Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Saarbrücker

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Ar. 20.

Montag, 20. Mai

I878.

——— ——

Bekanntmachungen des Landraths-Amtes.

Auf Grund der Bestimmungen über Klassifizirung der
Mannschaften der Reserve, Landwehr und Ersatze Reserve
erster Klasse ist bei dem diesjährigen Musterungs-Geschäfte
der Landwehrmann
Johann Raubuch aus Burbach
hinter den letzten Jahrgang der Landwehr zurückgestellt
worden, was hiermit in Gemäßheit des F 18 ad 7. der Con—
trol-Ordnung vom 28. September 1875 zur öffentlichen
Kenntniß gebracht wird.
Saarbrücken, den 16. Mai 1878.

Die Stelle eines Steuer-Exekutors bei der Steuerkasse
heusweiler mit einem Jahreseinkommen von 750 — 900 4.
st vakant. Versorgungsberechtigte Bewerber wollen mir
hre Zeugnisse binnen 14 Tagen einreichen.
Saarbrücken, den 10. Mai 1878.

Auf Grund der Verordnung zur Vervollständigung der
Zusammensetzung der Kreisstände in der Rheinprovinz vom
26. März 1839 sind in Folge des Ablaufes der sechs—
jährigen Wahlperiode der Abgeordneten der meist—
egüterten ländlichen Grundeigenthümer: des
kreis⸗Deputirten L. H. Röchling zu St. Johann und des
dereits verstorbenen T. Siegel zu St. Arnual, sowie der
Stellvertreter: des Ludwig Michler zu Herchenbach und des
Peter Himbert zu Sellerbach, gegenwärtig Neuwahlen für
die Wahlperiode 1878 —1884 vorzunehmen.
Zur Vornahme dieser Wahlen werden hiermit sämmtliche
herren Wahlberechtigte eingeladen, sich an Sonnabend
den 1. Juni d. Is., Vor mittags 9 Uhr, auf dem
Landraths-Amte hierselbst zufammenzuͤfinden.
Zu denselben gehören nur diejenigen Grundeigenthümer,
welche von ihrem in den ländlichen Gemeinden des Kreises
belegenen Besitz einen Haupt-Grund- und Gebäudesteuer⸗
Betrag von mindestens 75 Mark entrichten und außerdem
eine fünfjährige Dauer des Besitzstandes, wobei im Ver—
rbungsfalle die Besitzzeit des Erblassers und des Erben zu—
ammenzurechnen ist, nachzuweisen vermögen. Auch der ge—
neinschaftliche erer bte Familienbesitz von Geschwistern und
onstigen Familiengliedern verleiht die active und passive
Wablfähigkeit.
Zur Wahl werden nach der Kreis-Ordnung vom 13.
Jduli 1827 nur diejenigen zugelassen, welche das 24. Lebens⸗
ahr vollendet haben und unbescholtenen Rufes sind. Eine
Ausübung des Wahlrechtes durch Vertreter ist nicht zulässig.
Wahlberechtigte, welche etwa keine Einladung zum
Wahltermine erhaͤten haben sollten, werden hierdurch zum
Erscheinen in demselben aufgefordert. Doch sind von ihnen
die zum Nachweis der in Anspruch genommenen Berechuus
 erforderlichen Belaͤge spatestens im Termine vorzu—
Saarbrücken, den 14. Mai 1878.

Zu den für Beschaffung von Utensilien und Inven—
zarienftücke ꝛc. Seitens des hiesigen Justiz-Arresthauses pro
1877/78 gemachten Ausgaben haben die Gemeinden des
reises Saarbrücken im Ganzen 329,26 nebst 1,65 4.
Hebegebühren beizutragen. Indem ich nachstehend die nach
Maßgabe der Seelenzahl für die einzelnen Bürgermeistereien
herechneten Beträge veröffentliche, werden die Herrn Bürger⸗
meister hierdurch ersucht. die Beträge an die Kreis-Com⸗
munal-Kasse hierselbst abführen zu lassen.

Nr.

Betrag inel.
1, 0,
Bürgermeisterei 3 /Hebe⸗
gebühren.
¶

2
2

27 4
36 35
42 44
10 80
17 07
33 77
14 06
11 38
22 33
8 66
16 100
28 105
16 54
26 44
28 858
Summa. 1380 91
Saarbrücken, den 17. Mai 1878.

Zaarbrücken.
St. Johann .
Malstatt⸗Burbach
St. Arnual.
Bischmisheim.
Dudweiler ..
Friedrichsthal.
Bersweiler..
Heusweiler..
aleinblittersdorf
Ludweiler.
Püttlingen.
Sellerbach.
A
Völklingen.

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15

J
            
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