Bekanntmachungen des Landraths-Amtes.
Verschiedene, in letzter Zeit vorgekommene Spezialfälle
haben der Königlichen Regierung zu Trier Veranlassung
zegeben, darauf aufmerksam zu machen, daß die, seitens
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zunehmenden Verdings-Protokolle für Leistungen, welche
aus Staatsfonds vergütet werden (z. B. für Transporte
von Civilgefangenen, für Fuhrengestellung zu diesen Trans⸗
porten ꝛc.) im Namen und unter Vorbehalt der Genehmigung
Königlicher Regierung auszufertigen sind und dies im Ein—
gange der Verträge ꝛc. ersichtlich zu machen ist. Ebenso
ist in jedem Vertrags-Exemplar anzugeben, daß die Aus—
fertigung in duplo erfolgt ist.
Vorstehendes wird zur Nachachtung hiermit bekannt
gemacht.
Saarbrücken, den 13. Februar 1878.
Die Station des Königlichen Rheinischen Gestütes zu
Heusweiler ist in diesen Johren mit 2 Hengsten: Achilles,
schwarzbraun, und Anton, Hellfuchs, besetzt, welche gegen—
wärtig dortselbst eingetroffen und bei dem Gastwirth Petßinger
untergebracht sind.
Die Deckkosten betragen für die Stute 9 Mark 75 Pf.,
von welchen den Pferdebesitzern aus den Bürgermeistereien
Kleinblittersdorf, Bischmisheim, St. Arnual, Gersweiler,
Ludweiler und den auf dem rechten Saarufer belegenen
Ortschaften der Bürgermeisterei Völklingen sechs Mark und
denjenigen aus den übrigen Gemeinden des Kreises vier
Mark auf Grund des Kreistagsbeschlusses vom 15. Dezember
v. J. aus Kreismitteln verguͤtet werden.
Die Zahlung erfolgt aus der Kasse des landwirth⸗
ichaftlichen Casinos zu Heusweiler.
Hiermit wird die Bekanntmachung vom 7. Februar,
in welcher die Beträge der Vergütungen unrichtig angegeben
sind, berichtigt.
Saarbrücken, den 14. Februar 1878.
Die Industrie mit Geheimmitteln hat in letzter Zeit
weil, wenn sie den Weg der Oeffentlichkeit betrat, sie mi
den Strafgesetzen in Conflict gerieth, sich an die Hebam⸗
men und VLehrer gewendet, um Absatz für ihre Producte
zu finden.
Gegenwärtig ist unter Anderem eine Brochüre von
Dr. Salomon in Berlin erschienen, worin ein Augenbalsam
zmpfohlen wird, und wird den Lehrern in einem Briefe
für jeden Topf des Balsams, den sie für 6 Mark verkau⸗
fen, 1 Mark als Belohnung zugesichert. Wie es scheint,
haben die Lehrer Zuschriften erhalten, und findet sich auch
ein Lehrer des Regierungs-Bezirkes in der Brochüre er⸗
wähnt, der von dem Augenbalsaͤm bei einem Schuler Ge—
brauch gemacht habe.
Wer nur einigermaßen mit dem Geheimmittel⸗Schwin⸗
del bekannt ist, weiß, daß der wirkliche Werth derselben
ein verschwindender gegen den Kaufpreis ist, daß es sich
also um eine Ausbeuütung des Pubükums handelt, wozu
die Hebammen und Lehrer mißbraucht werden sollen; dazu
lommt noch, daß, um bei dem Augenbalsam des Dr. Sa⸗
lomon stehen zu bleiben, es ganz verschiedene Augenkrank⸗
heiten giebt, die eine ganz verschiedene Behandlung erfor⸗
dern, also ein Nichtarzt durch so ein Mittel in einzelnen
Fällen wohl helfen, in bei weitem mehr aber schaden wird.
Ich nehme hieraus Veranlassung, die bereits in Nr.
16 des Kreisblattes von 1875 publicirte Verfügung der
Königlichen Regierung zu Trier vom 20. März 1875 in
Erinnerung zu bringen und insbesondere aus diesem Erlasse
nachstehende Bestimmung wiederholt zur strengen Beachtung
zu empfehlen:
3) Verabfolgt Jemand dagegen gratis oder käuflich
Medikamente, ohne approbirter Apotheker oder als
approbirter Arzt unter den bestimmungsmäßigen Vor—
aussetzungen dazu berechtigt zu sein, so ist er jeden⸗
falls (auch wenn dies nicht gewerbsmäßig geschieht)
(conf. Oppenhoff, Commentar zum Strafgesetzbuche
zu 8 867 Nr 3. Anmerkung 26 in der 2 Auflage)
wegen Contravention gegen den 8 367 Nr. 3 des
Strafgesetzbuchs, event. des 8 147,0 der Gewerbe⸗
ordnung, unter Umständen auch wegen Contravention
gegen die Steuergesetze über den stehenden Handel,
resp. wegen Hausircontravention, strafbar und dieser—
halb zu verfolgen. Legitimations- und Gewerbe—
scheine zum Verkauf von Medikamenten im
Umherziehen können nach 8 56,5 der Gewerbeordnung
in keinem Falle ertheilt werden.
Unter Medikamen ten (Arzneien) versteht das Gesetz
aicht blos Heilmittel, welche aus sog. Arznei—
stoffenn bestehen, sondern auch alle, seibst die un—
schädlichsten Zubereitungen, welche in einer der in
dem Verzeichnisse A der Kaiserlichen Ver—
oöordnung vom 4. Januar 1878, Reichsge—
setzblatt von 1875, Seite 5 angegebenen
Formen mit der Absicht abgegeben, beziehungsweise
angepriesen werden, um damil die Heilung von
Menschenkrankheiten zu bewirken (conf.
Erkenntniß des Kgl. Obertribunals vom 7. October
1874. beziehungsweise unsere Bekanntmachung vom
11. Dezember 1874, Amtsblatt Seite 262).
Saarbrücken, den 15. Februar 1878.
Da das Musterungsgeschäft für das laufende Jahr
zereits am 12. April er. beginnt, ersuche ich die Herrn
Bürgermeister des Kreises um schleunige Einsendung der
Rekrutirungs⸗Stammrollen.
Saarbrücken, den 16. Februar 1878.
Unter Bezugnahme auf meine Bekanntmachung vom
11J. Januar er. im Kreisblatt Nr. 2 ersuche ich die mit der
Anzeige des Ertrages der von der Königlichen Regierung
inter'm 24. Mai pr. in Nr. 22 des Amtsblaites pro 1877
ausgeschriebenen Haus- und Kirchenkollecte für die
Rettungsanstalten zu Düsselthal, Overdyk und Zoppenbrück
noch rückständigen Herren Bürgermeister eindringlichst, die
bezügliche Ertrags-Anzeige nunmehr schleunigst einzureichen.
Saarbrücken, den 16. Februar 1877.
—E 18. Februar 1878. Der Kgl. Landram von Geldern.