Gesetzes vom 27. Februar d. Is. u
treffenden Maßregeln mit der größtmöglichen Energie
und Beschleunigung vollziehen, auch in gleicher Weis
die in diesen Angelegenheiten an sie ergehenden Wer
sungen und Aufträge erledigen werden.
Toblenz, den 24. April 1878.
Der Ober-Präsident der Rheinprovinz
v. Bardeleben.
Das Gesetz vom 27. Februar d. J., Maßregeln gegen
zie Verbreitung der Reblaus betreffend (Gesetze Sammlung
1878 No. 15. S. 129 ff.), gibt wirksame Mittel an die
dand, um den Weinbau des Landes gegen die Berheer—
ingen jenes verderblichen Insects zu schützen. Da aber der
Erfolg der zu ergreifenden Maßregeln zunächst davon ab
— Kenntniß der
zetreffenden Behörden gebracht wird, sehe ich mich im Hin⸗
dlick auf die hervorragende Bedeutung der Weincultur für
die wirthschaftlichen Verhältnisse der Rheinprovinz veran