Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

mit Geldbuße bis zu 30 Mark oder Haft bis zu drei Tagen
bestraft werden. Auch können denselben die Vortheile der
Loosung entzogen werden. Ist die Versäumniß in böswilliger
Absicht oder wiederholt erfolgt, so ist die sofortige Einstellung
der als unsichere Dienstpflichtige Anzusehenden zulässig.
Wer durch Krankheit am Erscheinen im Musterungstermine
verhindert ist, hat ein ärztliches Attest einzureichen, welches,
insofern der ausstellende Arzt nicht amtlich angestellt ist,
durch die Polizeibehörde zu beglaubigen ist.
Militärpflichtigen der jüngsten Aliersklassen dürfen
sich jiim Musterungstermine freiwillig zum Diensteintritt
melden, denselben steht alsdann die Wahl des Truppentheils,
bei welchem sie ihrer Dienstpflicht genügen wollen, inner—
halb des Reiches frei. Doch haben sie sich noch vsor dem
Aushebungstermine an den Commandeur des betreffenden
Truppentheils zu wenden, welcher über ihre Annahme in
Bemäßheit des 8 84 der Ersatz-⸗Ordnung entscheidet.
Mit der Meldung zum freiwilligen Diensteintritt wird
gleichzeitig auf die Vortheile der Loosung verzichtet.
In denjenigen Fällen, in welchen in Berücksichtigung
bürgerlicher Verhältnisse Zurückstellungen oder Befreiungen
vom Militärdienste zulässig sind, sind die betreffenden An—
träge im Musterungs-Termine anzubringen, indem Gesuche,
velche der Ersatz- Commission nicht vorgelegen haben, von
der Ober⸗-Ersatz-Commission in der Regel zurückgewiesen
verden sollen, sofern nicht etwa die Veranlassung zur Recla—
nation nach Beendigung des Musterungsgeschäfts erst ent—
standen sein sollte.
Erwerbsunfähige Väter oder Geschwister, welche Militär—
pflichtige als ihre einzige und unentbehrliche Stütze recla—
niren, haben persönlich zu erscheinen, damit deren Ar—
sritunfahigkeit durch die Commission festgestellt werden
ann.
Dieselben werden daher aufgefordert, sich an dem be—
reffenden Geschäftstage um 10 Ühr Vormittags, zu welcher
Zeit die Prüfung der Reclamationen durch die verstärkte
Ersatz Commission ihren Anfang nimmt, im Musterungslo—
zale einzufinden, oder durch aͤrztliche Atteste, welche den
herrn Bürgermeistern vorher zu übergeben, die Hinderungs⸗
zründe ihres Erscheinens zu bescheinigen.
Gleiches gilt von den im elterlichen Hause befindlichen
38— über 16 Jahren und Ehemännern der verheiratheten
öchter.
Es wird noch besonders darauf aufmerksam gemacht,
— —
rückstellung des jüngeren nicht ohne Weiteres begründet,
dielmehr auch in solchen Fällen die Vorlegung eines vor⸗
schriftsmäßigen Reclamations-Antrages nothwendig ist. Auch
darf im Hinblick darauf, daß der dienende ältere Sohn nach
weijähriger Dienstzeit zur Disposition des Truppentheils
deurlaubt werden könne, die rechtzeitige Reklamirung des
noch nicht eingestellten jüngeren Sohnes 'niemals unterlassen
werden, da spätere Gesuche um vorzeitige Entlaffung des
ilteren Bruders keine Berücksichtigung finden sollen, falls
der Antrag auf Zurückstellung des jüngeren Bruders im
Nahernsewend verabsäumt worden ist.
Ber Gesuchen um Zurückstellung von Militärpflichtigen,
welche in der Erlernung einer — oder eeee
begriffen sind, sind vorschriftsmaßig abgefaßte Lehrevntratte
oder amtliche Zeugnisse vorzulegen.
‚ Körperliche Gebhrechen, wie Schwerhörigkeit u. s. w.
sind durch die vorgeschriebenen Atteste und protokollarischen
Nachweise festzustellen; in Betreff der an Epilepsie Leiden—
den wird auf 8 64 ad 5 der Ersatz-Ordnutig verwiesen.

