Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Vielfache Klagen, welche, in letzter Zeit über Störung
der äußeren Heilighaltung der Sonn- und Festtage erhoben
worden sind, veranlassen uns, unsere diesen Gegenstand be—
—D
blatt S. 414) durch deren hierunten erfolgenden Wieder⸗
abdruck mit dem Bemerken in Erinnerung zu bringen, daß
die Polizeibehörden von uns neuerdings auf's Strengste
angewiesen sind, Zuwiderhandlungen gegen dieselbe behufs
deren gerichtlicher Verfolgung zur Anzeige zu bringen.
Trier, den 17. April 1878.
Polizei-Verordnung,
betreffend die äußere Heilighaltung der Sonn⸗- und Festtage.
Um den äußeren Störungen entgegenzutreten, welche
eine würdige Feier der Sonn- und Festtage beeinträchtigen,
sehen wir uns auf Anordnung der Königlichen Ministerien
jür Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, der geistlichen,
Unterrichts⸗ und Medizinal-Angelegenheiten, des Innern
und für landwirthschaftliche Angelegenheiten, hiermit ver—
inlaßt, auf Grund der Allerhöchsten Cabinets-Ordre vom 7.
Februar 1837, des Gesetzes über die Polizeiverwaltung
om 11. März 1880, 8 11, und mit Bezugnahme auf 8
340 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs für die prenßischen Staaten
bom 14. April 1851, unter Aufhebung sämmtlicher über
diesen Gegenstand zur Zeit bestehenden Polizeiverordnungen
für den ganzen Umfang unseres Regierungsbezirks folgende
holizeiliche Vorschriften zu erlassen.
g J. Die gewöhnliche und regelmäßige Dauer des
vor⸗ und nachmuͤtägigen Hauptgottesdienstes beider christ⸗
licher Confessionen an Sonntagen und an den in 8 11 ge—
nannten Festtagen wird von den Ortspolizeibehörden nach
Rücksprache mit den betreffenden Pfarrern in der für poli⸗
zeiliche Bekanntmachungen vorgeschriebenen Form zur Kennt⸗
niß der Gemeindeangehörigen gebracht.
8 2. Alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten sowohl als
alle geräuschvollen Beschäftigungen in den Häusern werden
in den Sonn- und den im 8 11 genannten Festtagen
untersagt. —
Zů den hiernach verbotenen Beschäftigungen gehören
beispielsweise:
a) die gewöhnlichen Arbeiten der Feldbestellung, Saat,
Ernte, des Ausdreschens und Duͤngerfahrens;
alle fonstigen Erd- und Culturarbeiten in Feldern,
Gärten, Weinbergen, Wiesen, Forsten und An⸗
pflanzungen;
das Auf⸗ und Abladen der Frachtfuhrwerke auf
offentlichen Straßen und Plätzen, desgleichen in ge⸗
schlossenen Höfen, wenn es dort nicht ohne öffentlich
hemerkbares Geräusch vorgenommen werden kann; —
(wogegen der Transport von Lasten und Frachtgütern
n den dazu bestimmten Fuhrwerken auch ferner an
Sonn⸗ und gedachten Festtagen gestattet ist);
der Betrieb solcher Handwerksarbeiten, welche, wie
diejenigen der Klempner, Schmiede, Stellmacher u. s.
w. mit Geräusch verbunden sind;
o) Arbeiten an Bauausführung aller Art:
fy Arbeiten in den Fabriken. —
g 8. Machen Nothfälle, z. B. anhaltend ungünstige
Witterung während der Ernte- oder Saatzeit die Vornahme
don Arbeiten dringend nöthig, so kann die Ortspolizeibe—⸗
hörde die Erlaubniß dazu erheilen. — Doch darf auch in
jolchen Fällen die Erlaubniß sich nur auf die Zeit nach
beendigtem Vormittags-⸗Haupt-Gottesdienste erstrecken.
Auch ohne vorherige Erlaubniß der Ortspolizeibe⸗
hörde dücfen die nöthigen Arbeiten vorgenommen werden,

