Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Anmeldung beim Direklor. Die Akademie verlangt von
den Studirenden Reife des Urtheils und Kenntnisse in dem
Maße, um akademischen Vorträgen ohne Schwierigkeiten
solgen und daraus den rechten Nutzen ziehen zu koͤnnen.
Vorausgegangene wenigstens einjährige praktische Thätigkeit
im Landwirthschaftsbetriebe ist zum Verständniß der Vor⸗
träge erforderlich. Der Kursus ist zweijährig, der Studi—
rende verpflichtet sich bei seinem Eintritte jedoch nur für
das laufende Semester.
Gegen ein monatlich zu entrichtendes Lohnhonorar
fönnen junge Landwirthe, deren Verhältnisse ihnen den
Aufenthalt an der Akademie während eines vollen Semesters
nicht gestatten, als Hospitanten zugelassen werden.
Es beträgt das Eintrittsgeld 18 Mark, das Studien⸗
honorar für das erste Semester 120 Mark, für das zweite
30 Mark, für das dritte 60 Mark, für das vierte und jedes
folgende Semester 30 Mark.
Beim Schlusse eines jeden Semesters finden Abgangs⸗
drüfungen statt. Um zur Prüfung zugelassen zu werden—
muß der Studirende vier Semester auf der Akademie ab—
olvirt haben. Die Zeit seines Studiums an einer andern
Hochschule kommt dabei in Anrechnung.
Nähere Nachrichten über die Akademie, deren Ein⸗
richtungen und Lehr-Hülfsmittel enthält die bei Wiegandt
und Hempel in Berlin erschienene und durch alle Buchhand⸗
ungen zu beziehende Schrift: „Die Königliche landwirth—
schaftliche Akademie Proskau“, ferner die Schrift: „Der
andwirthschaftliche Unterricht“ von H. Settegast, Breslau
1873; auch ist der unterzeichnete Direktor gern bereit, auf
Anfragen weitere Auskunft zu ertheilen.
Proskau, den 5. Februar 1878.
Der Direktor der Königlichen landwirthschaftlichen
Akademie
Geheimer Regierungs-Rath Dr. Settegast.

Bekanntmachungen des Landraths-Amtes.

Das Musterungsgeschäft für den Kreis Saarbrücken
vird im laufenden Jahre nach nachstehendem Plane an den
ezeichneten Tagen und Stunden im Saale der Karl
Schuhmann'schen Wirthschaft hierselbst stattfinden:
1) Samstag den 13. April: Bürgermeisterei St. Arnual
7 Uhr V.M.
Bischmisheim
9 Uhr V.⸗M.
2) Montag den 15. April: Bürgermeisterei Ludweiler
7 Uhr V.⸗M.
Gersweiler
9 Uhr V.M.
3) Dienstag den 16. April: Bürgermeisterei Sulp
bach 8 Uhr V.M⸗
Bürgermeisterei Fried.
richsthal 10 Uhr V.M.
H Mittwoch den 17. April: Bürgermeisterei Volt—
lingen 7 Uhr V.M.
Bürgermeisterei Klein—
blittersdorf 9 Uhr V.M.

5) Donnerstag den 18. April: Bürgermeisterei Pütt⸗
lingen 7 Uhr V.M.
Bürgermeisterei Seller⸗
bach 9 Uhr V.⸗M.
6) Samstag den 20. April: Bürgermeisterei Heus⸗
weiler 7 Uhr V.⸗M.
7) Dienstag den 23. April: Bürgermeisterei Dud⸗
weiler 8 Uhr V.M.
8) Mittwoch den 24. April: Stadt Malstatt-Bur⸗
bach 7 Uhr V.M.
9) Donnerstag den 25. April: Stadt St. Johann
7 Uhr V.M.
10) Freitag den 26. April: Stadt Saarbrücken
7 Uhr V.M.
11) Samstag den 27. April: 8 Uhr V.⸗M. Loosung der
Altersklasse von 1868 für den ganzen Kreis.
Sämmtliche, im Kreise Saarbrücken sich aufhaltende
Bestellungspflichtige werden hierdurch aufgefordert, an der
für die Bürgermeisterei ihres Aufenthaltsortes bestimmten
Zeit pünktlich, sauber gewaschen und mit reiner Kleidung
versehen, vor der Königlichen Ersatz-Commission zur Muste—
rung zu erscheinen. Die Militaͤrpflichtigen der älteren
Jahrgänge haben die Loosungsscheine mitzubringen.
Diejenigen, welche nicht pünktlich erscheinen, sollen nach
z 24 ad 7 der Ersatz-Ordnung vom 28. September 1875
mit Geldbuße bis zu 30 Mark oder Haft bis zu drei Tagen
hestraft werden. Auch können denselben die Vortheile der
Loosung entzogen werden. Ist die Versäumniß in böswilliger
Absicht oder wiederholt erfolgt, so ist die sofortige Einstellung
der als unsichere Dienstpflichtige Anzusehenden zulässig.
Wer durch Krankheit am Erscheinen im Musterungstermine
derhindert ist, hat ein ärztliches Attest einzureichen, welches,
insofern der ausstellende Arzt nicht amtlich angestellt ist.
durch die Polizeibehörde zu bedlaubigen ist.
Militärpflichtigen der jüngsten Altersklassen dürfen
iich im Musterungstermine freiwillig zum Diensteintritt
nelden, denselben steht alsdann die Wahl des Truppentheils,
bei welchem sie ihrer Dienstpflicht genügen wollen, inner—
halb des Reiches frei. Doch haben sie sich noch vor dem
Aushebungstermine an den Commandeur des betreffenden
Truppentheils zu wenden, welcher über ihre Annahme in
Bemäßheit des 8 84 der Ersatz-Ordnung entscheidet.
Mit der Meldung zum freiwilligen Diensteintritt wird
gleichzeitig auf die Vortheile der Loosung verzichtet.
In denjenigen Fällen, in welchen in Berücksichtigung
bürgerlicher Verhältnisse Zurückstellungen oder Befreiungen
vom Militärdienste zulässig sind, sind die betreffenden An—
träge im Musterungs-Termine anzubringen, indem Gesuche,
velche der Ersatz- Commission nicht vorgelegen haben, von
der Ober-Ersatz-Commission in der Regel zurückgewiesen
werden sollen, sofern nicht etwa die Veranlassung zur Recla—
mation nach Beendigung des Musterungsgeschäfts erst ent⸗
standen sein sollte.
Erwerbsunfähige Väter oder Geschwister, welche Militär—
pflichtige als ihre einzige und unentbehrliche Stütze recla—
miren, haben persönlich zu erscheinen, damit deren Ar—
nitaunfahigkeit durch die Commission festgestellt werden
ann.
Dieselben werden daher aufgefordert, sich an dem be—
treffenden Geschäftstage um 10 Uhr Vormittags, zu welcher
Zeit die Prüfung der Reclamationen durch die verstärkte
            
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