Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Ar. 2.

Montag, 14. Januar

1878.

Bekanntmachungen der Centralbehörden.

so kräftig und gesund erscheinen, daß er die begündete
Aussicht gewährt, bis zum Ablauf seiner Dienstzeit in
der Unteroffizierschule vollkommen brauchbar fuͤr den
Kriegsdienst zu werden.
Er muß sich tadellos geführt haben, lateinische und
deutsche Schrift mit einiger Sicherheit lesen und
schreiben könken und die ersten Grundlagen des
Rechnens mit unbenannten Zahlen kennen.
Der Eintritt in eine Unteroffizierschule kann nur dann
erfolgen, wenn sich der Freiwillige zuvor verpflichtet,
nach erfolgter Ueberweisung aus der Unteroffizier⸗
schule an einen Truppentheil noch vier Jahre aktiv
im Heere zu dienen.
Der Einberufene muß mit ausreichendem Schuhzeug
2 Hemden und mit 6 Mark zum Ankauf der nöthigen
Geräthschaften zur Reinigung der Ausrüstung und
Bekleidung versehen sein. Im Uebrigen ist die Aus—
dildung kostenfrei; die Füsiliere der Unteroffizierschulen
werden bekleidet und verpflegt, wie jeder Soldat in
der Armee.
Wer die Aufnahme in eine Unteroffizierschule wünscht,
hat sich bei dem Landwehr-Bezirks-Commando seines
Aufenthaltsortes oder bei einem der Commandos der
Unteroffizierschulen in Potsdam, Jülich, Biebrich,
Weißenfels oder Ettlingen unter Vorzegeng eines
don dem Civil-Vorsitzenden der Erstz-Kemmission
seines Aushebungsbezirkes ausgestellten Meldescheins
persönlich zu melden.
Ist die Prüfung im Lesen, Schreiben und Rechnen,
sowie die ärztliche Untersuchung günstig ausgefallen,
so ist zunächst die Verpflichtungs-Verhandlung über
die vorgeschriebene längere aktive Dienstzeit (s. unter
Nr. 8) aufzunehmen. Diejenigen Freiwilligen, welche
sich direkt bei einer der Unteroffizierschulen zum Ein—
tritt gemeldet haben, können dort bei vorhandener
Vakanz, sogleich eingestellt werden, andernfalls wird
denselben von den Uuteroffizierschulen ein Annahme—
schein ertheilt.
Diejenigen Freiwilligen, welche bei einem Land⸗
vehr-Bezirks-Commando den freiwilligen Eintritt
nachgesucht haben, erhalten durch dessen Vermittelung
den Annahmeschein von der Unteroffizierschule, welcher
sie zugetheilt worden sind.
Nach Ertheilung des Annahmescheins tritt der Frei—
willige in die Klasse der vorläufig in die Heimath be—
urlaubten Freiwilligen. Die Einberufung erfolgt
von derjenigen Unteroffizierschule, welche den Annahme—
schein ausgestellt hat, durch Vermittelung des betref⸗
enden Landwehr-Bezirks-Commandos.
Eine Lösung der durch die Verpflichtungs-Proto—
tolle eingegangenen Eintritts-Verpflichtung kann nur

Nachrichten für diejenigen Freiwilligen, welche in die Unteroffizierschulen
zu Potsdam, Juülich, Biebrich, Weißenfels und Ettlingen eingestellt
zu werden wünschen.

() Die Unteroffizier-Schulen haben die Bestimmung,
junge Leute, welche sich dem Militärstande widmen
wollen, zu Unteroffizieren heranzubilden.
Der Aufenthalt in der Unteroffizierschule dauert in
der Regel drei, bei besonderer Brauchbarkeit auch
nur zwei Jahre, in welcher Zeit die jungen Leute
gzründliche militärische Ausbildung und Unterricht in
alle dem erhalten, was sie befähigt, bei sonstiger
Tüchtigkeit auch die bevorzugteren Stellen des Unter—
offizierftandes, als Feldwebel und drgl. zu erlangen,
und es ihnen ermöglicht, bei der einstigen Anstellung
im Militär-Verwaltungsdienst, z. B. als Zahlmeister
und drgl. beziehungweise als Civilbeamte, die Prü—
'ung zu den gesuchteren Posten abzulegen.
Der Unterricht umfaßt: Lesen, Schreiben und
Rechnen, deutsche Sprache, Anfertigung aller Arbeiten
oon Dienstschreiben, militärische Rechnungsführung,
Beschichte, Geographie, Planzeichnen und Gesang.
Die gymnastischen Uebungen bestehen in Turnen,
Bajonettfechten und Schwimmen.
Der Aufenthalt in der Unteroffizierschule an und für
sich gibt den jungen Leuten keinen Auspruch auf die
Beförderung zum Unteroffizier. Solche hängt lediglich
von der guten Führung, dem bewiesenen Eifer und
der erlangten Dienstkenntniß des Einzelnen ab. Die
oorzüglichsten Freiwilligen werden bereits auf den
Unteroffizierschulen zu uͤberzähligen Unteroffizieren be—
fördert und treten bei ihrem Ausscheiden in die
Armee sogleich in etatsmäßige Unteroffizierstellen.
In Bezug auf die Vertheilung der ausscheidenden
jungen Leuten an die Truppentheile ist in erster
vinie das Bedürfniß in der Armee maßgebend, in
zweiter Linie sollen die Wünsche der Einzelnen in
Betreff der Ueberweisung zu einem bestimmten Trup—
pentheile nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
Die Fäüsiliere der Unteroffizierschulen stehen, wie
jeder andere Soldat des aktiven Heeres unter den
militärischen Gesetzen und haben beim Eintritt den
Fahneneid zu leisten.
Der, in die Unteroffizierschule Einzustellende muß
mindestens 17 Jahre alt sein, darf aber das 20. Jahr
noch nicht vollendet haben.
Der Einzustellende muß mindestens 1M. 57. Ctm.
Jroß, vollkommen gesund und frei von körperlichen
Gebrechen und wahrnehmbaren Anlagen zu chronischen
Krankheiten sein, auch nach Maßgabe seines Alters

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