I]

venn es sich — wie bei Feuersbrünsten, Ueberschwemmuugen
u. s. w. — von der Abwehr bevorstehender oder Bewältigung
vereits eingetretener gemeiner Gefahren oder von einem —
augenblickliche Äbhülfe erfordernrden — Nothstande
handelt.
g 4. Erscheint die Fortsetzung des Betriebs in ein—
zelnen Fabriken oder sonstigen gewerblichen Anlagen aus
jechnischen Rücksichten oder aus andern Gründen von über—
piegender Wichtigkeit auch an Sonn- und den im g,11
Jenannten Festtagen geboten, so kann die Ortspolizeibehörde
aach pflichtmäßiger Prüfung der Verhältnisse die Erlaubnif
dazu ertheilen. — Wird diese Erlaubiß versagt, so ist dem
etreffenden Gewerbetreibenden der Recurs an die vorgesetzte
Behoörde gestattet. Auch in solchen Ausnahmefällen ist durd
ingemessene Eintheilung der Betriebsoperationen und durch
Ablssung der Arbeiter dahin zu wirken, daß die letzterer
dem Goitesdienste beiwohnen können.
g 5. Der gewerbliche Verkehr ist während der Dauer
des dor⸗ und naqchmittägigen Haupt-Gottesdienstes (91
mn Sonntagen und den im 8 11 genannten Festtagen verboten
Alle Laäͤden, Waarenlager, Magazine und Buden
nüssen während dieser Zeit geschlossen sein.
Das Aushängen und Ausstellen von Waagren, des—
leichen von Schaͤukasten, das Betreiben des Kaufs und
Zerkaufs in öffentlich auffälliger Weise und des Hausir
handels ist während des ganzen Tages unbedingt untersagt
8 6. Finden concessionirte Jahrmärkte an Sonn⸗ oder
den gedachten Festtagen statt, so fallen die im Schlußsatze
des g 85 enthallenen Beschränkungen nach dem Schlusse des
nachmittägigen Haupt-Gottesdienstes fort.
g 7. Die Verabreichung von Speisen und geistiger
Betraͤnken in Wirthshäusern und Schankstätten — außer
in Reifende — ist während der Dauer des vor- und nach
mittägigen Haupt⸗-Gotiesdienstes untersagt.—
Den Apolhekern ist der Verkauf von Arzneimitteln jederzei
gestattet.
8 8. An den Sonn⸗ und den gedachten Festtager
sind aäͤlle mit Geräusch verbundenen gesellschaftlichen Ver
inigungen an öffentlichen Orten, namentlich das Kege
spiel und Scheiben- oder Vogelschießen, desgleichen al
ürmenden Belustigungen in Privatwohnungen oder Priva
Jürten während der Dauer des vor- und nachmittägig
Haupt⸗Gottesdienstes verboten.
Das Umherziehen von Orgelspielern, Puppenspieler
Thiersührern und dergleichen ist erst am Schlusse des Nad
mittags· Haupt⸗Gottesdienstes gest attet.
89. Am Vorabende des ersten Weihnachts⸗, Oster
und Pfingsttages, des Charfreitags, des allgemeinen Bu
ind Bettags und des dem Andenken der Verstorbenen 9
vidmeten Jahrestags, sowie an den Abenden dieser Ta—
jelbst, desgleichen während der ganzen Charwoche und a
Aschermittwoch dürfen Bälle und ahnliche Lustbarkeiten nich
gegeben werden.
8 10. Die Abhaltung von Treib⸗ und Klappe!
Jagden ist während der Sonn⸗ und gedachten Festta
anbedingt, die Abhaltung von sonstigen Jagden währen
der Dauer des vor- und nachmittägigen Haupt- Gotie—
dienstes untersagt.
8 11. Diese Verordnung findet Anwendung auf ar
Sonndage, den Christtag, den zweiten Weihnachisfeierta
den Neujahrstag, Ostermontag, Bußtag, Christi⸗Himme
fahrt und Pfingstmontag.
gi2 In Betreff des Allerheiligentags und t
Charhreitogs behält es nicht nur bei den bestehenden a
            
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