Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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3) die Art und Weise, wie sich derselbe legitimirt hat,
4) die Beschreibung des Pfandstücks,
5) den Betrag des Darlehns,
6) die Werthtaxe des Pfandstücks,
7) Jahr und Tag des vollzogenen Geschäfts,
89 dr verabredeten Tag der Wiedereinlösung des Pfand⸗
tücks,
9) den bedungenen Betrag der monatlichen Zinsen.
Das Pfandleihbuch muß, außer den vorstehend be—
zeichneten neun Rubriken, noch solche enthalten für
den Hinweis auf die laufende Nummer, unter
welcher eine Verlängerung des Pfandvertrages einge—
tragen ist,
11) den Tag der geschehenen Einlösung des Pfandstückes,
12) Bemerkungen.
Jedes Pfandstück ist vom Pfandleiher mit einer der
laufenden Nummer (Eintragung der Rubrik 1) entspre—
henden Bezeichnung zu versehen.
g 3. Der Pfandleiher ist schuldig, dem Verpfänder
über das vollzogene Geschäft eine mit seiner Namensunter⸗
schrift versehene Bescheinigung (Pfandschein) auszustellen,
welche mit dem beteffenden Eintragungsvermerke im Pfand⸗
buch wörtlich übereinstimmen muß, anderweite Zusätze oder
Bemerkungen aber nicht enthalten darf.
8 4. In dem Geschäftslokal des Pfandleihers muß
an einer in die Augen fallenden Stelle ein gedrucktes Exem⸗
plar dieser Verordnung und eine von der Polizeibehörde
beglaubigte Zinstabelle aushängen.
Auch müssen die in dem Pfandleihbuch verzeichneten
Begenstände in einem besonderen Raume oder Behältnisse,
getrennt von allen anderen Gegenständen aufbewahrt werden.
85. Alle ihm zugehenden amtlichen Benachrichtigungen
über verlorene oder durch ein Verbrechen oder Vergehen
dem Eigenthümer entfremdete Gegenstände hat der Pfand—
leiher nach der Zeitfolge geordnet aufzubewahren und den
fontrollirenden Polizeibeamten auf Erfordern vorzulegen.
8 6. Wird der Pfandvertrag verlängert, so ist zu
derfahren, wie wenn es sich um ein neues Geschäft handelte.
Es ist daher unter Aufnahme eines entsprechenden Hinweises
auf die alte Eintragung (Rubrik 10) eine neue Eintragung
in das Pfandbuch und die Ausfertigung eines neuen Pfandscheines
 nach den Vorschriften der 88 2und 3 vorzunehmen.
8 7. Bei Einlösung des Pfandes muß der Pfand⸗
——
ser es verlangt, eine mit seiner Unterschrift versehene und
den Betrag der erhobenen Zinsen, sowie den Zeitraum, für
velchen dieselben berechnet worden sind, enthaltende Quit⸗
tung übergeben. Der Tag der geschehenen Einlösung ist
bei der Eintragung (Rubrik 11) zu vermerken.
8 8. Die Polizeibehörde ist befugt und verpflichtet,
den Geschäftsbetrieb der Pfandleiher, so oft sie es für noth—
wvendig erachtet, einer Revision zu unterwerfen.
F9. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Be—
stimmungen werden, sofern sie nicht den Thatbstand eines
Verbrechens oder Vergehens bilden, in Gemäßheit des 8 8600
Nr. 12. des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich vom
26. Februar 1876 mit Geldbuße bis zu 150 Mark oder
Haft bis zu sechs Wochen bestraft.
g 10. Hinsichtlich der öffentlichen städtischen Leihanstalten
bewendet es bei den darüber bestehenden besonderen Be—
stimmungen.
Trier, den 11. April 1878.