Indem ich den Herrn Bürgermeistern dringend em—
pfehle, auf die hier in Erinnerung gebrachten Vorschriften
zu achten, ersuche ich dieselben zugleich, solche noch besonders
bekannt zu machen, da bei Verabsäumung der rechtzeitigen
Stellung der Reclamationsanträge die Unkenntniß der be—
reffenden gesetzlichen Vorschriften niemals als Entschuldi—
zungsgrund gelten kann.
Nach Beendigung der Musterung wird an jedem ein—
zelnen Tage die Klassification der Reserve- und Landwehr⸗—
Mannschaften, sowie der Ersatz-Reservisten J. Klasse aus
den betreffenden Bürgermeistereien siattfinden.
Die betheiligten Rerserve- und Landwehrleute, sowie
Ersatz-Reservisten J. Klasse haben nicht allein den Antrag
auf Zurückstellung hinter den letzten Jahrgang der Reserve
bdezw. der Landwehr vor dem Musterungs-Geschäfte und
zwar spätestens acht Tage vorher bei den Herrn Bürger—
neistern zu stellen, sondern auch persönlich in den oben an—
gegebenen Terminen zu erscheinen, wobei ausdrücklich da—
rauf aufmerksam gemacht wird, daß Reclamationsanträge,
welche erst im Falle der Einberufung gestellt werden, unter
allen Umständen unberücksichtigt bleiben müssen.
Saarbrücken, den 15. März 1878.

In dem Hengst-Körtermine zu Lebach am 80. Januar
d. J. sind angekört worden:
ein dem Besitzer Mathias Neu zu Kurhof ge—
höriger Hengst, braun, ohne Abzeichen, 3 Jahre alt,
Ardenner Race und
ein Hengst des Besitzers Johaun Müller zu Hirtel,
Fuchs, 3 Jahre alt, Normänder Race.
Ferner hat das Schau-Amt einen bereits im Jahre
1875 angekörten braunen Hengst des Heinrich Bosche
zu Scheidterberg wiederum für tauglich zum Beschäler
erklärt.
Dies wird mit dem Bemerken zur öffentlichen Kennt—
aiß gebracht, daß die Hergabe jedes anderen Hengstes als
der vocbezeichneten im Kreise zur Deckung fremder Stuten,
sei es gegen Bezahlung oder unentgeltlich, durch die Kör—
ordnung vom 20. Dezember 1832 bei Strafe verboten ist.
Jede Uebertretung dieses Verbotes ist behufs Herbei⸗
führung der Bestrafung zur Anzeige zu bringen.
Saarbrücken, den 15. März 1878.

In Gemäßheit des 81 des Pferde-Aushebungs⸗
Reglements vom 12. Juni 1875 (Amtsblatt Nr. 41 vom
Jahre 1875, Beilage) soll in diesem Frühjahre in der
Rheinprovinz eine Vormusterung des Pferdebe—
tandes stattfinden, für welche im hiesigen Kreise die
‚weite Woche des April bestimmt worden ist.
Demzufolge werden die Herrn Bürgermeister ersucht,
baldigst für die Anfertigung der in 85 bez. 8 4 des
Reglements vorgesehenen namentlichen Verzeichnisse der
Pferdebesitzer Sorge zu tragen.
Es empfiehlt sich in diesen Verzeichnissen, welche ge—
neindeweise aufzustellen sind, nicht allein die Zahl sämmt—
licher vorhandenen Pferde anzugeben, sondern auch bei
jedem Pferdebesitzer die einzelnen Pferde unter kurzer Be—
zeichnung derselben aufzuführen.
Saarbrücken, den 15. März 1878.

Saarbrücken, 18. März 1878. Der Kal. Landrath von Geldern
            
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