Bekanntmachung des Landraths-Amtes.
Polizeiverordnung, betr. den Schutz nützlicher Vogelarten.
Unter Aufhebung unferer Polizeiverordnung vom 27
August 1860, den Schutz nützlicher Vogelarten betreffend
Amtsblatt 1860 S. 292) verordnen wir auf Grund de
Z 11 des Gesetzes vom 11. März 1850 über die Polizei
derwaltung für den Umfang unseres Bezirks, was folgt:
FZ 1. Wer das Nest eines der nachbenannten Vögel
Nachtigall, Blaukehlchen, (Heckenschlüpfer), Rothkehlchen
Rothschwanz (Brandvogel), Laubvogel (Spottdrossel)
Grasmücke (Grasmöschen, Mitsch), Steinschwätzer (Bad
zfchen), Wiesenschwätzer (Wiesenspatz, Wiesenfries), Bach
stelze, (Bachsterzchen, Pannensterz,, Pieper, Zaunköni
Mauskönig), Pirol (Goldamsel), Kirschvogel (Pfingstvogel
Drossel (Truüschel, Amsel, Merle, Ziemer, Zippe, Krammets
hogel, Weinvogel), Goldhähnchen, Meise, Lerche (Lewe
ring, Leweckers, Ammer (Geibmännchen, Gelbgänschen
Behlert, Rohrsperling), Dompfaff (Blutfink, Gimpel), Fin
Zänfling (Flachsfink, Stockfink), Zeisig, Stieglitz (Distelfink
Zaumläufer (Kleiber), Baumpinker, Blauspecht), Wied
Jjopf (Bubbelhahn, Kothhahn, Stinkert), Schwalbe, Staa
Sprehe, Sprehle, Kob), Dohle, Mandelkrähe, Kricht
Ramb, Racke), Fliegenschnäpper, Würger (Neuntödter
dukuk, Specht, Wendehals (Drehhals), Eule — mit Aus
rahmen des Uhu — Bussard (Mauser, Mäusefalke), Saat
rähe, muthwilligerweise zerstört, oder der Eier oder de
Jungen heraubt, hat Geldbuße bis zu zehn Thaler zu em
ichten, an deren Stelle im Unvermögensfalle verhältniß
mäßige Gefäugnißstrafe tritt
8 2. Unter derselben Strafe ist das Fangen un
Tödten der im 8 1 genannten Vögel, das Aufstellen vo
Vorrichtungen zu diesem Zwecke (z. B. von Leimruthen
Netzen, Drohnen, Sprengel), sowie das Feilbieten un—
Feilhalten dieser Vogelarten verboten; jedoch bleibt es ge
Jattet, während der Monate Oktober und November Feld
erchen und Drosseln zu fangen, zu tödten und feilzuhalten
Trier, den 11. November 1867.
Königliche Regierung
Vorstehende Verordnung der Königlichen Regierung
Trier wird hiermit wiederholt zur öffentlichen Kenntniß
hracht und allen Herren Polizei- und Forstbeamten
sorgsamste und streugste Ueberwachung derselben dring⸗
empfohlen.
Indem ich gleichzeitig den Herrn Lehrern in Erinneru
hringe, daß diese Verordnung alljährlich im Frühjahre
denSchulen mit einer entsprechenden Ansprache and
versammelte Schuljugend zu verlesen ist, werden dieselb
in Folge ausdrücklicher Anweisung der Königlichen Regi
rung zu Trier wiederholt aufgefordert, nach Möglichke
dahin zu wirken, daß das Interesse für den Schutz d
nützlichen Vögel bei der Jugend geweckt und immer mel
zefördert werde.
Saarbrücken, den 4. Mai 1878.

Es ist in letzter Zeit häufig vorgekommen. daß zu
einjährig⸗freiwilligen Militairdienst Berechtigte ihre Zurüc
tellung von der Aushebung gar nicht, oder nicht rechtzeit
beantragt haben.
Dies beranlaßt mich hiermit darauf hinzuweisen, de
nach der Bestimmung unter Nr. 2 des 8 88 der Ersa
Ordnung vom 28. September 1878 den zum einjährig-fre
willigen Dienfte Berechtigten die Verpflichtung obliegt, ber
Fintritt in das militärische Alter, sofern sie nicht vorht
            
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